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Gestützt auf eine multilaterale Vereinbarung besteht für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ab dem 1. Juli 2023 unter gewissen Voraussetzungen neu eine erleichterte Möglichkeit, Arbeitnehmern mit Wohnsitz in gewissen EU/EFTA-Ländern Homeoffice in höherem Umfang zu ermöglichen/erlauben, ohne dass dies zu einem Zuständigkeitswechsel im Bereich der anwendbaren Sozialversicherungen kommt. Namentlich wird es für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich und Liechtenstein möglich sein, neu bis zu 49.9% von ihrem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zu arbeiten, ohne dass dies eine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der Schweiz hat. Die Vereinbarung muss von den teilnehmenden Staaten aber noch unterzeichnet werden.
Basierend auf dem derzeit anwendbaren Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis Schweiz/EU und Schweiz/EFTA (Verordnung 883/2004 und Verordnung 987/2009) ist es für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz bis anhin nur eingeschränkt möglich, Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland, insbesondere Grenzgängern, Homeoffice vom ausländischen Wohnsitz zu bewilligen, ohne dass dies zu einer Umqualifizierung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führt. Unter dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist eine Tätigkeit im Wohnsitzland nämlich grundsätzlich nur im Umfang von unter 25% möglich, um weiterhin den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt zu bleiben (die Einhaltung weiterer Voraussetzungen vorbehalten).
Lockerungen aufgrund der Covid-19 Krise
Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden die Unterstellungsregeln seit Beginn der Pandemie faktisch aufgehoben und es galt bis zum 30 Juni 2022 eine flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen und des EFTA-Übereinkommens. Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wurde letztlich bis am 30. Juni 2023 verlängert.
Konkret hatte dies zur Folge, dass beispielsweise Grenzgänger im Homeoffice weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit unterliegen, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Homeoffice in ihrem Wohnland in der EU/EFTA ausüben. Dies galt unabhängig vom Umfang der geleisteten Arbeit im Homeoffice im Wohnland.
Neue multilaterale Vereinbarung bringt Erleichterungen auch nach dem 1. Juli 2023
Nachdem diese Übergangsphase am 30. Juni 2023 ausläuft, gelten ab dem 1. Juli 2023 grundsätzlich wieder die ordentlichen Unterstellungsregeln des erwähnten Sozialversicherungsabkommens. Homeoffice im Wohnsitzland im Umfang von 25 % und mehr würde somit grundsätzlich zu einer Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung und zur Anwendung eines ausländischen Sozialversicherungsrechts führen.
Die Schweiz und bestimmte EU- und EFTA-Staaten werden nun aber eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnen, welche abweichende Regeln im Bereich der Versicherungsunterstellung beinhalten wird. Ziel ist es, dass Homeoffice am ausländischen Wohnsitz der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzung auch nach dem 30. Juni 2023 weiterhin erleichtert möglich sein soll, ohne dass es zu einer Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung kommt. Konkret soll es gemäss der Vereinbarung möglich sein, bis zu 49.9% der Arbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzland auszuüben, ohne dass es zu einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung kommt (hier ein Text der Vereinbarung mit einem erläuternden Memorandum in Englisch).
Von den Nachbarstaaten der Schweiz haben bisher Deutschland, Österreich und Liechtenstein die Absicht geäussert, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Weitergehende Informationen zur Vereinbarung sind hier zu finden.
Wichtig ist in jedem Fall zu beachten, dass die Vereinbarung ausschliesslich das Sozialversicherungsrecht betrifft. Allfällige steuerrechtliche Auswirkungen von Homeoffice im Ausland ist somit zwingend separat zu prüfen.