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Nachdem die EU-Kommission zwei vorläufige Verfahren eingeleitet hatte, um die iPhone-Politik von Apple auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Kartellrecht zu überprüfen, hat das US-Unternehmen nun Zugeständnisse gemacht. Die bis anhin bestehende Beschränkung der Garantieleistungen auf das Land, in dem das iPhone gekauft wurde, wird gemäss der EU-Kommission aufgehoben. Demnach würde die Garantie künftig europaweit gelten. Auslöser für die Änderung war wohl der das Verfahren auslösende Verdacht auf eine unzulässige Marktaufteilung. Im Zusammenhang mit dem zweiten parallelen Verfahren hat Apple ferner angekündigt, dass sie die kürzlich verschärften Bedingungen ihrer Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen «App»-Entwicklern wieder lockern werde.
Anfangs 2010 hatte die EU-Kommission aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken parallel zwei vorläufige Verfahren eingeleitet, um die Geschäftspolitik von Apple im Zusammenhang mit dem iPhone zu untersuchen. Diese haben nun scheinbar dazu geführt, dass Apple ihre Strategie in Bezug auf die iPhone Garantieleistungen und die Lizenzvereinbarungen mit «App»-Entwicklern geändert hat. Vor diesem Hintergrund zeigte sich die Kommission in ihrer Medienmitteilung vom 25.10.2010 erfreut und «plant» ihre Untersuchungen einzustellen.
Das erste Verfahren betraf eine «Erwerbsland-Regelung» von Apple in ihren iPhone-Garantiebedingungen. Diese sah vor, dass Apple bzw. ein autorisierter Händler Reparaturleistungen im Rahmen der Garantie nur in dem EU-/EWR-Land gewährt, in dem das iPhone gekauft wurde. Dies erschwerte die Wahrnehmung der Garantie für Verbraucher, die das iPhone nicht im Land ihres Wohnsitzes gekauft hatten. Dementsprechend hegte die Kommission den Verdacht, dass Apple dadurch Verbraucher vor Käufen ausserhalb ihres Wohnsitzlandes abhalten wollte und eine unzulässige Marktaufteilung anstrebte bzw. bewirkte. Interessanterweise ist auf der Website von Apple kein offizielles Statement über die von der Kommission angekündigte Änderung zu finden. Darüber hinaus enthalten bspw. die auf der Website abrufbaren Garantiebedingungen zum iPhone 3G (vgl. S. 15, Satz 8; besucht am 22.10.2010) nach wie vor die beanstandete Erwerbsland-Beschränkung.
Das zweite Verfahren wurde ausgelöst durch eine Verschärfung der Bedingungen in den Lizenzvereinbarungen von Apple mit unabhängigen Entwicklern von iPhone-«Apps». Die neuen Bedingungen sahen vor, dass bei der Erstellung von «Apps» nur Programmierungstools und Programmiersprachen, die von Apple entwickelt bzw. genehmigt wurden, verwendet werden dürfen. Dadurch wären gemäss der Kommission Anwendungsschichten (Layers), die von Drittanwendern programmiert wurden, sowie andere Geräteplattformen benachteiligt worden. Apple hat nun aber angekündigt, dass sie diese Beschränkungen in ihrer «iOS Developer Program license» wieder aufheben werde, sodass die Nutzung von Anwendungsschichten von Drittanbietern wieder möglich ist und die «App»-Entwickler mehr Spielraum haben.
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung der EU-Kommission vom 25.10.2010
- Pressemitteilung von Apple zu den Lizenzbestimmungen für App-Entwickler
- Garantiebedingungen zum iPhone 3G
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann