EU Vorschriften Kennzeichnung Textilprodukte

EU: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Textilprodukten


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Am 7. November ist die neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung Nr. 1007/2011) in Kraft getreten. Die neue Verordnung, welche nicht nur für Anbieter von Bekleidung relevant ist, ersetzt die bis anhin massgebenden EU-Richtlinien und verdrängt aufgrund ihrer direkten Anwendbarkeit auch die entsprechenden nationalen Vorschriften wie das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Die Regelung nimmt auch Online-Shops in die Pflicht und enthält neben den Bestimmungen zur Faserkennzeichnung neu auch Vorgaben zur Kennzeichnung von Produkten tierischen Ursprungs. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist am 8. Mai 2012 ist die Verordnung in allen Mitgliedstatten für das erstmalige Inverkehrbringen verbindlich. Im Handel dürfen Waren, die nach den «alten» Regeln gekennzeichnet sind, allerdings noch bis zum 9. November 2014 verkauft werden.

Einheitliche Vorgaben im gesamten EU-Raum

Bis anhin waren die EU-rechtlichen Vorgaben für die Faserkennzeichnung von Textilerzeugnissen insbesondere in der Richtlinie 2008/121/EG enthalten. Die einzelnen Mitgliedstaaten mussten sich in ihren nationalen Gesetzen an dieser Regelung orientieren. Mit dem Ziel der Vereinfachung des Rechtsrahmens ist die Richtlinie (wie auch die Richtlinien 73/44/EWG und 96/73/EG) nun durch die Verordnung Nr. 1007/2011 ersetzt worden. Damit gelten nun im gesamten EU-Raum einheitliche Vorschriften für Kennzeichnung von Textilerzeugnissen. Die bestehenden nationalen Vorschriften, wie das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz, werden verdrängt. Die Verordnung ist direkt anwendbar und es ist keine Umsetzung auf nationaler Ebene mehr erforderlich. Die einzelnen Mitgliedstaaten können künftig nur noch in wenigen Randbereichen eigene Gesetze erlassen.

Grundsatz: Inverkehrbringen nur mit Kennzeichnung

Die einzelnen Vorschriften sind sehr technisch und detailliert, weshalb hier nur ein Überblick vermittelt werden kann. Die Verordnung hält in Art. 4 allgemein fest, dass Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt „bereitgestellt“ werden dürfen, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung beiliegen.

Kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Ausnahmen

Zu beachten ist dabei, dass die Verordnung – wie bereits die bisherigen Vorschriften – nicht nur für Bekleidung gilt. Als Textilerzeugnisse gelten allgemein:

  • Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 Prozent sowie
  • das Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 Prozent.

Auch die Textilkomponenten der oberen Schicht mehrschichtiger Fussbodenbeläge sowie Textilkomponenten von Matrazenbezügen und von Bezügen von Campingartikeln werden wie Textilerzeugnisse behandelt, sofern diese Komponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen.

In Anhang V der Verordnung sind jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vorgesehen (vgl. auch Art. 17). Hervorzuheben ist dabei, dass Filz und Hüte aus Filz neu der Kennzeichnungspflicht unterliegen, während die Pflicht für gewisse Handy-Hüllen und Hüllen für „tragbare Medienabspielgeräte“ mit einer Oberfläche von max. 160 cm2 entfallen ist.

Neu: Kennzeichnung von nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs

Eine wesentliche Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage ist in Artikel 12 der Verordnung vorgesehen. Darin wird verlangt, dass bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten, der wortwörtliche Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ angegeben wird. Damit werden insbesondere Produkte, die Leder oder Fell enthalten, angesprochen.

Allgemeine Vorgaben für die Kennzeichnung

Wie bis anhin können die erforderlichen Informationen über die Faserzusammensetzung durch ein angehängtes Etikett oder durch eine Kennzeichnung erfolgen (vgl. Art. 14), wobei unter Kennzeichnung das Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder jede andere Technik des Anbringens verstanden wird. Vorgeschrieben wird ausdrücklich, dass die Etikettierung und Kennzeichnung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und – im Falle des Etiketts – fest angebracht ist. Bei der Lieferung innerhalb der Vertriebskette, d.h. bevor das Produkt an den Endverbraucher gelangt, können die Etiketten oder Kennzeichnungen auch durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden.

Die Etikettierung oder Kennzeichnung muss grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 3). Die nationalen Vorschriften können hier jedoch auch eine abweichende Regelung vorsehen.

Die Pflicht zur Etikettierung bzw. Kennzeichnung obliegt grundsätzlich dem Hersteller. Sofern dieser jedoch nicht in der EU niedergelassen ist, muss der Importeur die korrekte Kennzeichnung sicherstellen. Als Hersteller gilt dabei auch wer ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert. Schliesslich werden auch Händler, die Textilerzeugnisse in Verkehr bringen, in die Pflicht genommen. Auch sie müssen sicherstellen, dass die Produkte die von der Verordnung vorgeschriebene Etikettierung oder Kennzeichnung tragen. Händler dürfen sich dementsprechend nicht einfach auf die Richtigkeit der Herstellerangaben und -kennzeichnung verlassen.

Einzelheiten zur Kennzeichnung der Produkte

Die Verordnung macht in Art. 5 allgemeine Vorgaben zur Bezeichnung von Textilfasern. Insbesondere wird darin für die Beschreibung von Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen verboten, andere Textilfaserbezeichnungen zu verwenden als diejenigen, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind. Abkürzungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ferner wird in Artikel 7 vorgeschrieben, dass grundsätzlich nur Erzeugnisse, die ausschliesslich aus einer Faser bestehen, die Zusätze „100%“, „rein“ oder „ganz“ tragen dürfen. Allerdings sind hierzu auch gewisse Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus enthält die Verordnung auch besondere Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Erzeugnisse aus Schurwolle oder Multifaser-Textilerzeugnisse). Eine genaue Analyse der Vorschriften für die betroffenen Produkte ist somit für jeden Inverkehrbringer unausweichlich.

Hervorzuheben ist, dass derzeit keine rechtliche Pflicht zur Angabe des Herkunftslandes für Textilerzeugnisse („made in…“), welche ausserhalb der EU hergestellt wurden, besteht. In Brüssel wird jedoch noch immer darüber diskutiert, ob eine entsprechende Pflicht eingeführt werden soll.

Kennzeichnung in Online-Shops und Prospekten

Erfahrungen aus Deutschland haben gezeigt, dass die Kennzeichnung in Online-Shops oftmals nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht und dementsprechend häufig zu Abmahnungen führt. Im Vergleich zu den bisherigen rechtlichen Vorgaben in Deutschland bringt die neue Verordnung keine grundlegenden Änderungen mit sich. Es wird wie bis anhin verlangt, dass die Informationen über die Faserzusammensetzung für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sind. Dies gilt für Kataloge und Prospekte wie auch für den elektronischen Geschäftsabschluss, d.h. insbesondere für Online-Shops. Neu verlangt die Verordnung jedoch ausdrücklich, dass die Information in einer Weise angegeben wird, die „leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgrösse, Stil und Schriftart einheitlich ist“.

Wie diese Vorgaben in Online-Shops konkret umgesetzt werden müssen, ist nicht restlos klar. Genauere Anforderungen bestehen nicht. Zu empfehlen ist, dass die Informationen bereits auf der Übersichtsseiteangegeben werden. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Informationen auf einer Seite enthalten sind, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen kann. Bei blosser Werbung ohne Bestellmöglichkeit ist eine Information nach den Vorgaben der Verordnung nicht verlangt.

Vorgaben für Schweizer Online-Shops?

Auch wenn die Vorschriften der Verordnung für die Schweiz nicht verbindlich sind, müssen Schweizer Online-Shops, die ihr Angebot auch auf Verbraucher, die im EU-Raum ansässig sind, „ausrichten“ (vgl. dazu BR-News vom 15.12.2010), grundsätzlich deren Einhaltung sicherstellen.

Online-Shops, die lediglich auf den Schweizer Markt ausgerichtet sind, müssen demgegenüber «nur» die Vorgaben des Schweizer Rechts beachten. Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass für Textilien grundsätzlich das sog. Cassis-de-dijon-Prinzip gilt (vgl. dazu allgemein BR-News vom 10.5.2010). Somit dürfen Textilprodukte, die den Vorschriften des EU-Rechts entsprechen, grundsätzlich auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Zu beachten ist dabei zunächst, dass gemäss der massgebenden Verordnung (Art. 2 VIPaV) dieser Grundsatz nicht gilt:

Darüber hinaus müssen die Produktinformationen (inkl. Kennzeichnung) auch bei Produkten, die unter Berufung auf das Cassis-de-dijon-Prinzip in der Schweiz eingeführt werden, in mindestens einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sein (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a THG).

In Bezug auf die Textilkennzeichnung hätte das Eidgenössische Departement des Inneren grundsätzlich eine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften. Hiervon hat es allerdings noch keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend sind die Angaben im Schweizer Recht grundsätzlich freiwillig. Zu beachten ist jedoch stets, dass das Angebot nicht irreführend im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein darf. Ferner versucht die Organisation GINETEX, auch in der Schweiz eine einheitliche Textilkennzeichnung durchzusetzen, und vergibt die erforderlichen Lizenzen für die Verwendung von internationalen Pflegesymbolen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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