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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsurteil entschieden, dass auch Portraitfotografien urheberrechtlichen Schutz geniessen können. Umstritten war dies, weil der Urheber nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bei Portraitfotografien nur über eine geringe künstlerische Gestaltungsfreiheit verfüge. Gleichzeitig entschied der Gerichtshof, dass solche Fotografien ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei erfolgt und helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden. Mit dem Entscheid bestätigt der EuGH seine Absicht, das Urheberrecht und dessen Entstehungsvoraussetzungen EU-weit zu harmonisieren.
Ausgangslage
In dem Urteil vom 1.12.2011 (Rs. C-145/10) hatte sich der EuGH mit verschiedenen Fragen zu den EU-rechtlichen Vorgaben im Bereich des Urheberrechts auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt dieser Fragen war der folgende Sachverhalt, der bei einem österreichischen Gericht hängig ist: Eine Fotografin fotografierte unter anderem Kinder in Kindergärten. Im Rahmen dieser Tätigkeit fertigte sie zahlreiche Fotografien einer später vermissten und entführten Person an. Die österreichische Polizei verwendete bei der Fahndung nach der vermissten Person im Jahr 1998 die von der Fotografin angefertigten Portraitfotografien. Im Jahre 2006 gelang der genannten Person die Flucht von ihrem Entführer. Darauf verwendeten mehrere Verlage diese Fotos in Zeitungen und auf Internetseiten, ohne jedoch den Namen der Urheberin zu nennen. Darüber hinaus erstellten sie auf Basis des Fotos von 1998 ein Phantombild, das zeigte, wie die Person im Zeitpunkt der Flucht aussehen könnte. Die Fotografin klagte deshalb vor dem österreichischen Gerichten auf Unterlassung der weiteren Verwendung und Schadenersatz.
Das vorlegende Gericht fragte den EuGH im Rahmen dieser Klageverfahren an, ob Portraitfotografien nach Art. 6 der Richtlinie 93/93 (heute: 2006/116/EG) urheberrechtlich geschützt sein können, und falls ja, ob dieser Schutz aufgrund der beschränkten Gestaltungsfreiheit schwächer ist als der Schutz anderer Werke. Ferner wollte das Gericht wissen, ob und in welchen Fällen solche Aufnahmen ohne Zustimmung des Urhebers für kriminalpolizeiliche Ermittlungen verwendet werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen ein geschütztes Werk zitiert werden dürfe.
Entscheid des EuGH
Der EuGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung (Urteil C-5/08, Infopaq International), wonach ein Werk nur dann urheberrechtlich geschützt sein könne, wenn es sich um ein Original in dem Sinne handle, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handle es sich, wenn darin die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck komme. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werkes seine künstlerischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er freie Entscheidungen trifft (vgl. Urteil C-403/08, Premier League) .
Der EuGH entschied sodann, dass diese Voraussetzungen auch bei Portraitfotografien erfüllt sein können. Denn bei der Herstellung einer Poträtfotografie könne der der Urheber auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen. Der Fotograf könne insbesondere über die Beleuchtung, den Blickwinkel, die Haltung der abgebildeten Person, den Bildausschnitt sowie das Entwicklungsverfahren frei bestimmen. Mit diesen unterschiedlichen Entscheidungen könne der Urheber dem Werk seine persönliche Note verleihen. Ob eine konkrete Portraitfotografie diesen Anforderungen entspricht, müssten jeweils die nationalen Gerichte entscheiden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den einschlägigen Richtlinien, entschied der EuGH in der Folge, dass der Schutz von Porträtfotografien denselben urheberrechtlichen Schutz wie alle anderen Werke geniesse.
