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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte in seinem Urteil vom 1. März 2018 zu prüfen, ob sich adidas gegen das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe und dessen Anmeldungen für Positionsmarken auf Schuhen in Form von zwei Parallelstreifen widersetzen kann. Der EuG hat in Übereinstimmung mit dem EUIPO entschieden, dass dem Widerspruch von adidas statt zu geben und die Eintragung der Marken abzulehnen sei. Laut dem Urteil besteht durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Gefahr, dass die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.
Widerspruch gegen Markenanmeldung
In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei Unionsmarken, eine davon für Schuhwaren (Klasse 25), die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe (Klasse 9; siehe Abbildung unten links). Basierend auf die untenstehende abgebildete Marke hat adidas gegen diese Eintragungen Widerspruch erhoben:
Früheres Urteil des EuGH und Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Markenanmeldung aus dem Jahr 2009 betraf Schuhwaren. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom EUIPO (damals: HABM) zunächst zurückgewiesen, da keine bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe. Das von adidas angerufene EuG und letztlich auch der EuGH gelangten allerdings zu einem anderen Schluss. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern laut den beiden Gerichten nichts an dem ähnlichen Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird (vgl. Pressemitteilung des EuGH im Verfahren C-396/15).
Ausgehend davon hiess das EUIPO 2016 im Rahmen der Neubeurteilung den von adidas eingereichten Widerspruch gut. Bereits ein Jahr zuvor gab es bereits betreffend die Anmeldung für Sicherheits- und Schutzschuhe dem Widerspruch statt, sodass das EUIPO letzten Endes die Eintragung beider von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken abgelehnt hat.
Das EUIPO ging davon aus, dass aufgrund der gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten Waren und insbesondere aufgrund der hohen Wertschätzung der Marke von adidas, die Gefahr bestehe, dass die massgeblichen Verkehrskreise, die sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Weiter bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken, die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt wird und kein rechtfertigender Grund für diese Benutzung vorliegt.
Urteil des EuG: Gefahr unlauterer Rufausnutzung der adidas-Marke
In seinen Urteilen vom 1. März 2018 (T-85/16 betr. Klasse 9; T-629/16 betr. Klasse 25) hat das EuG die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt. Die Auffassung des EUIPO, wonach die Gefahr bestehe, dass der Ruf der Marke von adidas in unlauterer Weise von der Shoe Branding Europe ausgenutzt wird, und auch kein Rechtfertigungsgrund für die Benutzung der Zeichen vorliegt, wurde als zutreffend beurteilt. Die Rechtsmittel der Shoe Branding Europe lehnte das EuG deshalb ab. Zu beachten ist jedoch, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind und wiederum an den EuGH weitergezogen werden können.
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