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Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 auferlegte die EU-Kommission Google eine weitere Rekordbusse in der Höhe von rund 4.34 Milliarden Euro wegen missbräuchlicher Verhaltensweisen bei Android-Mobilgeräten zur Festigung der markbeherrschenden Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste.
Bereits im Juni 2017 hatte die EU-Kommission Google wegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eine Geldbusse in der Höhe von rund 2.42 Milliarden Euro auferlegt (vgl. MLL-News vom 29.7.17). In diesem Verfahren wurde Google als marktbeherrschender Suchmaschinenbetreiber eine unzulässige Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts „Google Shopping“ vorgeworfen. Am 18. Juli 2018 hat die EU-Kommission nun den Abschluss des nächsten Verfahrens mitgeteilt, indem es einen erneuten Marktmachtmissbrauch von Google feststellt.
Überblick
Im aktuellen Entscheid kommt die EU-Kommission zum Ergebnis, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte sowie für Android-App-Stores eine beherrschende Stellung einnimmt und qualifiziert die folgenden drei Verhaltensweisen gegenüber Herstellern von Android-Geräten und Mobilfunknetzbetreibern als Marktmachtmissbrauch:
- Missbräuchliche Kopplung der Google-Suche und Browser-Apps
Google forderte von allen Herstellern als Bedingung für die Lizenzierung des App-Stores („Play Store“), dass diese die App „Google-Suche“ und die Google-eigene Browser-App „Chrome“ auf ihren Geräten vorinstallieren.
- Missbräuchliche, an die exklusive Vorinstallation der Google-Suche geknüpfte Zahlungen
Google gewährte bestimmten grossen Herstellern und Mobilfunknetzbetreibern finanzielle Anreize, wenn diese ausschliesslich die App „Google-Suche“ auf ihren Geräten vorinstallieren.
- Missbräuchliche Behinderung von Entwicklung und Vertrieb konkurrierender Android-Betriebssysteme
Google verhinderte schliesslich, dass Hersteller, die Apps von Google auf ihren Mobilgeräten vorinstallieren wollten, diese verkaufen konnten, sofern sie über eine sog. Android Fork betrieben werden, das heisst über eine von Google nicht genehmigte Android-Version.
Google erzielt einen Grossteil seiner Einnahmen durch sein bekanntestes Produkt, die Google-Suchmaschine. Mit den beanstandeten Verhaltensweisen bzw. Einschränkungen wollte Google sicherstellen, dass Nutzer auch auf ihren Mobilgeräten weiterhin die Google-Suche verwenden, denn Google habe bereits früh verstanden, dass der Mitte der 2000er Jahre begonnene Übergang von Desktop-PCs zu mobilen Internetdiensten einen grundlegenden Wandel für die Google-Suche bedeuten würde.
Besondere Verhaltenspflichten trotz quelloffenem Modell des Android-Betriebssystems
Der Beschluss der EU-Kommission betrifft die oben aufgelisteten, spezifischen Arten vertraglicher Einschränkungen, die Google Herstellern von Mobilgeräten und Betreibern von Mobilfunknetzen auferlegt hat, um seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen. Gemäss EU-Kommission verstossen diese vertraglichen Einschränkungen aber den besonderen Verhaltenspflichten, die das EU-Wettbewerbsrecht marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt. Nicht infrage stellt die EU-Kommission dabei das quelloffene Modell oder das Android-Betriebssystem als solches.
Marktbeherrschung und beanstandetes Verhalten
In ihrem Beschluss kommt die EU-Kommission zum Schluss, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte sowie für Android-App-Stores über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die oben beschriebenen Verhaltensweisen soll Google deshalb an den Tag gelegt haben, um diese beherrschende Stellung zu stärken.
Die Bedingung, dass Hersteller für eine Lizenzierung des App-Stores von Google, die App „Google-Suche“ und die Google-eigene Browser-App „Chrome“ auf ihren Geräten vorinstallieren, erachtet die EU-Kommission als missbräuchliche Koppelung. Als unbegründet erachtete sie Google’s Argumentation, die Koppelung sei zur Erzielung von Einnahmen für seine Investition in Android notwendig. Allein mit seinem „Play Store“ erzielte Google Einnahmen in Milliardenhöhe und sammelte eine grosse Datenmenge, die für die Dienste der Suchmaschinenwerbung über Android-Geräte einen grossen Mehrwert darstellen. Zudem hätte Google durch Suchmaschinenwerbung auch ohne Koppelung erhebliche Einnahmen generieren können.
Ebenfalls als missbräuchlich erachtete die EU-Kommission die Gewährung erheblicher Zahlungen von Google an Hersteller und Mobilfunknetzbetreiber, wenn diese exklusiv die App „Google-Suche“ auf ihren Geräten vorinstallieren. Gemäss EU-Kommission wurde der Wettbewerb dadurch in erheblichem Masse beeinträchtigt, da Herstellern weniger Anreize zur Vorinstallation konkurrierender Suchmaschinen-Apps auf ihren Geräten geboten wurden.
Als missbräuchliche Behinderung der Entwicklung und des Vertriebs konkurrierender Produkte erachtet die EU-Kommission zudem die Pflicht für Hersteller, die Apps von Google auf ihren Geräten vorinstallieren wollten, keine Mobilgeräte zu verkaufen, die über eine von Google nicht genehmigte Android-Version (Android-Forks) betrieben werden. Diese Vorgabe beschränkte die Entwicklung und den Verkauf von Geräten, die mit Android-Forks betrieben werden und zwar zum Nachteil sowohl der Google Wettbewerber als auch der Endnutzer.
Rekordgeldbusse und Verpflichtung, die Praktiken abzustellen
Die EU-Kommission verhängte die Rekordbusse in der Höhe von rund 4,34 Milliarden Euro und stützte sich bei deren Berechnung auf die Einnahmen von Google aus Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenwerbung auf Android-Geräten im EWR. Google wurde zudem verpflichtet, die unzulässigen Verhaltensweisen innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss abzustellen. Widrigenfalls drohen Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes der Google Muttergesellschaft Alphabet Inc.
Abzusehen hat Google auch von Massnahmen, die auf gleichwertige Ziele und Wirkungen ausgerichtet sind wie die nun beanstandeten Verhaltensweisen.
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