Der Gerichtshof hielt zur nächsten Frage des österreichischen Gerichts fest, dass der Umfang des Urheberschutzes eingeschränkt werden könne, wenn das geschützte Werk zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt werde, insbesondere für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zur Auffindung einer vermissten Person. Er wies aber auch darauf hin, dass nur staatliche Behörden – und nicht Presseverlage – fähig und verantwortlich seien, solche Fahndungsaufrufe durchzuführen. Presseverlage dürften entsprechende Massnahmen somit nur in Absprache mit den zuständigen Behörden ergreifen.
Ergänzend dazu hielt der EuGH fest, dass Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmässig zugänglich gemacht worden seien, grundsätzlich zitiert werden dürfen. Voraussetzung dafür sei jedoch insbesondere, dass die Quelle des ursprünglichen Werks – einschliesslich des Namens des Urhebers – angegeben werde. Nicht zur Angabe des Urhebers verpflichtet sei die Presse aber dann, wenn das Bild von den nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt worden sei und dabei der Name des Urhebers nicht angegeben wurde. In solchen Fällen reiche eine Quellenangabe, also ein Verweis auf die veröffentlichende Behörde, aus.
Kommentar
Das Urteil unterstreicht die Tendenz des EuGH, das Urheberrecht und dessen Entstehungsvoraussetzungen EU-weit vereinheitlichen zu wollen. In Bezug auf den Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks erfolgte ein erster wesentlicher Schritt im Juli 2009 (Urteil C-5/08, Infopaq International). Damals entschied der EuGH, dass unter Umständen bereits einzelne Sätze oder sogar Satzteile eines Zeitungsartikels geeignet sind, dem Leser die Originalität der geistigen Schöpfung ihres Urhebers zu vermitteln und deshalb urheberrechtlich schutzfähig sein können. Im Dezember 2010 folgte ein zweiter Schritt mit dem Urteil C-393/09, BSA/Kulturministerium, in welchem der Gerichtshof entschied, dass grafische Benutzeroberflächen urheberrechtlich geschützt werden können, wenn es sich dabei um eine geistige Schöpfung des Urhebers handle, die Benutzeroberfläche also eine gewisse Originalität aufweise. Die Originalität dürfe jedoch nicht von Komponenten ausgehen, deren Ausdruck durch ihre technische Funktion vorgegeben ist (vgl. BR-News vom 24.01.2011). Den dritten Schritt unternahm der EuGH im mit grossem Medienecho aufgenommenen Urteil C-403/08, Premier League, in welchem er festhielt, dass Werke, die keinen Raum für künstlerische Freiheit lassen (konkret handelte es sich um Fussballspiele), nicht urheberrechtlich geschützt werden können (vgl. BR-News vom 12.10.2011). Dies deshalb, weil sie nicht als eigene geistige Schöpfungen eines Urhebers angesehen werden können. Der neuste Entscheid ist ein weiterer Schritt in Richtung eines einheitlichen Werkbegriffs. Der EuGH präzisiert die Rechtsprechung aus dem Infopaq-Entscheid, indem er klarstellt, dass ein Werk, welches lediglich das Ergebnis menschlicher Anstrengung darstellt, allein noch nicht die Anforderungen an eine «eigene geistige Schöpfung» erfüllt. Vielmehr muss der Urheber bei der Herstellung des Werks über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen und frei kreative Entscheidungen treffen können.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des EuGH vom 1. Dezember 2011
- Urteil C-145/10 vom 1. Dezember 2011
- BR-News: «EuGH: Urteil zu Urheberrechtsschutz an grafischen Benutzeroberflächen (GUI)«
- BR-News: «EuGH: Abschottung nationaler Märkte für die TV-Übertragung von Fussballspielen ist unzulässig«
- BR-News: «DE: Einbindung von fremden Fotos als „Embedded Content“ auf Websites stellt Urheberrechtsverletzung dar«
- Urteil C-5/08 vom 16. Juli 2009, Infopaq International
- Urteil C-393/09 vom 22. Dezember 2010, BSA/Kulturministerium
- Urteil C-403/08 und C-429/08 vom 4. Oktober 2011, Premier League
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Giuseppe Di Marco