Ihr Kontakt
Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2018 gegen das Modeunternehmen GUESS eine Geldbusse in Höhe von knapp 40 Mio. Euro wegen Geoblocking-Absprachen verhängt. Konkret hat der Modekonzern in seinen Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagt, um Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen. Der Entscheid verdeutlicht den Kampf gegen die weit verbreitete Beschränkung des Online-Handels durch Markenhersteller, der nicht nur über das Kartellrecht, sondern seit kurzem auch über die neue EU-Geoblocking-Verordnung geführt wird.
Selektives Vertriebssystem von GUESS überschritt Grenze des Zulässigen
Der US-amerikanische Modekonzern GUESS stellt unter zahlreichen Marken Bekleidung und Accessoires her, wobei deren Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems erfolgt.
Nach Europäischem Wettbewerbsrecht sind selektive Vertriebssysteme, in denen die Produkte nur von vorab nach bestimmten Kriterien ausgewählten Verkäufern verkauft werden dürfen, grundsätzlich zulässig. Problematisch sind hingegen Vorschriften, die den zugelassenen Einzelhändlern verbieten, die unter den Vertriebsvertrag fallenden Produkte über das Internet anzubieten, für sie in anderen Mitgliedstaaten zu werben und sie grenzüberschreitend zu verkaufen. Europäischen Unternehmen und Konsumenten soll es möglich sein, Produkte bei jedem von einem Hersteller zugelassenen Händler zu erwerben – auch wenn letzterer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Gerade hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs innerhalb des EU-Binnenmarktes ging das Vertriebssystem von GUESS nach Ansicht der Wettbewerbshüter jedoch zu weit: Konkret hat der Modekonzern in seinen Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagt, um Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen. Ferner untersagten die Verträge den Verkauf an Verbraucher ausserhalb der zugewiesenen Händlergebiete sowie den Querverkauf zwischen zugelassenen Grosshändlern und Einzelhändlern.
Ebenfalls als unzulässig beurteilte die EU-Kommission Klauseln in den Vertriebsverträgen, welche den zugelassenen Einzelhändler untersagten, Markennamen und Warenzeichen von GUESS für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen zu verwenden. Ausserdem bedurfte jeglicher Online-Auftritt die vorherige Genehmigung durch GUESS, wobei dieser Entscheid nicht auf vorgegebenen Qualitätskriterien basierte, sondern einem uneingeschränkten Ermessensspielraum der Herstellerin unterlag. Laut Kommission hätten die Praktiken von GUESS ausserdem auch die unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise für die vom Vertriebssystem erfassten Produkte behindert.
Im Ergebnis führte das Vertriebssystem laut EU-Kommission dazu, dass die europäischen Märkte voneinander abgeschottet wurden und das Modelabel künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten konnte, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. So lagen die Einzelhandelspreise für GUESS-Produkte in Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien im Durchschnitt um 5-10 % über dem westeuropäischen Niveau.
Diese Klauseln erachtet die EU-Kommission als Verstoss gegen Art. 101 AEUV, wonach Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen, unzulässig sind. GUESS wurde eine Geldbusse in Höhe von knapp 40 Mio. Euro auferlegt. Die Einzelheiten zum genauen Wortlaut der unzulässigen Klauseln lassen sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Die Publikation der Begründung ist derzeit noch ausstehend.
Kooperation mit der Kommission wurde mit 50% Geldbussenermässigung honoriert
Da GUESS über seine verfahrensrechtlichen Verpflichtungen hinaus mit der EU-Kommission zusammengearbeitet hat, wurde GUESS eine Geldbussenermäßigung von 50 % als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit gewährt. So wurden die der Kommission damals noch nicht bekannten Klauseln, welche die Verwendung von Marken und Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung untersagten, von GUESS selber an die Behörde herangetragen. Zudem hat das Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt.
Sektoruntersuchung E-Commerce
Die Untersuchung gegen GUESS wurde bereits Mitte 2017 im Anschluss an die Veröffentlichung der Ergebnisse der Sektoruntersuchung E-Commerce bekannt gegeben (siehe MLL-News vom 26.06.17). Die umfangreichen Erhebungen dieser Untersuchung betrafen den elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern und digitalen Inhalten. Im Zuge dieser Untersuchung holte die Kommission von knapp 1‘900 Unternehmen, die im elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern und digitalen Inhalten tätig sind, Informationen ein und prüfte rund 8‘000 Vertriebs- und Lizenzvereinbarungen. Im Abschlussbericht stellte die Kommission mit Besorgnis fest, dass mehr als 10% der befragten Einzelhändler bereits mit Einschränkungen des Auslandsverkaufs in ihren Vertriebsverträgen konfrontiert waren.
Obwohl die Ergebnisse der Sektoruntersuchung aus Sicht der Kommission (noch) keine Revision der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) verlangten, hat sie ihre Verfolgungspraxis seither verstärkt auf die festgestellten Beschränkungen des Online-Handels gelenkt. So hat die Kommission im Nachgang der Sektoruntersuchung neben GUESS auch Untersuchungsverfahren gegen die Vertriebsbestimmungen von Nike, Sanrio und Universal Studios eingeleitet. Im Juli 2018 hat die Kommission den Elektronikherstellern Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer Geldbussen in der Höhe von insgesamt 111 Mio. Euro auferlegt, weil sie ihren Online-Einzelhändlern vertikale Preisbeschränkungen in Form von Fest- und Mindestverkaufspreisen vorgaben (vgl. MLL-News vom 30.09.18).
Insbesondere Geoblocking im Visier des digitalen Binnenmarkts
Neben dem europäischen Kartellrecht zielt neuerdings auch die Geoblocking-Verordnung, welche seit dem 3. Dezember 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, auf Geschäftspraktiken ab, welche die europäischen Unternehmen und Konsumenten daran hindern, über die Grenzen hinweg Einkäufe zu tätigen, um so mögliche Preis- oder Qualitätsvorteile zu nutzen (siehe MLL-News vom 10. Dezember 2018).
Bis anhin unterlagen ausländische Kunden beim grenzüberschreitenden Erwerb von Waren und Dienstleistungen häufig nachteiligen Konditionen bzw. Bedingungen in Bezug auf Kaufpreise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen. Zur Verhinderung solcher Diskriminierungen verbietet die Geoblocking-Verordnung Massnahmen, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden angewendet werden und den Digitalen Binnenmarkt beeinträchtigen.
Der GUESS-Entscheid beurteilte einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung abgespielt hatte. Künftig sollen sich das EU-Wettbewerbsrecht und die neue Geoblocking-Verordnung laut EU-Kommission ergänzen. So wären verschiedene Klauseln im Vertriebssystem von GUESS heute unabhängig von ihrer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung bereits aufgrund der Geoblocking-Verordnung nichtig und sanktionierbar. So greift bspw. die Nichtigkeitsfolge der Geoblocking-Verordnung bei einem Passiv-Verkaufsverbot ungeachtet einer allfälligen kartellrechtlichen Freistellung. Umgekehrt bleibt das EU-Wettbewerbsrecht von der Geoblocking-Verordnung unberührt (vgl. Erwägung 34 der Geoblocking-Verordnung).
Regulierungsbestrebungen in der Schweiz
Angesichts der scharfen Vorgehensweise der EU-Kommission gegen Beschränkungen des Online-Handels und der Geoblocking-Verordnung sollten Unternehmen – auch in der Schweiz – bestehende und avisierte Vertriebsbestimmungen für den Online-Handel bzw. für dessen Einschränkung kartellrechtlich überprüfen. Obwohl in der Schweiz bislang zwar noch keine expliziten Regelungen zur Thematik des Geoblocking bestehen, werden Beschränkungen des Onlinehandels auch nach schweizerischem Kartellrecht sanktioniert. Gerade kürzlich hat die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung gegen die Stöckli Swiss Sports AG wegen Verdachts auf Beschränkungen des Online-Handels eröffnet. Es ist zu erwarten, dass sich die WEKO an den jüngsten Entscheidungen der EU-Kommission orientieren wird.
Zusätzlich wird in absehbarer Zeit über die „Fair-Preis-Initiative“ und deren indirekten Gegenvorschlag abgestimmt (vgl. dazu auch MLL-News vom 10.12.2018). Das Anliegen richtet sich gegen hohe Endverkaufspreise von Waren und Dienstleistungen in der Schweiz, wobei unter anderem auch ein diskriminierungsfreier Einkauf im Online-Handel gefordert wird. Die Botschaft zur Volksinitiative und zum indirekten Gegenvorschlag muss vom Bundesrat bis am 11. Juni 2019 an das Parlament überwiesen werden.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17.12.18
- MLL-News vom 10.12.2018: Übergangsfrist der EU-Geoblocking-Verordnung am 3. Dezember 2018 abgelaufen
- MLL-News vom 26.06.2018: EU-Kommission: Abschluss der Sektoruntersuchung zum Wettbewerb im E-Commerce und Eröffnung neuer Verfahren
- MLL-News vom 16. Juni 2016: «Online-Handel: Die EU-Kommission will Geoblocking regulieren»
- Medienmitteilung WEKO zur Untersuchung gegen Stöckli