Erhebung von Erschliessungsbeiträgen: Einhaltung des Kostendeckungsprinzips


Ihre Kontakte

In seinem Urteil 2C_80/2020 vom 15. Oktober 2020 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen präzisiert. Im Resultat stellte das Bundesgericht fest, dass die Praxis Körperschaften des öffentlichen Rechts in Genf nicht gewährleistet, dass die von den Grundeigentümern erhobenen Erschliessungsbeiträge die effektiven Kosten nicht überschreiten.

Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bestimmt, dass das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer für die Erschliessung ihres Grundstückes regelt. Im Kanton Genf sieht die Loi générale sur les zones de développement (LGZD/GE) einen Erschliessungsbeitrag vor, welcher von den Eigentümern jener Grundstücke zu entrichten ist, auf denen ein Bauprojekt rechtskräftig bewilligt wurde (Art. 3A Abs. 2, Satz 1 LGZD/GE). Dieser Erschliessungsbeitrag stellt eine Vorzugslast dar, die von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung für den Mehrwert erhoben wird, den ihre Grundstücke durch die von der öffentlichen Hand errichteten Anlagen wie Strassen, Gehwege, Parkplätze, Wasser, Energie, Abwasser und Abfall erfahren.

Am 13. Dezember 2015 fällte das Bundesgericht ein erstes Urteil betreffend die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips im Zusammenhang mit der Erhebung der Genfer Erschliessungsbeiträge (BGer Urteil 2C_226/2015). Auf der Grundlage eines Berichts des Rechnungshofs des Kantons Genf aus dem Jahr 2012 betonte das Bundesgericht, dass dieser Bericht eine mögliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips vermuten lasse. Das Bundesgericht stellte namentlich fest, dass bei der Kontrolle der Einhaltung dieses Prinzips nicht auf allgemeine Aussagen abgestellt werden könne, sondern eine konkrete Prüfung der Buchführung durch die betroffene Gemeinde erforderlich sei.

Infolge des genannten Urteils wurde das kantonale Genfer System zur Erhebung der Erschliessungsbeiträge komplett revidiert. So sieht die LGZD/GE in ihrer am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vor, dass sich die Erschliessungsbeiträge nach dem Umfang der geplanten Bauvorhaben richten, wobei sie aber 2,5 % der jeweiligen Kosten des bewilligten Bauvorhabens nicht überschreiten dürfen. Der Beitrag besteht aus einem vom Regierungsrat festgelegten Betrag pro Quadratmeter bewilligter Bruttobodenfläche, welcher 75% der durchschnittlichen Erschliessungskosten der im Kanton gelegenen Entwicklungsprojekte entsprechen muss (Art. 3A Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3, Satz 1 bis 3 LGZD/GE). Seit der Reform des kantonalen Rechts ist im Kanton Genf für die Festlegung der Höhe der Erschliessungsbeiträge der Fonds intercommunal d’équipement (FIE) zuständig. Organisiert in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts, gewährt der FIE auch Gemeinden, die einen entsprechenden Antrag stellen, eine Finanzierung von bis zu 75% der Kosten von Erschliessungsprojekten, die gemäss Referenzstandards genehmigt worden sind.

Dieses neue Konzept konnte die vom Bundesgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 aufgezeigte Problematik offensichtlich nicht beseitigen.

Im genannten aktuellen Fall aus dem Jahr 2020 erging das Urteil des Bundesgerichts auf eine Beschwerde hin, im Rahmen derer Eigentümer, die mehrere Gebäude in der Stadt Genf errichtet hatten, die Höhe der im Zusammenhang mit dem Bau einer an die Gebäude angrenzenden Strasse geschuldeten Erschliessungsbeiträge angefochten hatten.

Nachdem die Bundesrichter daran erinnerten, dass Erschliessungsbeiträge als Kausalabgaben dem Kostendeckungsprinzip genügen müssen, was bedeutet, dass ihre Höhe die tatsächlichen Gesamtkosten der durchgeführten Erschliessungen nicht oder nur sehr geringfügig übersteigen darf, betonten sie, dass die Kontrolle der Einhaltung dieses Prinzips einen konkreten Vergleich der von der betroffenen öffentlichen Stelle im Rahmen der Erschliessungsbeiträge erzielten finanziellen Mittel mit den in diesem Bereich entstanden Gesamtkosten voraussetze, welche durch die genannten Beiträge gedeckt werden sollen.

Auch wenn der FIE, beziehungsweise die Gemeinde bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Erschliessungsbeiträge mit dem Kostendeckungsprinzip einen gewissen Ermessensspielraum hätten, obliege ihnen in dieser Hinsicht die Beweislast. Dies setze voraus, dass «buchhalterisch» nachgewiesen werden könne, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird, wenn ein Beitragspflichtiger den erhobenen Erschliessungsbeitrag anfechte.

Im vorliegenden Fall wurden die Buchhaltungsdaten der Stadt Genf, wie auch jene des FIE, sowie die von letzterem aus Erschliessungsbeiträgen erzielten Einnahmen und die ihm zur Verfügung stehenden Reserven im Rahmen des Verfahrens nicht vorgelegt. Folglich konnte nicht festgestellt werden, ob der streitgegenständliche Beitrag dem Kostendeckungsprinzip entsprach. Die Summe der durch den FIE von den verschiedenen Eigentümern erhobenen Erschliessungsbeiträge überstieg jedoch bei weitem den Beitrag, den der FIE der Stadt Genf für die Sanierung der Strasse gewährt hatte, ohne dass dafür eine Erklärung abgegeben wurde. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass sich im Kanton Genf eine anhaltende Gefahr der Hortung von Erschliessungsbeiträgen offenbare.

Aus diesen Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Eigentümer gut und hob die Entscheidung des Obergerichts auf. Die Rechtssache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese überprüfen kann, ob die Höhe der Erschliessungsbeiträge dem Kostendeckungsprinzip entspricht, und, falls dies nicht der Fall wäre, damit diese entsprechend korrigiert werden kann.

Dieser News-Beitrag wurde von Cosima Trabichet-Castan, dipl. IEI und Séverine Micheloud verfasst.


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.