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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Oktober 2020 entschieden, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht für kundenspezifisch hergestellte Waren auch dann gilt, wenn der Anbieter zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht mit der Herstellung begonnen hat. Der klagende Möbelhersteller, der dem beklagten Verbraucher eine individualisierte Einbauküche verkauft hatte, musste die Widerrufserklärung deshalb nicht akzeptieren und hat insofern einen Teilsieg errungen. Diese aus Sicht der Unternehmer erfreuliche Grundsatzentscheidung zum strengen EU-Widerrufsrecht ist auch für Schweizer Anbieter relevant, wenn sie ihr Angebot auch auf die EU ausrichten. Das Urteil ist aber auch für Schweizer Shop-Betreiber bedeutsam, die nur im Inland tätig sind, sofern sie – entsprechend der Best-Practice – ein freiwilliges Widerrufsrecht einräumen und dabei die EU-Standards zumindest als Orientierungshilfe beiziehen.
Widerruf der Bestellung einer Einbauküche
Im seinem Urteil vom 21. Oktober 2020 (C-529/19) hatte der EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung zu beantworten, die vom Amtsgericht Potsdam eingereicht wurde. Das Amtsgericht Potsdam hatte eine Schadenersatzklage eines Möbelherstellers zu beurteilen. Eine Kundin hatte bei diesem auf einer Messe eine Einbauküche bestellt. Nach einigen Tagen wollte die Kundin allerdings innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Rechtsstreit über Ausnahme vom Widerrufsrecht bei «individualisierten» Waren
In der Folge entstand ein Rechtsstreit darüber, ob überhaupt ein Widerrufsrecht im Sinne der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) besteht. Nach der Auffassung der Kundin war dies der Fall, da der Vertrag ja ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Das Möbelunternehmen berief sich allerdings darauf, dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, da es sich um Waren handle, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Der Kunde berief sich somit auf die ausdrücklich in der Richtlinie und der Umsetzung in Deutschland vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht für die Lieferung von:
«Waren …, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind».
Strenge Praxis in Deutschland – vom EuGH nicht beurteilt
Zur Frage, wann überhaupt von einer solchen «Kundenspezifikation» auszugehen ist, gibt es bereits zahlreiche Urteile in Deutschland. Aus Sicht der Unternehmen ist diese Rechtsprechung allerdings äusserst streng. So greift die Ausnahme gerade auch bei eigentlichen Werkverträgen nicht und ist das Widerrufsrecht daher selbst bei diesen nicht Vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGH VII ZR 243/17). Ferner ist für die Beurteilung der Kundenspezifikation zwar entscheidend, inwieweit die Ware für den Unternehmer im Falle der Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie aufgrund der Individualisierung nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen wiederverkaufen kann. Berücksichtigt wird dabei auch der Aufwand, der für den Rückbau erforderlich ist und inwieweit die Ware dabei beschädigt wird.
Im Ergebnis erfolgt oftmals eine Prüfung der Zumutbarkeit der Rücknahme. Bei der konkreten Prüfung der Zumutbarkeit wird dann aber wiederum ein strenger Massstab angewandt. Im Falle eines Notebook mit der vom Kunden gewählten Ausstattung wurden bspw. selbst Rückbaukosten in der Höhe von 5 % des Warenwerts als zumutbar angesehen und ein Widerrufsrecht bejaht (vgl. Urteil des BGH VIII ZR 295/01). Nach der Rechtsprechung greift die Ausnahme somit gerade nicht bei den häufig anzutreffenden Built-to-Order-Verfahren («Fertigung nach Auftrag»).
Inwieweit im vorliegenden Rechtstreit überhaupt ein Fall der hinreichenden Kundenspezifikation vorlag, musste der EuGH (bedauerlicherweise) nicht entscheiden und wird deshalb vom Amtsgericht Potsdam zu klären sein.
Streitfrage zur Relevanz des Herstellungsbeginns
Die vom EuGH zu beurteilende Frage ergab sich vielmehr daraus, dass mit der Herstellung der Einbauküche zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht begonnen worden war. Es musste somit beantwortet werden, ob das Widerrufsrecht im Falle der Kundenspezifikation nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Anbieter bereits mit der Herstellung begonnen hat. Anders ausgedrückt war fraglich, ob der Kunde ein Widerrufsrecht bis zum Beginn der Herstellung innert der 14-tägigen Frist ausüben kann, selbst wenn eigentlich ein individualisiertes und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossenes Produkt bestellt wurde. Da diese Frage bis anhin unterschiedlich beantwortet wird, wandte sich das Amtsgericht Potsdam an den EuGH.
