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Die Europäische Kommission hat vor kurzem neue Verordnungsbestimmungen erlassen, welche detailliert regeln, welche Massnahmen Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in Fällen von Datenverlust, Datendiebstahl oder anderen Beeinträchtigungen des Schutzes von Personendaten ergreifen müssen. Die Verordnung stellt für den ganzen EU-Raum einheitliche Vorschriften auf und regelt namentlich, in welcher Form und mit welchen Informationen die Behörden benachrichtigt werden müssen.
Hintergrund: Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzfällen
Für Telekommunikationsdienstleister und Internetprovider besteht seit 2011 bei Datenschutzverletzungen wie Datenverlust oder Datendiebstahl die allgemeine Pflicht, ihre Kunden und die nationalen Behörden (in der Regel die Datenschutzbehörden) zu benachrichtigen. Als Datenschutzverletzung gilt jede Verletzung der Datensicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt. Neben den Behörden müssen auch die Kunden informiert werden, sofern die Gefahr besteht, dass aufgrund der Datenschutzverletzung deren Privatsphäre oder Personendaten nicht mehr geschützt sind (vgl. dazu die Richtlinie 2009/136/EG).
Neue Durchführungsvorschriften
Die EU-Kommission hat vor kurzem die Durchführungsvorschriften dazu erlassen. Dieser Schritt erfolgte, nachdem sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2011 eine breite Unterstützung zugunsten von EU-weit einheitlichen Vorschriften ergeben hatte.
Die neuen Bestimmungen werden in Form einer Verordnung der Kommission erlassen. Diese wird unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein und somit zu einem identischen Rechtsrahmen in der ganzen EU führen. Sie werden zwei Monate nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, d.h. am 25. August 2013, in Kraft treten.
Bei den neuen Regelungen handelt es sich um eigenständige Massnahmen, die unabhängig von der geplanten neuen EU-Cybersicherheitsstrategie eingeführt werden. Im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie hat die EU ebenfalls eine Meldepflicht für Betreiber sogenannter „kritischer Infrastrukturen“ geplant (vgl. BR-News vom 13.02.2013).
Zusätzliche Rechtssicherheit durch klare und einheitliche Verordnungsbestimmungen
Mit den neuen Verordnungsbestimmungen bezweckt die Kommission, den betroffenen Unternehmen zusätzliche Klarheit darüber zu verschaffen, wie sie ihren Benachrichtigungsverpflichtungen nachkommen können. Auch die betroffenen Personen sind aufgrund der expliziten Regelungen besser darüber informiert, wie mit Verletzungen des Schutzes ihrer persönlichen Daten umgegangen wird.
Unternehmen sind neu insbesondere verpflichtet,
- die zuständigen nationalen Behörden innerhalb von 24 Stunden über Störungen zu informieren. Dadurch sollen die Auswirkungen eines Vorfalls so weit wie möglich begrenzt werden. Wenn in dieser Zeit keine vollständige Offenlegung seitens des Unternehmens möglich ist, muss dieses innerhalb der 24-Stunden-Frist zumindest Teilinformationen bereitstellen. Die restlichen Informationen sind sodann innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
- Weiter müssen die Unternehmen darlegen, welche Daten betroffen sind und welche Massnahmen ergriffen wurden bzw. noch ergriffen werden.
Für die Meldung an die zuständige nationale Behörde ist ein Standardformular zu verwenden, das in allen Mitgliedstaaten einheitlich ist.
Verzicht auf Kundeninformation bei Verwendung technischer Schutzmassnahmen
Darüber hinaus will die Kommission die Unternehmen dazu bewegen, Personendaten zu verschlüsseln. Sie wird zu diesem Zweck gemeinsam mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) eine Liste mit Beispielen für technische Schutzmassnahmen (z.B. Verschlüsselungstechniken) veröffentlichen, mit deren Hilfe Daten für Unbefugte unzugänglich gemacht werden können.
Sofern ein Unternehmen eine solche Technik anwendet und trotzdem von einer Datenschutzverletzung betroffen ist, gelten spezielle Vorschriften. Das Unternehmen ist in solchen Fällen von der Pflicht befreit, seine Kunden zu benachrichtigen, weil die Kundendaten in einem solchen Vorfall nicht tatsächlich offengelegt würden.
Weitere Informationen:
- Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
- Entwurf: Verordnung über Massnahmen zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (englisch)
- Pressemitteilung der Kommission vom 24. Juni 2013
- BR-News: „EU: Kommission stellt neue Cybersicherheitsstrategie vor – neue Meldepflicht für Internetdienste geplant“
- BR-News: „Update BÜPF-Revision: Neue Pflichten für Anbieter von Internetdienstleistungen geplant“
- BR-News: „EU-Datenschutzverordnung: europaweite Harmonisierung geplant“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann