EU Chemikalienvorschriften

EU-Chemikalienvorschriften: Vorschlag zum Schweizer Nachvollzug


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Der Bundesrat hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) in die Anhörung geschickt. Diese Verordnung enthält für über 30 Stoff- oder Produktgruppen mit dem EU-Recht kompatible Einschränkungen und Verbote sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung. Mit der vorgeschlagenen Revision sollen die Vorschriften nun an verschiedene Änderungen auf EU-Ebene angepasst werden. Neben einer Übernahme der in der EU bestehenden Zulassungspflicht für „besonders besorgniserregende Stoffe“ wird unter anderem auch eine Pflicht der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Abgabe einer Konformitätserklärung sowie zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung vorgeschlagen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass künftig auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien deren Kapazität angegeben werden muss.

Allgemeines zur ChemRRV

Die seit 2005 geltende Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) enthält Spezialvorschriften für Chemikalien, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Verwendung eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können. Für 34 Stoff- oder Produktgruppen sind analog zum EU-Recht Einschränkungen und Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung oder die Entsorgung vorgesehen. Diese werden in den detaillierten Anhängen der Verordnung umschrieben. Betroffen sind beispielsweise:

Einzelheiten können den Übersichten auf der Website des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zu den geltenden Inverkehrbringungs-Einschränkungen sowie den Verwendungs-Einschränkungen entnommen werden.

Vorgeschlagene Änderungen

Der Entwurf zur Revision der ChemRRV enthält rund 40 Änderungs-Bereiche, von welchen hier nur ausgewählte Aspekte dargestellt werden können. Weitere Informationen enthält der erläuternde Bericht zur Revision, in dem die Revisionspunkte (S. 6-9) einleitend zusammengefasst und anschliessend detailliert erläutert werden.

Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe

Die sogenannte REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006) der EU sieht für „besonders besorgniserregende Stoffe“ eine Zulassungspflicht vor. Als besonders besorgniserregend gelten insbesondere krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe). Bisher gilt die Zulassungspflicht für vierzehn Stoffe (vgl. Anhang XIV der REACH-Verordnung), darunter seit Kurzem auch das bromierte Flammschutzmittel Hexabromcyclododekan oder der Duftstoff Moschus-Xylol (vgl. Verordnung (EU) Nr. 125/2012). Diese dürfen ohne Zulassung (bzw. Ausnahme) nicht zur Verwendung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Diese Regelung soll nun ins Schweizer Recht übernommen werden (vgl. Anhang 1.17 des Revisions-Entwurfs zur ChemRRV). Damit soll in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden wie in der EU. Da der Bundesrat Verhandlungen über ein Abkommen (REACH-Abkommen, vgl. dazu Website Integrationsbüro EDA/EVD) zur Zusammenarbeit der Schweiz mit der EU im Bereich Chemikalienkontrolle aufnehmen will, sollen die Regelungen der ChemRRV im Sinne einer Übergangslösung bis zum Vorliegen eines Abkommens sicherstellen, dass in der EU nicht mehr zugelassene Stoffe auch in der Schweiz nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für Elektrogeräte

Darüber hinaus wird auch eine Übernahme der Neufassung der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (bisher: Nr. 2002/95/EG; neu: Nr. 2011/65/EU) vorgeschlagen. Die erneuerte Richtlinie enthält weiterhin die bisherigen Stoffverbote von Blei, Quecksilber, Cadmium etc. in Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten. Es wurde jedoch insbesondere vorgesehen, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie bis Juli 2019 schrittweise auf jegliche Elektro- und Elektronikgeräte ausgedehnt. Darüber hinaus wird den Herstellern die Pflicht auferlegt, in einer Konformitätserklärung und mittels einer CE-Kennzeichnung auf den Produkten die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu bestätigen. Die Importeure müssen dabei gewährleisten, dass die Hersteller ihren Pflichten nachgekommen sind.

Um nicht hinter das Schutzniveau in der EU zurückzufallen, sollen die bestehenden Bestimmungen der ChemRRV über Elektro- und Elektronikgeräte angepasst werden. Diese finden sich in der geltenden Fassung in Anhang 1.9 (Flammschutzmittel) und Anhang 2.16 Ziffer 6 (Schwermetalle). Im Revisionsentwurf werden die Vorgaben in einem neuen Anhang (2.18) zusammengefasst. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von diesen Geräten in der Schweiz sollen dadurch mit jenen in der EU identisch sein. Es ist jedoch für aus der EU eingeführte Elektro- und Elektronikgeräte eine Erleichterung vorgesehen. Diese sollen auf dem Gerät bzw. der Verpackung neben der Angabe des Namens bzw. der Marke und der Kontaktanschrift des Herstellers nicht auch noch die entsprechenden Angaben des Importeurs enthalten müssen. Vielmehr soll die Angabe des Namens bzw. der Marke und der Kontaktanschrift des für das Inverkehrbringen in der EU verantwortlichen Unternehmens genügen (vgl. Anhang 2.18 Ziff. 4.2 Abs. 3 des Revisionsentwurfs).

Angabe der Kapazität auf Geräte- und Fahrzeugbatterien

In der EU schreibt die Richtlinie 2006/66/EG vor, dass grundsätzlich auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien deren Kapazität angegeben werden muss (vgl. Art. 21 Abs. 2). Die Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 hat diese Vorschrift konkretisiert.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der ChemRRV (Anhang 2.15) soll diese Vorgabe ins Schweizer Recht übernommen werden. Hersteller von Fahrzeugbatterien und von wiederaufladbaren Gerätebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, die solche Batterien enthalten, sollen danach sicherstellen müssen, dass auf den Fahrzeug- und Gerätebatterien deren Kapazität sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angegeben ist (vgl. Ziff. 4.1 Abs. 3 des Revisionsentwurfs). Ausgenommen sind jedoch Batterien, die in das Gerät eingebaut verkauft werden und aus Gründen der Sicherheit, der Leistung etc. vom Endbenutzer nicht entnommen werden sollen. Die Bestimmung der Kapazität nach Absatz 3 und die Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität richten sich nach den Artikeln 2 – 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010. Für die Kennzeichnung der betroffenen Batterien mit ihrer Kapazität ist im Entwurf ­– wie in der EU – eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 vorgesehen.

Definitiver Entscheid über die Revision

Die Anhörung zur vorgeschlagenen Revision der ChemRRV dauert noch bis am 25. Mai 2012. Danach wird der Bundesrat den definitiven Entscheid fällen. Sobald die Änderungen feststehen, werden wir Sie auf unserer Website in der Rubrik News & Know How darüber informieren.

UPDATE: Die definitive Version der Verordnung liegt mittlerweile vor. Ein erster Teil der ChemRRV wird per 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem Update-Beitrag.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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