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In der EU steht die sogenannte Omnibus-Richtlinie kurz vor der offiziellen Verabschiedung. Die Richtlinie wird grundlegende Neuerungen zur Verstärkung des Verbraucherschutzes mit sich bringen. Besonders einschneidend ist die Einführung von Bussgeldern in einer Grössenordnung, wie sie bereits im EU-Datenschutzrecht vorgesehen ist. Die neue Richtlinie enthält ferner eine Vielzahl von Transparenzvorschriften für Händler und Online-Marktplätze. Diese betreffen Bereiche wie die Ranking-Parameter von Suchergebnissen, Kundenbewertungen oder das «personalized pricing». Schliesslich wird der Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie mit den darin enthaltenen Informationspflichten und dem 14-tägigen Widerrufsrecht auch auf Verträge ausgedehnt, die digitale Inhalte und Dienstleistungen zum Gegenstand haben und für die Verbraucher oft mit ihren persönlichen Daten «bezahlen».
Neue richtlinienübergreifende Verbraucherschutzvorschriften
Im April 2018 hat die EU-Kommission eine «Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher» vorgeschlagen («New Deal for Consumers», vgl. MLL-News vom 15.5.2018). Zwei grundlegende Richtlinien, die Teil des umfassenden Reformpakets sind, wurden bereits offiziell verabschiedet. Diese beiden Richtlinien zu digitalen Diensten und Inhalten sowie zum on- und offline Warenkauf gewähren Verbrauchern weitgehende Gewährleistungsansprüche und sollen zudem deren Durchsetzung erleichtern (vgl. MLL-News vom 27.4.2019).
Parallel dazu haben sich das EU-Parlament und der EU-Ministerrat auf eine neue Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften einigen können. Mit der neuen Richtlinie werden bei bereits bestehenden Richtlinien punktuelle Ergänzungen und Änderungen mit neuen Verbraucherschutzvorschriften in vorgenommen. Von den Änderungen betroffen sind folgende Richtlinien:
- Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
- Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie)
- Richtlinie 98/6 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie)
- Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (AGB-Richtlinie)
Während in den drei erstgenannten Richtlinien jeweils neue inhaltliche Vorschriften ergänzt werden, wurden in der AGB-Richtlinie nur, wie in den anderen Richtlinien auch, die Regelungen zu den Sanktionen angepasst (siehe unten).
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken: Neue Offenlegungspflichten für Anbieter
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken statuiert seit jeher ein generelles Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken (Art. 5 Abs. 1). Ferner wird allgemein festgehalten (Art. 5 Abs. 2), dass eine Geschäftspraxis dann unlauter ist, wenn
- sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und
- sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist.
Darüber hinaus werden im selben Artikel explizit zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken genannt, die „insbesondere“ als unlauter gelten (Art. 5 Abs. 4). Es handelt sich dabei um „irreführende Geschäftspraktiken“ und „aggressive Geschäftspraktiken“, für die besondere Vorschriften mit konkreteren Beurteilungskriterien aufgestellt wurden (Art. 6-9) (vgl. dazu auch MLL-News vom 23.9.2013). So gilt nach Art. 7 («irreführende Unterlassungen») eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Art. 7 Abs. 4 definiert in diesem Rahmen, was als wesentliche Information gilt.
Als wesentliche Information gilt neu – gemäss dem in Art. 7 Abs. 4 eingefügten Bst. f – auch, ob es sich bei (Dritt-)Verkäufern auf einem Online-Marktplatz um Gewerbetreibende handelt oder nicht. Diese Information muss dem Verbraucher künftig offengelegt werden, wobei die Information auf eine Erklärung des (Dritt-)Verkäufers gegenüber dem Online-Marktplatz abgestützt sein muss. Mangels Einschränkung dürfte die Erfüllung der Pflicht dem «Gewerbetreibenden» obliegen, worunter sowohl der (Dritt-)Verkäufer als auch der Plattform-Betreiber verstanden werden könnte.
Zudem sind Betreiber von Online-Plattformen neu dazu verpflichtet (Art. 7 Abs. 4a), Verbrauchern, die mithilfe von Suchwörtern, Wortgruppen oder anderen Eingaben nach Produkten suchen, die Parameter für das Ranking der Suchergebnisse sowie die relative Gewichtung dieser Parameter in einfacher, knapper und verständlicher Form zugänglich zu machen. Diese Vorschrift ist als Ergänzung zu der kürzlich erlassenen Verordnung zu Fairness und Transparenz bei Online-Vermittlungsdiensten zu sehen. Diese sog. «P2B-Verordnung» auferlegt den Plattformbetreibern ähnliche Offenlegungspflichten gegenüber gewerblichen Kunden (vgl. MLL-News vom 30.5.2019). Beide Regelwerke sind insofern aufeinander abgestimmt, als auch gegenüber Verbrauchern keine Verpflichtung zur Offenlegung der detaillierten Funktionsweisen oder Algorithmen, auf denen die Rankingmethoden beruhen, besteht. Ferner werden die Online-Suchmaschinen von dieser Regelung ausgenommen, da sie bereits nach der genannten Verordnung verpflichtet sind, die Angaben zu veröffentlichen.
