Ihr Kontakt
Per 1. Juni 2009 tritt eine Änderung des EU-Zollkodex in Kraft, durch welche Einfuhren in die und Ausfuhren aus der EU in jedem Fall den Zollbehörden im Voraus anzuzeigen sind. Die dabei für die Voranzeige zu beachtenden Fristen sind abhängig von den verwendeten Transportmitteln. Die Einfuhrvorabanmeldung ist vom Beförderer an die Eingangszollstelle zu übermitten, die Ausfuhrvorabanmeldung ist vom Ausführer bei der Zollstelle abzugeben, in dessen Bezirk die Ware zur Ausfuhr verladen wird.
Die per 1. Juni 2009 in Kraft tretende Änderung ist eine Folge der Modernisierung des EU-Zollkodex›, wobei die Pflicht zur Vorabanmeldung der Ein- und Ausfuhren einer Verbesserung der Sicherheitsaspekte dienen soll. Die gesetzliche Grundlage der Änderungen findet sich in EG-Verordnung Nr. 648/2005 sowie der Zollkodex-DVO Nr. 1875/2006.
Die Pflicht zur Vorabanmeldung jeder Ein- und Ausfuhr in und aus der EU wird weitreichende Auswirkungen für den Warenverkehr mit der EU haben. Die Fristen für die Voranzeige sind je nach Transportmittel unterschiedlich. So beträgt beispielsweise die Frist für die Einfuhr im Kurzstreckenluftverkehr (weniger als vier Stunden Flugzeit) beim tatsächlichen Abheben des Luftverkehrsmittels und für die Ausfuhr 30 Minuten vor Abflug des Flugzeugs (eine Übersicht der anwendbaren Fristen finden Sie hier: …….[Art. 184a, 592b, 592c Zollkodex-DVO]). Die Einzelheiten zur Einfuhrvorabanmeldung durch die Beförderer sowie die Ausnahmen von der Pflicht dazu finden sich in Art. 183b bis 183c und 181d Zollkodex-DVO. Bei der Ausfuhranmeldung sind die Einzelheiten in Art. 592e Zollkodex-DVO geregelt.
Bei der neu eingeführten Vorabanmeldung handelt es sich um eine summarische, d.h. nicht vollständige Zollanmeldung. Anhang 30A der Zollkodex-DVO listet die notwendigen Bestandteile der Anmeldung auf. Zur einfachen und raschen Identifizierung der Ware durch die Zollbehörden ist in der Anmeldung eine uncodifizierte Bezeichnung zu verwenden. Im Rahmen dieser neuen Voranmeldungen ist der Warenbeschreibung grosse Bedeutung beizumessen. Bestehen hier Unklarheiten, wird es zu teuren Verspätungen in der Lieferkette kommen da die Behörden beispielsweise physische Untersuchungen der Ware durchführen können. Je nach Ware und Versand sind die geforderten Informationen unterschiedlich umfangreich. Wir eine Vorabanmeldung nicht vollständig oder gar nicht übermittelt, ist der Zoll berechtigt, die Ware zu stoppen und eine Beschau durchzuführen. Falsche Angaben in der Vorabanmeldung können korrigiert werden, ohne dass dabei eine Zollschuld entsteht. Sanktionen für den Fall des Unterlassens einer Vorabanmeldung werden von den einzelnen Mitgliedstaaten autonom geregelt und können in Bussgelder oder Löschungsverbot bestehen.
Es liegt auf der Hand, dass dieses neue Vorabanmeldeverfahren den Handel zwischen der Schweiz und der EU stark betreffen wird. Aus diesem Grund hat die Schweiz mit der EU im Rahmen bilateraler Verhandlungen die Regelung gefunden, dass im direkten Handel eine Risikoanalyse und damit Vorabanmeldung der Ein- und Ausfuhren nicht notwendig sein wird. Anders jedoch beim Handel mit nicht EU-Staaten. Hier kommt das neue Verfahren voll zum Zug und wird insbesondere den Transport auf dem Landweg betreffen. Jede Einfuhr und Ausfuhr in und aus der Schweiz wird die Risikoanalyse an der ersten EU-Grenze durchlaufen müssen. Dass dies zu Verzögerungen an den Zollstellen führen wird, liegt auf der Hand.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann