EuG: Zeichen „fluege.de“ ist nicht markenschutzfähig – besondere Schreibweise und Einmaligkeit des Domainnamens sind nicht relevant


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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich das Gericht der Europäischen Union mit der Frage befasst, ob das Wortzeichen „fluege.de“ als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Wie bereits die Vorinstanzen hielt das Gericht fest, dass die Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze. Aus diesem Grund sei die Marke nicht schutzfähig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ein Domainname nur durch ein einziges Unternehmen registriert werden könne, denn die Zuteilungspraxis der Registrierungsstellen sei für das Markenrecht nicht massgebend. Auch der Umstand, dass das Wort „fluege“ in einer von der korrekten Schreibweise („Flüge“) abweichenden Form verwendet werde, könne an der Beurteilung nichts ändern. Gerade weil sich die massgeblichen Verkehrskreise bei Domainnamen abweichende Schreibweisen gewohnt seien, könne davon ausgegangen werden, dass sie dieser Tatsache keine besondere Aufmerksamkeit entgegenbringen würden.

HABM: Marke „fluege.de“ beschreibend und nicht unterscheidungskräftig

Die Unister GmbH betreibt seit mehreren Jahren die Flug- und Reisevermittlungswebsite www.fluege.de. Im Januar 2011 meldete sie beim europäischen Markenamt (HABM) das Wortzeichen „fluege.de“ als Gemeinschaftsmarke für diverse Waren- und Dienstleistungen an. Das HABM wies die Anmeldung jedoch für einige Produkte zurück, so unter anderem für das Transportwesen, das Veranstalten von Reisen oder die Beherbergung von Gästen. Für die betroffenen Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht markenschutzfähig. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies die zuständige Beschwerdekammer des HABM mit der gleichen Begründung ab. Die Unister GmbH gelangte deshalb an das Gericht der Europäischen Union (EuG).

Besondere Schreibweise vorliegend nicht beachtlich

Das EuG hatte in seinem Urteil (T-244/12) folglich zu untersuchen, ob das Wortzeichen „fluege.de“ tatsächlich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist, wie dies die Beschwerdekammer des HABM festgestellt hatte. Unister wendete dagegen insbesondere ein, beim Begriff „fluege“ handle es sich um eine Wortbildung, die der deutschen Sprache fremd sei. In dieser existiere lediglich der Begriff „Flüge“, der aber mit einem Grossbuchstaben und dem Umlaut „ü“ geschrieben werde. Aufgrund der unüblichen Schreibweise handle es sich deshalb nicht um einen Gattungsbegriff. Das Zeichen sei deshalb nicht beschreibend und unterscheidungskräftig.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Wie bereits die Beschwerdekammer hielt es fest, bei der Untersuchung des Markenbestandteils „fluege“ müsse berücksichtigt werden, dass sich der Wirtschaftsverkehr an bestimmte Besonderheiten bei der Schreibung von Internetadressen gewöhnt habe. Zu diesen gehöre namentlich, dass solche Adressen regelmässig kleingeschrieben und Sonderzeichen wie die Umlaute „ä“, „ö“ und „ü“ häufig durch die Buchstabenfolgen „ae“, „oe“ und „ue“ ersetzt würden. Da diese Besonderheiten bekannt seien, würden sie nicht als Abweichungen vom üblichen Sprachgebrauch wahrgenommen. Der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung („.de“) von den relevanten Verkehrskreisen von vornherein als Domainname und als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werde, spreche eher für die Annahme, dass dieses Publikum der besonderen Schreibweise im vorliegenden Fall nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen werde.

Einmaligkeit des Domainnamens ändert nichts

Unister argumentierte weiter damit, dass eine aus einem Domainnamen bestehende Marke schutzfähig sei, selbst wenn sie einen beschreibenden Begriff enthalte. Das Unternehmen begründete dies damit, dass jeder Internetnutzer wisse, dass selbst hinter einer aus einem beschreibenden Begriff gebildeten Internetadresse ein Internetportal eines einzelnen Anbieters zu finden sei. Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der Einmaligkeit der Registrierung eines Domainnamens von einer erhöhten Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise auszugehen, weshalb diese den Domainnamen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würden.

Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht: Ein Domainname verweise allenfalls auf eine Internetadresse, nicht aber auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Für die Markenschutzfähigkeit eines Domainnamens seien die Praxis der Zuteilung der Internetadressen und deren Verwendung nicht ausschlaggebend. Allein die Tatsache, dass der Domainname „fluege.de“ Unister als Alleinnutzer zugeteilt wurde, bedeute deshalb nicht, dass die Bezeichnung auch als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könnte.

Verkehrsdurchsetzung nicht geprüft

Schliesslich machte Unister auch noch geltend, dass die Marke infolge Benutzung unterscheidungskräftig geworden sei. Mit dieser Frage befasste sich das Gericht allerdings nicht, da Unister diesen Umstand bereits im Verfahren vor dem HABM hätte geltend machen müssen, was nicht erfolgt war. Das Gericht wies die Klage von Unister schliesslich vollumfänglich ab und hielt damit fest, dass die Marke „fluege.de“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht eingetragen werden kann.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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