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Die Europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverodnung für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erlassen. Die Verordnung und die dazugehörigen Leitlinien tragen der Tatsache Rechnung, dass sich das Internet in den letzten Jahren für den Online-Verkauf und den grenzüberschreitenden Handel zu einem der zentralen Vertriebskanäle entwickelt hat. Neu ist eindeutig geregelt, dass zugelassene Händler Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen dürfen und es weder Einschränkungen in Bezug auf den Standort der Kunden noch die Preise geben darf.
Die EU-Kommission hat die geltende Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen und die dazugehörigen Leitlinien nach nunmehr zehn Jahren ersetzt. Die aktualisierten Bestimmungen sollen es den Verbrauchern ermöglichen, die von ihnen gewünschten Waren und Dienstleistungen an jedem beliebigen Ort in der Europäischen Union zum günstigsten Preis kaufen zu können.
Vertikale Vereinbarungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, also beispielsweise Vertriebs-, Agentur- oder Franchisingverträge aber auch Liefer- oder Bezugsvereinbarungen. Typischerweise enthalten solche Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Klauseln, wie beispielsweise Alleinvertriebsrechte, Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverbote, Verkaufsverbote, usw. Grundsätzlich sind gemäss Art. 101 (1) EU-Vertrag spürbare Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Vertragsklauseln, welche spürbare Beschränkungen enthalten und sich in der EU auswirken, sind nichtig (Art. 101 (2) EU-Vertrag). Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot. Die GVO bestimmt, welche vertikalen Vereinbarungen unter welchen Voraussetzungen vom Verbot ausgenommen und damit kartellrechtlich unbedenklich und gerichtlich durchsetzbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung von der GVO gedeckt ist.
Vertikale Vereinbarungen sind sodann von der neuen GVO gedeckt, wenn der Marktanteil keines der beteiligten Unternehmen 30% übersteigt und diese keinen sog. Kernbeschränkungen des Wettbewerbs unterliegen. Kernbeschränkungen stellen unter anderem feste Weiterverkaufspreise oder spezifische Arten von Weiterverkaufsbeschränkungen dar, die den Binnenmarkt beschränken können. Das grundsätzliche Verbot des Internetvertriebs für zugelassene Händler stellt immer eine solche Kernbeschränkung dar.
Neu ist, dass die bisherige Marktanteilsschwelle von 30% nicht nur für Hersteller, sondern in jedem Fall auch für Vertriebs- und Einzelhändler gilt. Damit wird neu berücksichtigt, dass auch Abnehmer über Marktmacht verfügen können und diese zur Beschränkung des Wettbewerbs nutzen können. Damit soll die Neuerung insbesondere KMU’s – ob Hersteller oder Händler – zugute kommen. Es soll sichergestellt werden, dass diese nicht durch marktmächtige Händler vom Vertriebsmarkt ausgeschlossen werden.
Ist die Marktanteilsschwelle von 30% überschritten, sind Vereinbarungen nicht per se illegal. Die beteiligten Unternehmen müssen nur sicherstellen, ob diese Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten, und ob diese gerechtfertigt sind.
Die neuen Bestimmungen nehmen sodann explizit Bezug auf den Online-Verkauf. Es wird vorgeschrieben, dass zugelassene Vertriebshändler die Produkte, die sie in ihren regulären Geschäften und Verkaufsstellen verkaufen, auch auf ihren Websites online anbieten dürfen. In selektiven Vertriebssystemen ist damit nun klar, dass die Hersteller den Vertriebshändlern für den Internetverkauf weder Mengenbeschränkungen auferlegen, noch höhere Preise für online verkaufte Produkte verlangen dürfen. Ausserdem stellt die EU-Kommission in den Leitlinien klar, dass sie den Internetverkauf grundsätzlich weiterhin als passive Form des Verkaufs behandelt haben will, was dazu führt, dass die Verpflichtung zum Abbruch einer Transaktion oder die automatische Umleitung von Verbrauchern aufgrund von Kreditkartenangaben, aus denen hervorgeht, dass sich ein Käufer im Ausland befindet, nicht erlaubt ist. Demgegenüber bestehen auch im Online-Vertrieb Massnahmen, die als aktive Verkaufsbemühungen gelten, wie beispielsweise die Verwendung von gebietsbezogenen Werbebannern oder die gezielte Werbung über Suchmaschinen an Nutzer in einem bestimmten Gebiet. Derartige Verkäufe können im Alleinvertrieb verboten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Hersteller ihre Händler auch dazu verpflichten, Qualitätsanforderungen bei der Online-Darbietung der Produkte einzuhalten, ein Verkaufslokal zu betreiben oder eine Mindestmenge an Vertragswaren offline zu verkaufen.
Grundsätzlich fällt bei der Lektüre der neuen Regelwerke auf, dass die Kommission in ihrer Beurteilung des Internetvertriebs diesen nach wie vor nicht als eigenständigen, vollwertigen Vertriebskanal, sondern als Ergänzung zum Offline-Vertrieb ansieht.
Die neuen Bestimmungen werden zum 1. Juni 2010 in Kraft treten und mit einer einjährigen Übergangsphase bis 2022 gelten. Die Regeln sind für Schweizer Unternehmen immer dann von Bedeutung, wenn sie Vereinbarungen mit Auswirkungen auf dem Europäischen Binnenmarkt treffen.
Eine ausführlichere Auseinandersetzung und Darstellung der Neuerungen wird an dieser Stelle folgen.
- VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (neue GVO-Vertikalvereinbarungen)
- Leitlinien zur neuen GVO-Vertikalvereinbarungen
- BR-News: «EU-Kartellrecht: Vorschlag zur Revision der Vorschriften für Technologietransfer-Vereinbarungen (TT-GVO)»
- Zusammenfassung EU-Wettbewerbsregeln zu Liefer- und Vertriebsvereinbarungen
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann