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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat vor kurzem entschieden, dass der Flugzeughersteller Airbus das Wortzeichen „NEO“ für gewisse Waren und Dienstleistungen nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen kann. Da das Wort „neo“ in mindestens sechs Amtssprachen als Vorsilbe bekannt und im Griechischen gar ein Wort mit eigenständiger Bedeutung („modern“, „dem neusten Stand der Technik entsprechend“) sei, handle es sich um ein beschreibendes und nicht unterscheidungskräftiges Wortzeichen. Wie bereits das HABM und dessen Beschwerdekammer verweigerte das EuG dem Zeichen deshalb die Eintragung als Gemeinschaftsmarke.
Eintragungsverweigerung für Zeichen „NEO“
Im Dezember 2010 meldete der französische Flugzeughersteller Airbus beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen „NEO“ als Gemeinschaftsmarke an. Airbus beantragte die Eintragung insbesondere für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 (z.B. Flugzeugmotoren), 12 (z.B. Luftfahrzeuge, Flugzeugteile) und 39 (z.B. Lufttransporte, Transportwesen, Betrieb von Flughäfen).
Das HABM wies die Eintragung für die Klassen 7 und 12 ab, für die Klasse 39 hingegen konnte das Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Die Entscheidung des HABM zog Airbus erfolglos an die zuständige Beschwerdekammer weiter.
Bestätigung des Entscheids durch die Beschwerdekammer: Zeichen ist beschreibend und nicht unterscheidungskräftig
Die Beschwerdekammer begründete ihren Entscheid namentlich damit, dass das Zeichen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Zeichen bestehe aus der Vorsilbe „neo“, welche in mindestens sechs EU-Amtssprachen „neu“ bedeute. Dass der Begriff in mehreren Sprachen nie allein vorkomme, sondern immer als Vorsilbe benutzt werde, ändere an dieser Beurteilung nichts. Das moderne Griechisch kenne zudem das Wort „neo“ auch als eigenständiges Wort mit einer bestimmten Bedeutung: Der Begriff bezeichne etwas, das neu oder modern sei oder dem neusten Stand der Technik entspreche. Daraus ergebe sich, dass das Zeichen bloss anpreisend und dazu bestimmt sei, die positiven Eigenschaften der von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen hervorzuheben. Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass das Zeichen dazu dienen könne, eine wesentliche und wünschenswerte Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Es werde deshalb nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen.
Schreibweise und Verwendung als Slogan können nicht berücksichtigt werden
Airbus ergriff auch gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel und gelangte so an das Gericht der Europäischen Union (EuG) und forderte erneut die Aufhebung des Entscheids und die Zulassung des Zeichens „NEO“ als Gemeinschaftsmarke für alle in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Beschwerdekammer aus den nachfolgenden Gründen.
Aufgrund der Verwendung des Wortes „neo“ im modernen Griechisch sei davon auszugehen, dass die massgeblichen Konsumenten – ohne komplexe gedankliche Schritte auszuführen – dem Begriff selbst entnehmen werden, dass dieser sich auf etwas Neues, Modernes oder dem neuesten Stand der Technik Entsprechendes hinweist. Dies sei anpreisend und dazu bestimmt ist, die positiven Eigenschaften der von der Anmeldung erfassten Waren herauszustellen. Es komme dabei nicht darauf an, dass das angemeldete Zeichen nach Angaben von Airbus in Grossbuchstaben geschrieben und wie ein Slogan verwendet werde, denn Wortmarken können nach der Rechtsprechung des Gerichts ausschliesslich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart und ohne spezifische grafische Elemente bestehen.
Deshalb sei festzuhalten, dass das Zeichen „NEO“ aus der Sicht derjenigen Teile der massgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, die des modernen Griechischen mächtig sind. Da es für eine Schutzverweigerung ausreichend sei, dass die angemeldete Marke in einem Teil der EU beschreibend ist, sei die Nichteintragung durch das HABM und die Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Da das Zeichen beschreibend sei, fehle ihm darüber hinaus auch die Unterscheidungskraft.
Frühere Markeneintragungen nicht massgebend
Auch daraus, dass das HABM nach Airbus‘ Ansicht in früheren Entscheiden ähnliche Zeichen eingetragen hatte, konnte das französische Unternehmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da solche frühere Eintragungen auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung basierten, könnten sie vorliegend keinen Anspruch auf eine identische Entscheidung (Eintragung der Marke) begründen.
Weitere Informationen:
- Urteil T-236/12 vom 3. Juli 2013
- BR-News: „GG, Rhätische Bahn, Albulabahn und Berninabahn: neue Entscheide zur Markenschutzfähigkeit beschreibender Zeichen“
- BR-News: „EuG: Zeichen „fluege.de“ ist nicht markenschutzfähig – besondere Schreibweise und Einmaligkeit des Domainnamens sind nicht relevant“
- BR-News: „BVGer: Marke „DIE POST“ ist für Kernbereiche des Postgeschäfts nicht eintragungsfähig“
- BR-News: „BVGer: „QATAR AIRWAYS“ kann nicht als Wortmarke eingetragen werden“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann