EuG: Kein Markenschutz für banales Karomuster mangels Unterscheidungskraft


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Das EuG hat Ende September mehrere Klagen eines deutschen Modeunternehmens abgewiesen. Dieses beanstandete die Rückweisung ihrer Markeneintragungen durch das HABM. Das Unternehmen wollte Karomuster in diversen Farben als Gemeinschaftsmarke für Stoffe und Textilien eintragen lassen. Das EuG wies alle Klagen mit der Begründung ab, den Mustern fehle die Unterscheidungskraft für Waren aus Stoff oder mit Bestandteilen aus Stoff. Farbmuster der angemeldeten Art sind gemäss EuG somit nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen. Dies entspricht grundätzlich der Rechtslage in der Schweiz, nach welcher Farbmuster insbesondere bei Textilien nur dann unterscheidungskräftig sind, wenn sie genügend von einfachen und banalen Formen des entsprechenden Warensegments abweichen.

Anmeldung von mehreren Bildmarken: Rückweisung durch HABM

Nach der Abweisung von mehreren Markenanmeldungen für Farbmuster des deutschen Modeunternehmens V. Fraas GmbH durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), gelangte das Unternehmen an das Gericht der Europäischen Union (EuG). Vor kurzem hat dieses sämtliche Klagen vollumfänglich abgewiesen und die Entscheide des HABM bestätigt.

Das HABM und auch dessen Beschwerdekammer wiesen die Anmeldungen der Bildmarken in Form von Karomustern in diversen Farben zurück, weil die Marken keine Unterscheidungskraft für Waren der Nizza-Klassen 18, 24 und 25 hätten. Unter die genannten Klassen fallen insbesondere Stoffe und Textilwaren sowie Bekleidungsstücke, Schuhe oder Kopfbedeckungen. Einzig für die Waren „Leder und Lederimitationen“ sowie „Spazierstöcke“ der Klasse 18 konnten die Marken eingetragen werden.

Die Beschwerdekammer begründete die Rückweisung wie folgt: Bei der angemeldeten Marke handle es sich um ein Stoffmuster, das eine Wiedergabe der Ware selbst darstelle. Es seien darüber hinaus keine Elemente erkennbar, die die Marke von der geltenden Norm oder der Branchenüblichkeit abheben würden. Im Gegenteil seien unauffällige Karomuster in diesem Warenbereich gang und gäbe. Sämtliche Waren, für welche der Schutz verweigert worden sei, bestünden aus Stoff oder enthielten Bestandteile aus Stoff. Diese nehme der Konsument nur als modisches Motiv und nicht als Herkunftshinweis wahr. Vielmehr betrachte er diese als übliches Erscheinungsbild der Ware selbst.

Da die verschiedenen Klagen durch den EuG mit ähnlichen oder sogar identischen Begründungen abgewiesen wurden, konzentriert sich die nachfolgende Darstellung auf das Verfahren T-231/11.

Gleiche Prüfungskriterien wie für dreidimensionale Marken massgebend

Das Gericht hatte im genannten Verfahren insbesondere zu prüfen, ob die angemeldete Marke entgegen der Ausführungen des HABM und der Beschwerdekammer Unterscheidungskraft habe. Es stellte zunächst fest, dass die Unterscheidungskraft von Marken, die aus der Form der Ware bestehen, nach den gleichen Kriterien zu beurteilen ist, die für dreidimensionale Marken gelten. Demnach sind solche Marken nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie sich erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abheben und so eine herkunftskennzeichnende Wirkung erfüllen können (vgl. dazu BR-News vom 20. September 2012).

Karomuster hat keine Unterscheidungskraft

Diese Voraussetzung erachtete das Gericht vorliegend aber nicht als erfüllt. Die angemeldete Marke zeige ein Muster in so genannter Karoform mit verschiedenen helleren und dunkleren Streifen. Es sei davon auszugehen, dass die in diesem Muster verwendeten Farben von den massgeblichen Verkehrskreisen dahingehend wahrgenommen werden, dass diese zu Zwecken der Ästhetik und Produktaufmachung eingesetzt würden. Als solche würden sie nicht ausreichen, um die Waren der V. Fraas GmbH von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Karomuster wie dasjenige, das in der fraglichen Marke abgebildet ist, seien zudem im Bereich von Stoffen und Bekleidungsstücken gang und gäbe und daher nicht geeignet, die Waren zu individualisieren. Folglich wies das Gericht die Klage im Verfahren T-231/11 vollumfänglich ab.

Die in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung verhandelten Verfahren T-326/10, T-327/10, T-328/10, T-329/10, T-26/11, T-31/11 und T-50/11 entschied das Gericht am selben Tag mit entsprechender Begründung. In den weiteren Verfahren war jeweils das gleiche Muster zu begutachten, jedoch in anderen Farben. Bilder der Muster sind in Rz. 2 der jeweiligen Urteile zu finden.

Rechtslage in der Schweiz

Der Entscheid des EuG bietet Anlass, die schweizerische Rechtslage bezüglich Farbmustern kurz darzustellen. Diese entspricht grundsätzlich derjenigen in der EU.

Nach dem schweizerischen Markenschutzgesetz (MSchG) können auch bildliche Darstellungen als Marke eingetragen werden (Art. 1 Abs. 2 MSchG). Diese müssen jedoch unterscheidungskräftig sein (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Bst. a MSchG). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft kommen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) auch in der Schweiz die Kriterien zur Anwendung, die für die Prüfung von dreidimensionalen Marken gelten. Entscheidend ist dabei, ob das Motiv genügend von einfachen und banalen Formen des entsprechenden Warensegments abweicht. Die Richtlinien halten zudem fest, dass insbesondere bei Waren, bei denen die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wie z. B. Textilien, Kleider, Möbel oder Modeaccessoires, eine originäre Unterscheidungskraft nur selten gegeben ist. Muster, die für die genannten Waren eingetragen werden sollen, sind in der Regel nur dann schutzfähig, wenn sie sich im Verkehr als Marke durchgesetzt haben.

Zu Karomustern besteht darüber hinaus auch ein Schweizer Urteil. Die Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) entschied im Jahr 2004 über die Markeneintragung eines solchen Musters und erklärte dieses für nicht schutzfähig, da es sich um ein banales Muster handle, das dem Gemeingut zuzurechnen sei (vgl. dazu sic! 2005, S. 280 ff.).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


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