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Am 26. April verabschiedete die Europäische Kommission (EU-Kommission) ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Förderung von Transparenz und Fairness für Geschäftskunden von Online-Vermittlungsdiensten. Der Vorschlag zielt darauf ab, das Verhältnis zwischen den Plattform-Betreibern und Unternehmen zu regeln, indem er eine Reihe von Informationspflichten für Online-Plattformen vorsieht. Die Verordnung enthält zudem Regelungen, die eine wirksame und schnelle Beilegung von Streitfällen zwischen Unternehmen und Online-Plattformvermittlern ermöglichen soll. Der Vorschlag ist Abschluss einer seit zwei Jahren laufenden Bestandsaufnahme, die umfassende Konsultationen, wirtschaftliche Untersuchungen sowie zahlreiche Workshops umfasste.
Ungleiches Machtgefüge in der digitalen Wirtschaft
Online-Plattformen ermöglichen den Zugang zu grenzüberschreitenden Verbrauchermärkten und sind für Millionen von Unternehmen in unterschiedlichsten Geschäftsfeldern zu unerlässlichen Schnittstellen geworden. Darüber hinaus wird der grösste Anteil am Internet-Datenverkehr über Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen generiert. Kleine und mittlere Unternehmen sind mittlerweile auf Online-Plattformen angewiesen, um ihre Kundschaft innerhalb des digitalen Binnenmarkts zu erreichen.
Gerade diese Marktentwicklung birgt das Risiko von potenziell schädlichen Praktiken, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäftskunden und Online-Marktplatzbetreiber langfristig beeinträchtigten können. Mit klaren Regeln soll deshalb auf EU-Ebene ein faires, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Geschäftsumfeld im digitalen Binnenmarkt, insbesondere für kleinere Unternehmen und Händler, geschaffen werden.
Mehr Transparenz und Fairness beim Umgang mit Plattformen
Die geplante Verordnung schreibt eine Reihe von Transparenzvorschriften für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten vor, die in fünf Bereiche unterteilt werden können.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Sie müssen klar, eindeutig und leicht zugänglich sein. Die Anbieter müssen ausserdem bei Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen eine angemessene Mindestankündigungsfrist einhalten.
- Streichung von Angeboten: Der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten muss in seinen AGB unter Angabe von objektiven Gründen die Aussetzung oder Streichung von Angeboten eines gewerblichen Nutzers begründen.
- Wichtige Parameter: Sowohl die Online-Plattformvermittler als auch die Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen in ihren AGB die wichtigsten Parameter angeben, nach welchen sie die angebotenen Waren und Dienstleistungen einordnen. Sie müssen zudem darlegen, welche Bedeutung einzelnen Parametern zukommt. Da Online-Suchmaschinen in keinem Vertragsverhältnis zu den von ihnen bewerteten Websites stehen, müssen sie ihre allgemeine Politik zum Ranking von Unternehmen in den Suchergebnissen in ihren AGB oder einer öffentlichen verfügbaren Erläuterung darlegen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang eine kostenpflichtige Berücksichtigung das Ranking beeinflussen kann.
- Online-Plattformvermittler, die als Händler tätig sind: Viele Plattformen bieten nicht nur einen Vermittlungsdienst an, sondern auch Waren oder Dienstleistungen und stehen folglich in direktem Wettbewerb mit ihren Geschäftskunden. Werden eigene Waren oder Dienstleistungen im Vergleich zu den von ihren gewerblichen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen bevorzugt, sei es in der Rangfolge der Ergebnisse oder in Bezug auf die für die Vermittlung anfallenden Gebühren, so ist dies in die AGB aufzunehmen.
- Meistbegünstigungsklausel: Machen Online-Plattformen von Meistbegünstigungsklauseln Gebrauch (die es den Anbietern verbieten, ihre Waren oder Dienstleistungen anderswo zu günstigeren Bedingungen anzubieten), so müssen sie die wichtigsten wirtschaftlichen Überlegungen dazu darlegen.
Wirksame Massnahmen der Streitbeilegung
Abgesehen von Transparenzvorschriften sieht der Verordnungsvorschlag ferner wirksame und schnelle Massnahmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Online-Plattformvermittlern vor. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen ein internes System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten, sofern es sich bei ihnen nicht um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt (d.h. weniger als 50 Mitarbeiter mit einem Umsatz von unter 10 Mio. EUR).
Bei der Beilegung von Streitigkeiten sind alle Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten aufgefordert, in ihren Geschäftsbedingungen unabhängige Mediatoren aufzuführen, welche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Vermittlungsdiensten behandeln. Bei Streitigkeiten vor Gericht können sich Unternehmen nun auf der Grundlage der Verordnung von Verbänden oder Organisationen vertreten lassen, wenn sich Online-Plattformvermittler oder Anbieter von Online-Suchmaschinen nicht an die Vorgaben der Verordnung halten.
Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen als Adressatenkreise
Die Verordnung erstreckt sich auf Online-Vermittlungsdienste und allgemeine Online-Suchmaschinen, die in der EU ansässigen Unternehmen ihre Dienste sowie Verbrauchern, die sich in der EU aufhalten, Waren oder Dienstleistungen anbieten. Als Online-Vermittlungsdienste gelten Marktplätze des elektronischen Geschäftsverkehrs Dritter (Amazon, eBay, Fnac, etc.), App Stores (Google Play, Apple App Store, Microsoft Store, etc.), soziale Medien für Unternehmen (Facebook Pages, Instagram, etc.) sowie Preisvergleichsdienste (Skyscanner, Google Shopping, etc.).
Die Verordnung gilt ferner für allgemeine Online-Suchmaschinen, die zu den eingegebenen Suchbegriffen zu einem Thema im Ergebnis die der Suchanfrage entsprechenden Links anzeigen (z.B. Google Search, Yahoo!, Bing etc.).
Die Online-Vermittlungsdienste werden nur insoweit erfasst als sie in einem Vertragsverhältnis sowohl mit den Unternehmen, die über sie Handel treiben, als auch mit den Verbrauchern stehen, die ihre Plattform nutzen. Der Vorschlag gilt hingegen allgemein für Online-Suchmaschinen, unabhängig davon, ob hier ein Vertragsverhältnis besteht.
Ergänzung zu neuen Verbraucherschutz-Vorschriften
Die Verordnung ist als Ergänzung zu Vorschlägen für eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Verbraucher gedacht. In dieser als «New Deal for Consumers» bezeichneten Vorlage schlägt die EU-Kommission weitere neue Informationspflichten für Online-Plattformen vor (vgl. MLL-News vom 15.5.2018). Insbesondere müssen die Verbraucher über die wichtigsten Parameter, die das Ranking der Ergebnisse ihrer Suche im Internet bestimmen, informiert werden.
Kartellrecht reicht alleine nicht aus
Mit den neuen Vorschriften will die EU-Kommission verschiedenen Handelspraktiken begegnen, die sie als potentiell schädlich betrachtet. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Plattformen und Suchmaschinen ihre Macht nicht ausnutzen und damit ihren gewerblichen Nutzern nicht schaden. Nach Ansicht der Kommission sind diese Handelspraktiken aber nicht zwingend wettbewerbsschädigend. Bei einseitigen Verhaltensweisen müssten die Unternehmen darüber hinaus auch über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, damit die bestehenden Regelungen des Kartellrechts zur Anwendung gelangen.
Ausgehend davon reicht das Kartellrecht nach Ansicht der EU-Kommission alleine nicht aus, um sämtlichen Probleme, die sich bei den Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen ergeben, zu begegnen. Die EU-Kommission betont deshalb, dass sie die EU-Wettbewerbsvorschriften im digitalen Sektor, sofern erforderlich, auch weiterhin durchsetzen werde, wie sie dies bereits gegenüber Amzon in Sachen E-Book-Vertrieb und gegenüber Google hinsichtlich Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts (vgl. MLL-News vom 29.7.2017) getan hat.
Ausblick
Ob und wann die neuen Vorschriften in Kraft treten wird, steht noch nicht fest. Die Verordnung muss zunächst noch vom Europäischen Parlament und Rat gebilligt werden. Sofern sie in Kraft treten wird, wird sie EU-weit zur Anwendung gelangen. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
In der Zwischenzeit wird eine neue Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft die Entwicklung, einschliesslich der von der Verordnung erfassten Fragen, überwachen. Die Erkenntnisse der Beobachtungsstelle sollen den politischen Entscheidungsträgern Informationen über die Chancen und Herausforderungen der Online-Plattformwirtschaft liefern und auch in die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einfliessen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission
- Entwurf für eine Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
- MLL-News vom 15.5.2018: „New Deal for Consumers: EU-Kommission will Widerrufsrecht für benutzte Waren abschaffen und Kollektivdurchsetzung verbessern“