Portabilität von Online-Inhalten

EU-Verordnung über Portabilität von Online-Inhalten vor Verabschiedung


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Am 7. Februar 2017 haben sich die Verhandlungsführer der EU-Gremien auf eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhalten („Portabiltätsverordnung“) geeinigt. Es handelt sich dabei um die erste Einigung in der mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt angestrebten Modernisierung des europäischen Urheberrechts. Ermöglicht wird damit die grenzüberschreitende Nutzung von Online-Abonnementen für Filme, Sportereignisse, e-books, Videospiele oder Musik wie sie beispielsweise von Netflix, Spotify oder Steam angeboten werden. Dies gilt indessen nur für vorübergehende Auslandaufenthalte; es besteht kein Recht auf ein Abonnement in einem anderen Land, das auf Dauer im Wohnsitzstaat genutzt werden könnte.

Fehlende Harmonisierung des Urheberrechts und Gebietslizenzen

Im Unterschied zu anderen Bereichen ist das Urheberrecht in der EU bislang nur punktuell harmonisiert. Zur weiteren Angleichung und Modernisierung der Vorschriften hat die EU-Kommission im vergangenen November zahlreiche Vorschläge präsentiert (vgl. BR-News vom 6.11.2016). Nach aktuellem Stand gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass sich die Urheberrechte an Inhalten auf das Gebiet des Staates beschränkt, in welchem ein entsprechender Schutz gewährt wird. Ausgehend davon werden Lizenzen zur Nutzung von Inhalten regelmässig auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt („Gebietslizenzen“).

Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte online anbieten will, bräuchte daher auch für jedes Gebiet eine Lizenz, in welchem das Angebot abgerufen werden kann. In verschiedenen Bereichen, namentlich im Bereich der Musik, bestehen in der Praxis jedoch bereits heute Möglichkeiten, welche die grenzüberschreitende Nutzung erleichtern, bspw. durch die Vergabe von Mehrgebietslizenzen (vgl. dazu BR-News von 10.3.2014). Insbesondere bei audiovisuellen Inhalten ist dies allerdings nicht der Fall. Hier werden primär gebietsexklusive Lizenzen vergeben.

Geoblocking und fehlende Portabilität auf Reisen

Vor diesem Hintergrund setzen Online-Diensteanbieter in der Praxis häufig, oftmals auch weil sie sich gegenüber dem Rechteinhaber dazu verpflichtet haben, Geoblocking-Massnahmen ein. Dadurch werden Nutzer bspw. aufgrund ihrer IP-Adresse daran gehindert, ausserhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wurde, auf einen Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Abonnenten, die ins EU-Ausland reisen, haben demzufolge häufig keinen oder nur begrenzten Zugang zu den entsprechenden Diensten. Die EU-Kommission veranschaulicht dies mit folgenden Beispielen:

  • Ein Nordeuropäer, der während des Urlaubs in Italien über sein Home-Box-Office-Abonnement (HBONordic) Filme anschauen möchte, erhält die Nachricht, dass der Dienst nur in Schweden, Norwegen, Dänemark und Finnland verfügbar ist.
  • Ein französischer Nutzer von MyTF1 (Filme und Serien) kann keine neuen Filme mieten, wenn er sich auf Geschäftsreise in Grossbritannien befindet.

Durch die Portabilitätsverordnung sollen solche Nutzungsbeschränkungen beseitigt werden.

Geltungsbereich der Verordnung

Von der hier vorgestellten Regelung ist die von der EU-Kommission vorgeschlagene und bislang erst vom EU-Rat behandelte Geoblocking-Verordnung zu unterscheiden. Diese ist noch nicht finalisiert und hat einen anderen Anwendungs- und Regelungsbereich. Sie gilt insbesondere nicht für die Bereitstellung von audiovisuellen Dienstleistungen (vgl. dazu BR-News vom 19.3.2017).

Die Portabiltätsverordnung gilt im Wesentlichen für alle Anbieter entgeltlicher Online-Inhaltedienste. Darunter werden Dienstleistungen verstanden, die in einem Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmässig erbracht werden und bei der es sich

  • um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder
  • um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf („On-Demand“) ist.

Für Anbieter von kostenlosen Online-Inhaltediensten – z.B. Online-Inhaltedienste öffentlichrechtlicher Sender – ist die Unterstellung unter die Portabilitätsverordnung freiwillig. Entscheiden sie sich dafür, Portabilität anzubieten, müssen sie aber auch die damit verbundenen Vorgaben erfüllen.

Pflichten der Anbieter von Online-Diensten und Rechte der Abonnenten

Die Portabilitätsverordnung verpflichtet die Diensteanbieter, ihren Abonnenten mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Nutzung des abonnierten Dienstes zu ermöglichen. Die Inhalte müssen von dort aus in derselben Weise wie in seinem Wohnsitzstaat genutzt werden können, d.h. einschliesslich desselben Inhalts, der gleichen Art und Anzahl von Geräten, der gleichen Anzahl von Nutzern und desselben Funktionsumfangs. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Online-Inhalte in derselben Qualität anzubieten, wenn dies nicht vereinbart wurde. Die Abonnenten müssen jedoch vor der Bereitstellung der Inhalte über die im Ausland angebotene Qualität informiert werden.

Eine zentrale Frage ist dabei, was als „vorübergehender Aufenthalt“ gilt. Als solcher gilt der „zeitlich begrenzte Aufenthalt“ in einem anderen als dem Wohnsitzstaat. Letzterer wird seinerseits als Staat definiert, in welchem der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz hat. Bei der Ausarbeitung der Verordnung wurde von einigen Delegationen eine Klarstellung gefordert, dass nur Aufenthalte von „kurzer Dauer“ massgeblich sein sollen, da befürchtet wurde, dass zu weit gehende Interpretationen auf die Einräumung eines grenzüberschreitenden Zugangs hinauslaufen könnten. Mangels näherer Präzisierung wird nun jedoch die Praxis klären müssen, ab wann ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist.

Die Pflicht zur Gewährung von grenzüberschreitendem Zugang erstreckt sich ferner nicht nur auf neue, sondern nach auch auf bestehende Abonnemente. Vertragliche Vereinbarungen, welche der Portabilität entgegenstehen sind nicht durchsetzbar, unabhängig davon, ob es sich dabei um Verträge zwischen Anbietern und ihren Kunden oder Anbietern und Rechteinhabern handelt.

Ein besonders umstrittener Punkt war die Frage nach dem Schutz vor Missbräuchen. Nach der von den Verhandlungsführern getroffenen Lösung werden die Diensteanbieter verpflichtet, bei Vertragsschluss und -verlängerung mithilfe wirksamer, zumutbarer und verhältnismässiger Mittel den Wohnsitz der Abonnenten zu eruieren und zu überprüfen. Dabei darf der Anbieter aber nicht mehr als zwei der Methoden einsetzen, welche in der Verordnung aufgeführt sind. Diese Liste umfasst unter anderem eine elektronische Identifizierung, die Heranziehung von Zahlungsdetails wie Bankkonto oder Kreditkartennummer, die Bezahlung von Rundfunkgebühren oder die Überprüfung der IP-Adresse. Stellt der Abonnent die verlangten Informationen nicht zur Verfügung, wird ihm die Portabilität verweigert.

Rechtliche «Konstruktion» der Nutzungsberechtigung bei Auslandaufenthalten

Aus rechtlicher Sicht wird die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Nutzung nicht etwa über eine Pflicht zur Gewährung von Lizenzen bzw. Nutzungsberechtigungen für das gesamte Gebiet der EU bewerkstelligt, sondern über eine Fiktion in Bezug auf den Ort des Zugriffs auf die Online-Inhaltedienste: gemäss Verordnung gilt der Zugriff bei nur vorübergehendem Auslandaufenthalt als im Wohnsitzstaat erfolgt.

Damit wird nicht direkt in die bestehenden Verträge eingegriffen. Die Diensteanbieter müssen keine zusätzlichen Lizenzen für weitere Gebiete erwerben und das Netz bestehender Verträge muss nicht neu ausgehandelt werden. Die gewählte Lösung kommt aber letztlich gleichwohl einem Zwang zur Gewährung einer zeitlich befristeten (für die Dauer des vorübergehenden Auslandaufenthalts) Lizenz gleich. Die Gewährung dieser «Lizenz» hat sodann auch unentgeltlich zu erfolgen. Denn für die erweiterte Nutzungsmöglichkeit im Ausland dürfen den Abonennten keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Insofern greift die Verordnung relativ stark in die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber ein, um den Nutzern eine, wenn auch nur „vorübergehende“, grenzüberschreitende Nutzung zu ermöglichen.

Nächste Schritte und Inkrafttreten

Zur Verabschiedung der Portabilitätsverordnung fehlt derzeit noch die förmliche Annahme durch den EU-Rat und das Parlament. Die Kommission plant das Inkrafttreten für 2018.

Bedeutung für die Schweiz

Die Portabilitätsverordnung ist für die Schweiz nicht direkt bindend. Allerdings müssen sich schweizerische Anbieter von Online-Diensten, welche ihre Angebote auch an EU-Bürger richten und in den Anwendungsbereich der Portabilitätsverordnung fallen, an ihre Vorgaben halten. Darüber hinaus profitieren Schweizer Nutzer infolge fehlenden Wohnsitzes in einem EU-Mitgliedstaat auch dann nicht von der Portabilität, wenn sie ein Abonnement bei einem der Portabilitätsverordnung unterstehenden Anbieter erwerben.

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