EuGH: Ausnahme für «Kundenspezifikation» gilt unabhängig vom Beginn der Herstellung
Gemäss EuGH weist im Wortlaut der relevanten Norm in der Verbraucherrechte-Richtlinie (Art. 16 lit. c) nichts darauf hin, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht von einem Ereignis abhängt, das nach Abschluss des Vertrags eintritt, also z.B. der Herstellung der Ware. Dies bestätigt nach Ansicht des EuGH auch der Blick auf weitere Vorschriften zum Widerrufsrecht. So bestehe die Pflicht, den Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, ob ein Widerrufsrecht existiere oder nicht. Das Bestehen eines Widerrufsrechts kann nach Ansicht des EuGH auch deshalb nicht von einem Ereignis abhängen, das erst nach Vertragsschluss eintritt. Schliesslich diene dieses Verständnis der Ausnahme-Vorschrift auch dem weiteren Ziel der Richtlinie, der Erhöhung der Rechtssicherheit bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Fazit und Anmerkungen
Vor diesem Hintergrund kommt der EuGH zum Schluss, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht für die Fälle der «Kundenspezifikation» unabhängig davon gilt, ob bereits mit der Herstellung resp. Zusammensetzung der Waren begonnen wurde. Für den Unternehmer bedeutet dies zumindest einen Teilsieg. Der Käuferin steht somit nicht bereits deshalb ein Widerrufsrecht zu, weil sie es vor dem Beginn der Herstellung ausgeübt hat. Dass dieses Urteil aber nicht selbstverständlich ist, zeigen nicht nur die unterschiedlichen Meinungen zu dieser Frage in Deutschland, sondern auch die bisherige Rechtsprechung des EuGH, welche als sehr verbraucherfreundlich bezeichnet werden kann, wie z.B. im berüchtigten Matratzen-Fall (Urteil C-681/12).
Bedeutung für Schweizer Anbieter
Für Schweizer Anbieter ist das Urteil relevant, wenn sie auch Verträge mit Konsumenten in der EU abschliessen. Denn die Ausrichtung des eigenen Angebots auf Verbraucher in der EU bzw. im EWR führt bekanntlich zur Anwendbarkeit der EU-Rechtsvorschriften. Wann sich ein Angebot von Waren und Dienstleistungen an die Verbraucher in der EU bzw. im EWR richtet, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden (vgl. dazu MLL-News vom 15. 12. 2010).
Im Schweizer Recht gibt es demgegenüber kein allgemein geltendes Widerrufsrecht für Käufe ausserhalb eines Ladengeschäfts. Im Jahr 2015 wurde zwar 14-tägiges Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen eingeführt, jedoch einmal mehr auf eine Regelung für den Online-Vertrieb verzichtet (vgl. MLL-News vom 30. 8. 2015). Gleichwohl entspricht es einer Best-Practice im E-Commerce, den Kunden in bestimmten Fällen freiwillig ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen (vgl. dazu bereits MLL-News vom 28.5.2013). In diesem Sinne sieht auch der «Ehrenkodex Onlinehandel», welcher vom Handelsverband.swiss herausgegeben wird, ein 14-tägiges Rückgaberecht vor. Der Ehrenkodex enthält aber in Anlehnung an die Vorschriften der EU eine Ausnahme bei Massanfertigungen resp. personalisierten Artikeln. Bei der Umsetzung des Ehrenkodex werden insofern auch Anbieter, die ausschliesslich in Schweiz tätig sind, das neue Urteil des EuGH als Orientierungshilfe beziehen können.
Weitere Informationen:
- EuGH Urteil vom 21. Oktober 2020 (C-529/19)
- EuGH Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17), Pressemitteilung
- Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher
- Handelsverband.swiss, Ehrenkodex Onlinehandel, 2020
- MLL-News vom 15. 12 2010: «EuGH: Abrufbarkeit einer Webseite bedeutet noch kein Ausrichten»
- MLL-News vom 30. 8. 2015: «UPDATE. Nationalrat stimmt Widerrufsrecht für Telefonverkäufe zu»