Werden Verbraucherbewertungen von Produkten Online veröffentlicht, so muss der Anbieter künftig sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt erworben oder verwendet haben (s. auch unten). Denn die Information darüber, wie der Anbieter dies sicherstellt, gilt neu ebenfalls als wesentlich (Art. 7 Abs. 6). Dies soll laut den Erwägungsgründen zur Richtlinie etwa auch Angaben dazu erfordern, ob alle Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht werden oder ob diese Bewertungen im Wege eines Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmer gesponsert oder beeinflusst wurden.
Neue Tatbestände auf der «Schwarzen Liste» der unlauteren Geschäftspraktiken
Weitere Änderungen in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, betreffen deren Anhang 1. Dieser enthält – basierend auf Art. 5 Abs. 5 – eine Liste von Geschäftspraktiken, die in allen EU-Mitgliedstaaten stets und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls als unlauter gelten (sog. Schwarze Liste). Dieser werden neu die folgenden Tatbestände angefügt:
- Die Anzeige von Suchergebnissen, ohne dabei offenzulegen, ob es sich dabei um bezahlte Werbung handelt oder Zahlungen für ein höheres Ranking geleistet wurden. Die Offenlegungspflicht bezieht sich auch auf indirekte Zahlungen, wobei Zahlungen für allgemeine Dienstleistungen wie Listungsgebühren oder Mitgliedsbeiträge, die eine breite Palette an Funktionen des Anbieters abdecken, nicht darunter fallen. Die Pflicht gilt ferner für Online-Suchmaschinen in einem weiten Sinne, namentlich auch für die Suchfunktionen von Vermittlern wie Online-Marktplätzen oder Vergleichsplattformen.
- Das Anbringen einer Erklärung über Kundenbewertungen i. S.v. Art. 7 Abs. 6 (siehe oben), ohne dass die nötigen Schritte zur Prüfung der Authentizität der Bewertungen vorgenommen wurden.
- Die Veröffentlichung von falschen Kundenbewertungen oder das in Auftrag geben von solchen. Davon umfasst ist auch die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen (inkl. «Likes») zu Werbezwecken auf Social Media.
- Der Wiederverkauf an Verbraucher von Veranstaltungstickets, die unter Verwendung automatisierter Verfahren (z.B. Bots) erworben wurden, die der Umgehung von mengenmässigen Bezugsbeschränkungsregeln des Ticketverkaufs dienen. Damit soll die Umgehung von Beschränkungen der Erstverkäufer verhindert werden, die diese eingerichtet haben, um den Zugang zu Eintrittskarten für alle Personen zu gewährleisten.
Anpassung der Verbraucherrechte-Richtlinie
Die 2011 verabschiedete Verbraucherrechte-Richtlinie hat den Verbraucherschutz in der EU grundlegend ausgebaut und soll sicherstellen, dass den Verbrauchern in allen EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen. Zentrale Vorgaben sind die umfassenden Informationspflichten sowie das 14-tägige Widerrufsrecht beim Online-Einkauf.
Mit der neuen Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie erweitert: Auch Verträge für die Erbringung von digitalen Dienstleistungen gelten künftig als «Dienstleistungsverträge». Der Begriff der digitalen Dienstleistung wird zusammen mit den Begriffen des Online-Marktplatzes und des Anbieters neu auch in der Richtlinie definiert (Art. 2). Unter den Geltungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie fallen zudem auch Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen, für die der Verbraucher als Gegenleistung seine personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt, also keine herkömmliche Zahlung leistet.
Für diese Verträge gilt somit künftig ebenfalls im Grundsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Richtlinie führt sodann detaillierte Vorschriften ein, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts zu befolgen sind. Weiter haben Unternehmen neu eine Informationspflicht hinsichtlich gesetzlicher Gewährleistungsansprüche nicht nur beim Kauf von Waren, sondern auch beim Erwerb von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. l). Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der kürzlich verabschiedeten Richtlinie zu sehen, die den Verbrauchern auch bei solchen Verträgen erweiterte Gewährleistungsansprüche zugesteht (vgl. MLL-News vom 27.4.2019).
Auch in Bezug auf das «personalized pricing» sind Unternehmen künftig zur Information verpflichtet. Wenn der Angebotspreis für Verbraucher «auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung oder Erstellung von Profilen des Verbraucherverhaltens (Profiling)» entsprechend personalisiert ist, müssen die Verbraucher darüber informiert werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. ea). Von der Informationspflicht nicht umfasst sind das sog. dynamic pricing oder die Preissetzung in Echtzeit, bei denen die flexible Preissetzung aufgrund der Marktnachfrage und nicht aufgrund einer Personalisierung im oben erwähnte Sinne vorgenommen wird.
Ähnlich wie in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden auch in der Verbraucherrechte-Richtlinie neue Informationspflichten hinsichtlich der Ranking-Parameter bei Suchanfragen sowie der Unternehmereigenschaft von Drittverkäufern eingeführt (Art. 6a). Diese gelten beim Abschluss von Verträgen auf Online-Marktplätzen und deren Erfüllung obliegt dem Markplatz-Betreiber. Sofern der (Dritt-)Verkäufer auf dem Marktplatz kein Unternehmer ist, muss explizit darauf hingewiesen werden, dass die EU-Verbraucherschutzvorschriften auf den Vertrag keine Anwendung finden. Handelt es sich demgegenüber beim (Dritt-)Verkäufer um einen Unternehmer, muss darüber informiert werden, wie die vertraglichen Pflichten zwischen dem Verkäufer und dem Marktplatz-Betreiber aufgeteilt werden. Diese Informationen müssen in klarer und verständlicher Weise und nicht nur durch einen Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Vertragsdokument erteilt werden.
Neue Regelungen zu Werbung mit Preisreduktionen oder Vergleichspreisen
Nach der EU-Preisangabenrichtlinie muss beim Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit eindeutig und gut lesbar angegeben werden. Zweck der Richtlinie ist unter anderem, den Verbrauchern einen Preisvergleich zu ermöglichen.
Mit der Anpassung der Richtlinie werden nun auch auf EU-Ebene Vorschriften hinsichtlich der Ankündigung und Werbung mit Preisermässigungen und Vergleichspreisen eingeführt (Art. 6a). Diese sind jedoch weniger umfassend und weitgehend als jene in der Schweiz (vgl. hierzu den Leitfaden Preisbekanntgabe und -Werbung im Schweizer und deutschen Recht). Als Grundsatzregel gilt künftig, dass bei jeder Ankündigung einer Preisermässigung der vorherige Preis anzugeben ist, den der Händler vor der Preisermässigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Als vorheriger Preis gilt der niedrigste für den Zeitraum von mindestens einem Monat angewandte Preis, der vor der Anwendung der Preisermässigung gegolten hat. Die Regelung enthält aber auch einige Spielräume für die Umsetzung auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten.
Einschneidende neue Sanktionen bei Verstoss gegen Verbraucherschutzvorschriften
Wie eingangs erwähnt, werden in den Richtlinien zudem die Sanktionsmöglichkeiten erheblich ausgebaut resp. in der AGB-Richtlinie neu eingeführt. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass die derzeitigen nationalen Vorschriften über Sanktionen innerhalb der EU stark voneinander abweichen. Bemängelt wird insbesondere, dass nicht alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei «weitverbreiteten Verstössen» oder «weitverbreiteten Verstössen mit Unions-Dimension» gegen die zuwiderhandelnden Unternehmer abschreckende Geldbussen verhängt werden können. Zumindest für Verstösse gegen die Vorschriften in den genannten Richtlinien, welche diese Charakteristiken aufweisen (vgl. die Definitionen in Art. 3 der sog. CPC-Verordnung), müssen die Mitgliedstaaten deshalb abschreckende Geldbussen einführen.
Ähnlich wie bei Verstössen gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen die angepassten Richtlinien daher Bussen bis zu einem Betrag von 4% des Jahresumsatzes der Unternehmen im betreffenden Mitgliedstaat vor. Die Mitgliedstaaten dürfen aber auch einen höheren Prozentsatz festlegen. Wo der Jahresumsatz nicht zu eruieren ist, soll eine Pauschalbusse von bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden können.
Ausblick
Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach deren (offiziellen) Erlass in innerstaatliches Recht umsetzen. Nach weiteren 6 Monaten müssen die innerstaatlichen Regelungen zur Anwendung gelangen.
Die EU-Kommission wird zwei Jahre nach innerstaatlichem Anwendungsbeginn einen Bericht vorlegen, in welchem sie die Notwendigkeit weiterer Verbraucherschutzvorschriften evaluieren wird.
Weitere Informationen:
- Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften («Omnibus-Richtlinie»; verabschiedet als Richtlinie (EU) 2019/216)
- MLL-News vom 15.5.2018: «New Deal for Consumers: EU-Kommission will Widerrufsrecht für benutzte Waren abschaffen und Kollektivdurchsetzung verbessern»
- Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Richtlinie 98/6 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
- Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
- Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher
- MLL-News vom 23.9.2013: «EuGH: Werbung mit unrichtigen Angaben ist stets verboten – selbst wenn die Unrichtigkeit mit aller erforderlichen beruflichen Sorgfalt nicht feststellbar war»
- MLL-News vom 30.5.2019: «Neue EU-Verordnung zu Fairness und Transparenz bei Online-Vermittlungsdiensten»
- MLL-News vom 27.4.2019: «Neue EU-Verbraucherrechte online und offline – Rückgaberecht für «kostenlose» Apps und Dienste»
- Leitfaden Preisbekanntgabe und -Werbung im Schweizer und deutschen Recht
- EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)