Kennzeichnungspflichten

EU: Neue Kennzeichnungspflichten für Lampen und Leuchten


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Seit dem 1. September 2013 gelten in der EU neue Kennzeichnungsvorschriften für Lampen und Leuchten. Darüber hinaus wurden neue Energieeffizienzklassen eingeführt. Die EU-Verordnung 874/2012 geht weiter als die bisher geltenden Vorschriften und enthält ausserdem viele neue Pflichten. Neu haben insbesondere auch Händler von Leuchten gewisse Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Diese sind in der EU jedoch erst ab März 2014 verbindlich. Die Schweiz hat die Vorgaben der neuen EU-Verordnung per 1. Januar 2014 in ihr Recht übernommen.

Hintergrund

Wie in der Schweiz gelten auch in der EU spezielle Vorschriften über die Energieeffizienz von gewissen Produkten. Auch in der EU gilt, dass keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Energieeffizienzvorschriften nicht entsprechen.

Mit einer neuen, in der ganzen EU unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 874/2012 hat die EU-Kommission per September 2013 die Kennzeichnungsvorschriften für Lampen und Leuchten geändert bzw. neu eingeführt. Die Pflichten treffen sowohl die Hersteller und die Importeure als auch die Händler. Grösstenteils sind die Pflichten bereits am 1. September 2013 in Kraft getreten. Ab 1. März 2014 wird die neue Verordnung in der EU vollumfänglich anwendbar sein.

Was sind Lampen und Leuchten?

Als „Lampen“ gelten alle Arten von elektrischen Lampen. Beispiele dafür sind Glühlampen (Glühbirnen), Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, LED-Lampen und LED-Module. Unter dem Begriff „Leuchten“, umgangssprachlich häufig ebenfalls „Lampen“ genannt, wird hingegen ein Gegenstand bezeichnet, der der Beleuchtung dient und dazu eine Aufnahmevorrichtung für ein Leuchtmittel (z.B. eine Lampe) besitzt oder ein fest installiertes Leuchtmittel enthält.

Neue Vorschriften für Lampen

Der Geltungsbereich der neuen Verordnung ist sehr weit gefasst. Als Lampen gelten neu nicht mehr nur Haushaltslampen, sondern grundsätzlich alle elektrischen Lampen. Ebenfalls nicht mehr unterschieden wird zwischen Lampen mit gebündeltem und nicht gebündeltem Licht. Auch die Farbe des Lichts ist irrelevant.

Im Allgemeinen gelten die Vorgaben jedoch nicht für Lampen, die nicht an Konsumenten vermarktet werden. Die Verordnung enthält ferner Ausnahmen für bestimmte Lampen. Die Vorschriften gelten daher insbesondere nicht für:

  • Lampen mit einem Lichtstrom von weniger als 30 Lumen,
  • Lampen, die für den Batteriebetrieb vermarktet werden,
  • Lampen, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, sowie
  • Lampen, die fest in Leuchten verbaut oder eingebaut sind.

Die Verordnung enthält verschiedene Pflichten, namentlich solche für Lieferanten und Händler. Die Händler elektrischer Lampen haben dafür zu sorgen, dass

  • jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht (z.B. in Online-Shops), bei der Vermarktung mit der Energieeffizienzklasse sowie dem gewichteten Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden versehen ist;
  • in jeglicher Werbung (auch im Internet) sowie in allen offiziellen Preis- oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird; und
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Darüber hinausgehende, besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen ausserdem namentlich für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht sowie Lampen, die Quecksilber enthalten (vgl. Verordnung 244/2009/EG).

Die Energieeffizienzklassenskala unterteilt sich neu in 7 Energieeffizienzklassen (A++ bis E). Die Klassen A+ und A++ werden dabei neu eingeführt, die Klassen F und G existieren nicht mehr.

Neue Vorschriften für Leuchten

Die neue Verordnung führt erstmals auch für Leuchten spezielle Kennzeichnungsvorschriften ein. Bisher bestanden solche nur für (Haushalts-)Lampen. Bei Leuchten muss jedoch nicht deren Energieeffizienz, sondern lediglich die Komptabilität mit Lampen gekennzeichnet werden. Für die Kunden muss ersichtlich sein, mit welchen Lampen welcher Energieeffizienzklasse die Leuchten betrieben werden können. Auch dafür sieht die Verordnung eine Etikette vor, die sich aber von derjenigen für die Lampen unterscheidet.

Auch in Bezug auf Leuchten sieht die Verordnung verschiedene Ausnahmen vor. So sind beispielsweise Leuchten nicht von der Verordnung erfasst, welche ausschliesslich mit Lampentypen betreiben werden, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschossen sind. Gleich wie Lampen sind auch Leuchten, die nicht an Konsumenten vermarktet werden, der Verordnung nicht unterstellt.

Händler von Leuchten haben dafür zu sorgen, dass die oben genannten Informationen zur Kompatibilität mit Lampen, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

  • in jeglicher Werbung (also auch im Internet) sowie in allen offiziellen Preis- oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
  • in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

Die Vorschriften für Leuchten sind in der EU erst ab dem 1. März 2014 verbindlich.

Bedeutung für (Schweizer) Online-Händler

Die Kennzeichnungsvorschriften sind auch von Online-Shops zu beachten. Die massgebenden Informationen und Etiketten müssen den Kunden dabei vor dem Vertragsschluss – spätestens auf der Produktdetailseite – angezeigt werden.

Die Verordnung hat auch Konsequenzen für Schweizer Onlinehändler. Sie ist aber nicht nur relevant für Schweizer Händler, die in die EU liefern, sondern auch solche, die nur innerhalb der Schweiz verkaufen. Die Schweiz hat alle Vorgaben der Verordnung 874/2012 (mit gewissen Übergangsfristen) per 1. Januar 2014 in ihr Recht übernommen (vgl. Energieverordnung, Anhang 3.3bis). Die neuen Vorschriften gelten deshalb seit diesem Datum auch für Schweizer Unternehmen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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