Abrufbarkeit Website Ausrichten

EuGH: Abrufbarkeit einer Website bedeutet noch kein Ausrichten


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In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage konkretisiert, wann sich das Angebot von Waren und Dienstleistungen auf einer Website auch an Verbraucher anderer Mitgliedsstaaten richtet. Der EuGH ist der Generalanwältin gefolgt (vgl. dazu BR-News vom 9.8.2010) und hat entschieden, dass es nicht per se ausreicht, dass Angebote auf einer Website gemacht werden, die in anderen Staaten abgerufen werden kann. Es muss vielmehr jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der Anbieter seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichten wollte. Im vorliegenden Urteil werden nun erstmals die aus Sicht des EuGH für diese Beurteilung massgeblichen Kriterien aufgezeigt.

Die Ausrichtung einer Website auf Kunden im Ausland kann zur Zuständigkeit von ausländischen Gerichten (vgl. Artikel 15 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ) und damit auch zur Anwendbarkeit einer Reihe lokaler Bestimmungen führen, hier steht insbesondere Verbraucherschutzrecht im Vordergrund. Eine zentrale Frage für alle im E-Commerce Tätigen ist deshalb, wann eine solche Ausrichtung angenommen werden muss.

In seinem Urteil vom 07. Dezember 2010 (Rs. C-585/08 und C-144/09) hat sich der EuGH nun grundlegend mit dieser Frage befasst. Gemäss dem EuGH ist die Ausrichtung auf ausländische Verbraucher nicht schon dann anzunehmen, wenn der Anbieter seine Leistungen über eine Webseite bewirbt, die auch im Ausland abrufbar ist. Eine Ausrichtung der Website, die zur Anwendbarkeit von ausländischem Recht führen kann, könne nur vorliegen, wenn der Anbieter seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines bestimmten oder mehreren Mitgliedstaaten herzustellen. Klassische Werbemassnahmen wie Print-Anzeigen, die in einem anderen Mitgliedstaat geschaltet werden, seien mit erheblichen Ausgaben verbunden, welche bereits einen solchen Willen zum Ausdruck bringen. Demgegenüber gehöre der Betrieb einer Website inzwischen zum üblichen geschäftlichen Gebaren und erlaube es, ausländische Verbraucher zu erreichen, ohne Mehrkosten zu verursachen.

Beim Betrieb einer Website muss folglich im Einzelfall geprüft werden, ob der Anbieter seine Tätigkeit gezielt auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichten will. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Generalanwältin(vgl. dazu BR-News vom 9.8.2010) hält der EuGH fest, dass hierbei eine Unterscheidung zwischen sog. passiven Seiten und interaktiven Websiten, also z.B. Online-Shops nicht gerechtfertigt ist. Ferner stellte auch der EuGH klar, dass nicht bereits die Angabe von Telefonnummern ohne internationale Vorwahl oder der geographischen oder elektronischen Adresse auf der Website als Indiz für eine solche Ausrichtung gelte. Denn diese Angaben seien auch für den Kontakt mit Verbrauchern aus dem eigenen Mitgliedstaat erforderlich.

Demgegenüber bestehen gemäss dem EuGH offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausrichtung auf Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewollt ist, wenn beispielsweise:

  • die ausdrückliche Angabe gemacht wird, dass Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaat angeboten werden, sowie
  • Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website zu erleichtern, getätigt werden.

Der EuGH betont jedoch weiter, dass auch weniger offensichtliche Anhaltspunkte, möglicherweise miteinander kombiniert, für die Ausrichtung auf ausländische Verbraucher sprechen können. Hierzu zählt gemäss EuGH folgendes:

  • Internationaler Charakter der Tätigkeit (z.B. bestimmte touristische Tätigkeiten)
  • Angabe internationaler Vorwahlnummern
  • Nutzung von neutralen Top-Level-Domains (.com oder .eu)
  • Nutzung von Top-Level-Domains anderer Mitgliedstaaten
  • Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten
  • Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache (diesbezüglich besteht eine gewisse Differenz zu den Anträgen der Generalanwältin)
  • Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch Wiedergabe von Kundenbewertungen

Kommentar:

Nach diesem Urteil ist die Rechtslage für die Betreiber von Websites und Online-Shops nicht einfacher geworden. Die Klarstellung des EuGH, dass der reine Betrieb einer Website mit Kontakt- und Leistungsinformationen keine Ausrichtung auf einen anderen Mitgliedstaat bedeuten muss, ist zwar zu begrüssen, aber durch die offenen, nicht abschliessenden und nur geringfügig gewichteten Kriterien bleibt für Gewerbetreibende immer noch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen. Eine Möglichkeit, mit dieser Rechtsunsicherheit umzugehen, kann beispielsweise auch ein ernst zu nehmender Disclaimer sein, der Lieferungen ins Ausland ausschliesst. Dies gibt jedoch nur Sicherheit, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das betreffende Unternehmen entgegen des Ausschlusses dennoch ins Ausland liefert. Weitere Anhaltspunkte (wie die Relevanz von bereits früher abgeschlossenen Geschäften, Newsletter-Versand, Pop-Up-Fenstern), die der EuGH selbst nicht aufgegriffen – aber auch nicht ausgeschlossen hat – können den Schlussanträgen der Generalanwältin, die wir in unserem Beitrag vom 9.8.2010 dargestellt haben, entnommen werden.

Weitere Informationen:

Siehe auch unsere Beiträge:

Ansprechpartner:  Lukas Bühlmann


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