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Mit einem neuen Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket will die Europäische Kommission den europäischen Binnenmarkt und die Konsumenten besser vor unsicheren Produkten schützen. Sie hat zu diesem Zweck zwei neue Verordnungen vorgeschlagen, durch die zum einen die Sicherheit von Verbraucherprodukten verbessert und andererseits die Marktüberwachung effizienter gestaltet werden soll. Akzeptieren das Parlament und der Rat die Verordnungsvorschläge, werden diese voraussichtlich im Jahr 2015 in Kraft treten. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten hat die Kommission einen Aktionsplan zur Marktüberwachung vorgeschlagen, der 20 Aktionen umfasst, die bis dann umgesetzt werden sollen. Insbesondere soll die Zusammenarbeit und der gegenseitige Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbessert werden. Schweizer Händler, die ihre Produkte in die EU liefern, sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren unbedingt mitverfolgen und gegebenenfalls bereits heute erste Schritte ergreifen, um beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften gewappnet zu sein und weiterhin Zugang zum EU-Markt zu haben.
Hintergrund
Waren dürfen im EU-Binnenmarkt grundsätzlich frei zirkulieren. Die geltenden Regelungen auferlegen den Wirtschaftsbeteiligten jedoch die Pflicht, nur Produkte in den Verkehr zu bringen, welche den Sicherheitsvorschriften entsprechen. In der Vergangenheit ist es trotzdem immer wieder vorgekommen, dass Produktfehler erhebliche Schäden nach sich gezogen haben. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission Mitte Februar ein Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vorgestellt, das die Sicherheit für Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt verbessern und die Marktüberwachung für Nicht-Lebensmittel-Produkte verstärken soll.
Die vorgeschlagenen Massnahmen – zwei neue Verordnungen und ein mehrjähriger Aktionsplan – sollen insbesondere dazu beitragen, dass für alle Unternehmen die gleichen Ausgangsbedingungen gelten. Bei der Marktüberwachung sollen die Mitgliedstaaten von einer verbesserten Zusammenarbeit und besseren Instrumenten für die Durchführung von Kontrollen profitieren. Die vorgeschlagenen Verordnungen sollen die Richtlinie über Lebensmittelimitate und die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ersetzen.
Ziel der Kommission ist es, dass keine unsicheren Produkte mehr auf den europäischen Binnenmarkt gelangen oder solche Produkte schnell vom Markt genommen werden können. Zu diesem Zweck will die Kommission insbesondere die Pflichten der Wirtschaftsakteure verschärfen, namentlich die Anforderungen an die Identifizierbarkeit und die Rückverfolgbarkeit von Produkten. Da auch schweizerische Hersteller, die ihre Waren in die EU exportieren, die Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllen müssen, wird diesen empfohlen, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen und wenn nötig Massnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit dem EU-Recht per 2015 sicherzustellen.
Vereinheitlichung der Regelungen
Während die Produktsicherheit und die Marktüberwachung in der EU bisher in Richtlinien geregelt sind, sollen die neuen Vorschriften in der Form von zwei Verordnungen erlassen werden. Die Vorschriften über die Marktüberwachung, die heute teilweise in der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit geregelt sind, werden im Rahmen dieser Neuorganisation aus dieser herausgenommen und in die neue Marktüberwachungsverordnung integriert.
Der Erlass der neuen Bestimmungen in der Form der Verordnungen hätte insbesondere zur Folge, dass in der ganzen EU dieselben Regelungen gelten und die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht davon abweichen können. Die Verordnungsbestimmungen wären zudem in der ganzen EU direkt anwendbar und müssten durch die Mitgliedstaaten nicht zuerst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vereinheitlichung des Rechts ist sowohl aus der Sicht der Verbraucher als auch als Sicht der Hersteller begrüssenswert.
Nachfolgend werden einige der Bestimmungen der neuen Verordnungen kurz vorgestellt.
Die neue Verordnung über die Produktsicherheit – verschärfte Pflichten für die Hersteller, Händler und Importeure
Die neue Verordnung übernimmt die Grundgedanken der geltenden Richtlinie. Demnach wird grundsätzlich vermutet, dass ein Produkt sicher ist, wenn es den „bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften“ der EU entspricht, d.h. wenn sie den Anforderungen genügen, die ein für sie geltender und von der EU erlassener Rechtsakt an sie stellt. Neben der Bestätigung dieses Grundsatzes sieht der Verordnungsentwurf zahlreiche neue oder detaillierter geregelte Pflichten vor.
Die Hersteller und die Importeure müssen neu gewährleisten, dass ihre Produkte eine Angabe des Ursprungslandes tragen. In der Regel muss diese Angabe auf dem Produkt selbst enthalten sein. Ist dies aufgrund der Grösse oder der Art des Produktes nicht möglich, muss die Ursprungsdeklaration auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage zu finden sein.
Der Verordnungsvorschlag auferlegt zudem den Herstellern, den Importeuren und auch den Händlern zahlreiche weitere Pflichten. Die Pflichten der Importeure sind zudem neu in einem separaten Artikel formuliert. Bisher waren die Importeure nur dann den Vorschriften für die Hersteller unterstellt, wenn der Hersteller weder seinen Sitz noch einen Vertreter in der EU hatte.
Die Hersteller und Importeure sind insbesondere wie bis anhin verpflichtet, Stichproben zu nehmen, Beschwerden nachzugehen und ein Verzeichnis über diese zu führen. Sie müssen ausserdem ihre Händler über allfällige Massnahmen auf dem Laufenden halten.
Neben einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer müssen auf den Produkten auch der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Adresse des Herstellers und Importeurs angebracht sein. Ist dies auf dem Produkt nicht möglich, können aber auch diese Angaben auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage aufgeführt sein. Zudem müssen dem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sein, die von den Konsumenten leicht verstanden werden kann. Welche Sprachen unter diese Definition fallen, werden die Mitgliedstaaten festlegen müssen. Zu beachten ist jeweils die Regelung in demjenigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt, d.h. entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, wird.
Stellt ein Hersteller fest, dass ein Produkt unsicher ist, ist er verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Konformität des betroffenen Produktes mit den rechtlichen Vorgaben herzustellen oder es gegebenenfalls zurückrufen bzw. vom Markt nehmen. Darüber hinaus muss der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden informieren, sollte er feststellen, dass ein Produkt nicht sicher ist.
Vorgesehen ist im Entwurf weiter, dass die Importeure vor der Einfuhr gewährleisten müssen, dass die Hersteller ihre Pflichten erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere, dass die Produkte dem allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Hersteller technische Unterlagen erstellt haben, die Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen und der Name, der eingetragenen Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Adresse des Herstellers auf dem Produkt angebracht sind.
Bündelung und Konzentration der Vorschriften im Bereich der Marktüberwachung
Neben der neuen Verordnung über die Produktsicherheit ist wie bereits erwähnt auch ein neuer einheitlicher Erlass über die Marktüberwachung Bestandteil des Pakets. Die rechtlichen Grundlagen für die Marktüberwachung innerhalb der EU sind heute in drei verschiedenen Erlassen geregelt. Diese Fragmentierung führe für die Beteiligten oft zu Unklarheiten und schränke diese in der Praxis ein, beschreibt die Kommission. Darüber hinaus wurde die Dreiteilung der Vorschriften auch von einem Bericht des europäischen Parlaments bemängelt. Im gleichen Bericht wurde die Kommission aufgefordert, einen einzigen Rechtsakt als Grundlage für die Marktüberwachung zu erlassen. Der vorliegende Vorschlag für eine neue Verordnung zur Marktüberwachung soll die genannten Unzulänglichkeiten nun beheben und zu einem kooperativeren und besser vernetzten System führen. Der Vorschlag enthält dazu verschiedene Massnahmen, insbesondere die folgenden:
- Erstens werden die bisherigen drei Erlasse zu einem zusammengefasst. Durch diese Vereinfachung sollen auch heute bestehende Unstimmigkeiten und Überschneidungen beseitigt werden.
- Zweitens gelten neu grundsätzlich für alle Produkte die gleichen Bestimmungen. Die vorgeschlagene Verordnung unterscheidet weder zwischen Verbraucher- und Nicht-Verbraucher-Produkten noch zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten. Ausnahmen sind aber dennoch vorgesehen, wenn die besonderen Merkmale einer Produktkategorie etwas anderes verlangen.
- Drittens sollen die Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten risikobehaftete Produkte und Korrekturmassnahmen melden, gestrafft werden. Neu wird für alle Produkte das gleiche Meldesystem zur Anwendung kommen.
Schaffung eines stärker auf Kooperation ausgerichteten Marktüberwachungssystems
Durch die Verschärfung der Marktüberwachungsvorschriften soll verhindert werden, dass unehrliche Händler die Regeln umgehen und dadurch verhindern können, dass alle Wirtschaftsakteure gleiche Rahmenbedingungen haben. Aus diesem Grund müssten die Durchsetzungsaktivitäten intensiviert werden, um dadurch Schäden von den Verbrauchern abzuwenden, die Umwelt zu schützen und allen Händlern die Möglichkeit zu geben, unter gleichen Ausgangsbedingungen am Wettbewerb teilzunehmen. Die Marktüberwachung sei das wichtigste Werkzeug, um diese Ziele zu erreichen.
Die neue Verordnung soll besser aufeinander abgestimmte und entschlossenere Marktüberwachungsanstrengungen in der EU garantieren und dadurch sicherstellen, dass unsichere oder auf andere Weise schädliche Produkte nicht in den EU-Binnenmarkt gelangen.
Voraussetzung für eine effektivere Marktüberwachung sind nach Ansicht der Kommission Verbesserungen bei den grenzübergreifenden Massnahmen und bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Das neue Marktüberwachungssystem soll deshalb stärker auf Kooperation zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ausgerichtet sein.
Der Aktionsplan zur Marktüberwachung
Ergänzt werden die beiden Verordnungen, die vorbehältlich der Genehmigung durch den Rat und das Parlament im Jahr 2015 in Kraft treten werden, durch einen mehrjährigen Aktionsplan zur Marktüberwachung. Die Kommission hat in diesem 20 Massnahmen festgelegt, die sie bis zum Inkrafttreten der Verordnungsbestimmungen angehen will. Der Plan zielt darauf ab, bestehende Lücken zu schliessen und die Überwachung des Binnenmarktes effizienter und praxistauglicher zu gestalten.
Die Massnahmen sind in 4 Bereichen angesiedelt:
- Erstens soll die Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen innerhalb der EU gesteigert werden, insbesondere durch die Optimierung der Datenaustauschsysteme und die Einführung einer EU-weiten Risikobewertungsmethodik.
- Zweitens will die Kommission – namentlich durch die finanzielle Unterstützung gemeinsamer Durchsetzungsaktivitäten und die Förderung des Beamtenaustausches – eine engere Zusammenarbeit in der EU erreichen. Ein Teil davon ist auch das Ziel, Produkte, die online verkauft werden, stärker zu berücksichtigen. Bisher seien Marktüberwachungsaktivitäten beim Online-Handel sehr unsystematisch, bruchstückhaft und unkoordiniert erfolgt, weshalb die Verbraucher in diesem Bereich einen wesentlich geringeren Schutz geniessen würden. Problematisch sei zudem die Tatsache, dass Produkte, die zurückgerufen oder vom Markt genommen wurden, von den Verbrauchern immer noch online angeboten werden können, beispielsweise auf Auktionsplattformen.
- Drittens soll die Überwachung der Lieferkette verbessert werden, insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Produkte. Vorerst wird die Kommission aber nur Orientierungshilfen anbieten. Zur Ausarbeitung dieser Hilfen sollen die Empfehlungen einer Expertengruppe evaluiert und die Mitgliedstaaten kontaktiert werden.
- Und viertens plant die Kommission, häufigere und bessere Kontrollen für Produkte durchzuführen, die von aussen in die EU gelangen. Namentlich sollen die Zollbehörden stärker an den Marktüberwachungsaktivitäten beteiligt werden.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der Kommission vom 13. Februar 2013
- Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten
- Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten
- Aktionsplan zur Produktüberwachung in der EU
- Zusammenfassung des „Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets“
- Website der Kommission mit weiteren Informationen, Dokumenten und Links
- BR-News: „Inkrafttreten Produktsicherheitsgesetz (PrSG) zum 1. Juli 2010“
- BR-News: „SECO: Neue Informationsplattform zum Inverkehrbringen von Produkten in der Schweiz“
- BR-News: „Einseitige Schweizer Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp