Google Kartellrecht EU Komission

EU-Kommission büsst Google in Milliardenhöhe wegen eines weiteren Marktmachtmissbrauchs


Ihr Kontakt

Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 auferlegte die EU-Kommission Google eine weitere Rekordbusse in der Höhe von rund 4.34 Milliarden Euro wegen missbräuchlicher Verhaltensweisen bei Android-Mobilgeräten zur Festigung der markbeherrschenden Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste.

Bereits im Juni 2017 hatte die EU-Kommission Google wegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eine Geldbusse in der Höhe von rund 2.42 Milliarden Euro auferlegt (vgl. MLL-News vom 29.7.17). In diesem Verfahren wurde Google als marktbeherrschender Suchmaschinenbetreiber eine unzulässige Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts „Google Shopping“ vorgeworfen. Am 18. Juli 2018 hat die EU-Kommission nun den Abschluss des nächsten Verfahrens mitgeteilt, indem es einen erneuten Marktmachtmissbrauch von Google feststellt.

Überblick

Im aktuellen Entscheid kommt die EU-Kommission zum Ergebnis, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte sowie für Android-App-Stores eine beherrschende Stellung einnimmt und qualifiziert die folgenden drei Verhaltensweisen gegenüber Herstellern von Android-Geräten und Mobilfunknetzbetreibern als Marktmachtmissbrauch:

  1. Missbräuchliche Kopplung der Google-Suche und Browser-Apps

Google forderte von allen Herstellern als Bedingung für die Lizenzierung des App-Stores („Play Store“), dass diese die App „Google-Suche“ und die Google-eigene Browser-App „Chrome“ auf ihren Geräten vorinstallieren.

  1. Missbräuchliche, an die exklusive Vorinstallation der Google-Suche geknüpfte Zahlungen

Google gewährte bestimmten grossen Herstellern und Mobilfunknetzbetreibern finanzielle Anreize, wenn diese ausschliesslich die App „Google-Suche“ auf ihren Geräten vorinstallieren.

  1. Missbräuchliche Behinderung von Entwicklung und Vertrieb konkurrierender Android-Betriebssysteme

Google verhinderte schliesslich, dass Hersteller, die Apps von Google auf ihren Mobilgeräten vorinstallieren wollten, diese verkaufen konnten, sofern sie über eine sog. Android Fork betrieben werden, das heisst über eine von Google nicht genehmigte Android-Version.

Google erzielt einen Grossteil seiner Einnahmen durch sein bekanntestes Produkt, die Google-Suchmaschine. Mit den beanstandeten Verhaltensweisen bzw. Einschränkungen wollte Google sicherstellen, dass Nutzer auch auf ihren Mobilgeräten weiterhin die Google-Suche verwenden, denn Google habe bereits früh verstanden, dass der Mitte der 2000er Jahre begonnene Übergang von Desktop-PCs zu mobilen Internetdiensten einen grundlegenden Wandel für die Google-Suche bedeuten würde.

Besondere Verhaltenspflichten trotz quelloffenem Modell des Android-Betriebssystems

Der Beschluss der EU-Kommission betrifft die oben aufgelisteten, spezifischen Arten vertraglicher Einschränkungen, die Google Herstellern von Mobilgeräten und Betreibern von Mobilfunknetzen auferlegt hat, um seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen. Gemäss EU-Kommission verstossen diese vertraglichen Einschränkungen aber den besonderen Verhaltenspflichten, die das EU-Wettbewerbsrecht marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt. Nicht infrage stellt die EU-Kommission dabei das quelloffene Modell oder das Android-Betriebssystem als solches.

Marktbeherrschung und beanstandetes Verhalten

In ihrem Beschluss kommt die EU-Kommission zum Schluss, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte sowie für Android-App-Stores über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die oben beschriebenen Verhaltensweisen soll Google deshalb an den Tag gelegt haben, um diese beherrschende Stellung zu stärken.

Die Bedingung, dass Hersteller für eine Lizenzierung des App-Stores von Google, die App „Google-Suche“ und die Google-eigene Browser-App „Chrome“ auf ihren Geräten vorinstallieren, erachtet die EU-Kommission als missbräuchliche Koppelung. Als unbegründet erachtete sie Google’s Argumentation, die Koppelung sei zur Erzielung von Einnahmen für seine Investition in Android notwendig. Allein mit seinem „Play Store“ erzielte Google Einnahmen in Milliardenhöhe und sammelte eine grosse Datenmenge, die für die Dienste der Suchmaschinenwerbung über Android-Geräte einen grossen Mehrwert darstellen. Zudem hätte Google durch Suchmaschinenwerbung auch ohne Koppelung erhebliche Einnahmen generieren können.

Ebenfalls als missbräuchlich erachtete die EU-Kommission die Gewährung erheblicher Zahlungen von Google an Hersteller und Mobilfunknetzbetreiber, wenn diese exklusiv die App „Google-Suche“ auf ihren Geräten vorinstallieren. Gemäss EU-Kommission wurde der Wettbewerb dadurch in erheblichem Masse beeinträchtigt, da Herstellern weniger Anreize zur Vorinstallation konkurrierender Suchmaschinen-Apps auf ihren Geräten geboten wurden.

Als missbräuchliche Behinderung der Entwicklung und des Vertriebs konkurrierender Produkte erachtet die EU-Kommission zudem die Pflicht für Hersteller, die Apps von Google auf ihren Geräten vorinstallieren wollten, keine Mobilgeräte zu verkaufen, die über eine von Google nicht genehmigte Android-Version (Android-Forks) betrieben werden. Diese Vorgabe beschränkte die Entwicklung und den Verkauf von Geräten, die mit Android-Forks betrieben werden und zwar zum Nachteil sowohl der Google Wettbewerber als auch der Endnutzer.

Rekordgeldbusse und Verpflichtung, die Praktiken abzustellen

Die EU-Kommission verhängte die Rekordbusse in der Höhe von rund 4,34 Milliarden Euro und stützte sich bei deren Berechnung auf die Einnahmen von Google aus Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenwerbung auf Android-Geräten im EWR. Google wurde zudem verpflichtet, die unzulässigen Verhaltensweisen innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss abzustellen. Widrigenfalls drohen Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes der Google Muttergesellschaft Alphabet Inc.

Abzusehen hat Google auch von Massnahmen, die auf gleichwertige Ziele und Wirkungen ausgerichtet sind wie die nun beanstandeten Verhaltensweisen.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.