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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äusserte sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid zu den Informationspflichten, die Werbetreibende einhalten müssen, damit ihre Werbung nicht als irreführende Geschäftspraktik beurteilt wird. Ein dänisches Pay-TV-Unternehmen bewarb ein Produkt, für welches sich der Preis aus einer monatlichen und einer halbjährlichen Gebühr zusammensetzt. Die unterschiedlichen Gebühren und der sich aus diesen ergebende Gesamtpreis des angebotenen Produkts wurden in den Werbemassnahmen nicht gleich transparent präsentiert. Der EuGH stellt nun klar, welche Kriterien ausschlaggebend sind, um zu beurteilen, ob eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorliegt.
Strafverfahren wegen irreführender Werbung für Pay-TV-Abonnement
Das Unternehmen Canal Digital Danmark A/S bietet Fernsehprogramme in Form von «Paketen» an. Die Kosten der Abonnemente setzen sich aus einer monatlichen, sowie einer halbjährlich zu bezahlenden Gebühr zusammen. Im Zusammenhang mit der Vermarktung dieser Angebote verbreitete das Unternehmen mehrere Werbespots im Fernsehen und Internet, sowie Werbung mittels Ad-Banners. Die monatlichen Gebühren wurden im Kommentar der Werbespots genannt und mit grösserer Schrift, gut sichtbar angezeigt. Die Halbjahresgebühren und der Gesamtpreis der angebotenen Fernsehpakete wurden in viel kleinerer Schrift nur am Bildschirmrand präsentiert und auch nicht im Kommentar angesprochen.
In der Folge wurde das Unternehmen in Dänemark angeklagt. Der Vorwurf lautet, dass es nicht hinreichend deutlich auf den Gesamtpreis, sowie dessen Bestandteile hingewiesen und die Verbraucher damit getäuscht hat. Das zuständige dänische Gericht hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit des dänischen Gesetzes mit den Vorgaben des EU-Rechts, welche sich aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29) ergeben, und gelangte deshalb mit mehreren Vorlagefragen an den EuGH.
Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs einer Geschäftspraxis
In seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-611/14) hatte der EuGH daher zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen eine irreführende Unterlassung im Sinne der Richtlinie (Art. 7) vorliegt. Gemäss EuGH ist bei dieser Beurteilung stets der Zusammenhang, in dem eine Geschäftspraxis steht, zu berücksichtigen ist. Insbesondere müssten die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, namentlich die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen und zeitlichen Beschränkungen beachtet werden. Ferner seien auch alle Massnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Erfordernisse im Wortlaut der betreffenden nationalen Umsetzungsregelung nicht ausdrücklich genannt werden. Denn dies folge aus dem Gebot der EU-rechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts.
Massgeblich ist der «Durchschnittsverbraucher»
Weiter wurde dem EuGH die Frage unterbreitet, ob die Trennung des Abonnementpreises in eine monatliche und eine halbjährliche Gebühr eine irreführende Handlung im Sinne der Richtlinie (Art. 6) darstellt, wenn die verschiedenen Komponenten des Gesamtpreises unterschiedlich hervorgehoben und präsentiert werden. Irreführend ist eine Geschäftspraxis laut EuGH, wenn sie den Verbraucher in irgendeiner Weise täuscht oder zu täuschen geeignet ist und ihn tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Als Massstab wird dabei der normal informierte, angemessen aufmerksame und kritische «Durchschnittsverbraucher» herangezogen. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29, sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen, denen gewisse Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Das heisst nun, dass die Beschränkungen der gewählten Kommunikationsmedien nur bei einer irreführenden Unterlassung, nicht aber bei einer irreführenden Handlung, zu berücksichtigen sind.
Genauigkeit der Produktbeschreibung abhängig vom gewählten Kommunikationsmedium
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Geschäftspraxis wie die Beschriebene eine irreführende Unterlassung gem. Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellt, müssen die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmediums, welches für die Werbung verwendet wird, berücksichtigt werden. Der Grad an Genauigkeit in der Beschreibung eines Produktes ist dabei in Abhängigkeit vom verwendeten Kommunikationsmedium zu sehen. Massgebend ist, ob ein Produkt in der Weise beschrieben wird, welche für das verwendete Werbemedium angemessen ist. Insbesondere bei TV-Werbespots sind die zeitlichen Zwänge zu berücksichtigen. Zudem muss beachtet werden, dass auch die Zeit, über die der Verbraucher verfügt, um die mitgeteilten Informationen in einem TV-Werbespot zu bewerten, begrenzt ist.
Verweis auf Website des Werbetreibenden
Wird der Kunde auf die Website des Unternehmens weitergeleitet (etwa durch Anklicken des Ad-Banners), um die weiteren wesentlichen Informationen zum angepriesenen Produkt zu erhalten, kann dies auch gemäss EugH unter Umständen zulässig sein. Denn neben der Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums müssen auch andere Massnahmen berücksichtigt werden, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die wesentlichen Informationen zum Produkt zur Verfügung zu stellen. Zu den «anderen Massnahmen» kann gem. EuGH das Weiterleiten oder das Verweisen auf die Website des Anbieters gehören.
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken strebt bekanntlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes an. Deshalb seien für jedes Kommunikationsmedium deren zeitliche und räumliche Beschränkungen gegen die Merkmale des betreffenden Produktes abzuwägen, um zu beurteilen, ob es dem Anbieter tatsächlich unmöglich gewesen wäre, alle wesentlichen Informationen in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise in die Werbung zu nehmen. War es für den Anbieter tatsächlich unmöglich alle wesentlichen Informationen direkt in die Werbung selbst zu nehmen, so sei der Verweis auf dessen Website zulässig. Voraussetzung dazu sei dann aber, dass sich auf der betreffenden Website alle wesentlichen Informationen zum Produkt, dessen Preis und zu den anderen Bedingungen befinden.
Die wesentlichen Informationen bei einer Aufforderung zum Kauf
Das dänische Gericht wollte zudem wissen, ob der Katalog über die wesentlichen Informationen gem. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29, die dem Verbraucher bei einer Aufforderung zum Kauf gegeben werden müssen, abschliessend ist. Der EuGH bejahte den abschliessenden Charakter der Aufzählung. Der Gerichtshof betonte aber, dass trotz dem Bereitstellen all dieser Informationen, das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 nicht ausgeschlossen ist.
Weitere Informationen:
- Urteil C-611/14 des EuGH vom 26. Oktober 2016
- Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
- BR-News vom 6. November 2016: Fehlen einer Preisangabe für vorinstallierte Software ist gemäss EuGH nicht irreführend
- BR-News vom 1. Januar 2010: Unlautere Geschäftspraktiken – Neue Leitlinien der EU-Kommission