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In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH ) entschieden, dass Fahrzeughersteller die Verwendung von Nachahmungen geschützter Felgen zu Reparaturzwecken unter bestimmten Bedingungen tolerieren müssen. Nach diesem Grundsatzentscheid ist die sog. Reparaturklausel im EU-Designrecht nicht auf „must-match“-Teile beschränkt. Vielmehr dürfen laut EuGH auch (eigentlich) designrechtsverletzende Replica-Teile zu Reparaturzwecken hergestellt und vertrieben werden, die nicht wie bspw. Kotflügel durch das Erscheinungsbild des Fahrzeugs unveränderlich vorgegeben sind. Anders als die herrschende deutsche Praxis interpretiert der EuGH damit die umstrittene Reparaturklausel im EU-Designrecht sehr weit. Allerdings bekräftigt der Gerichtshof, dass die Reparaturklausel nur gilt, wenn das nachgeahmte Ersatzteil mit dem Originalteil optisch identisch ist. Darüber hinaus auferlegt er den Herstellern von Replica-Felgen verschiedene Sorgfaltspflichten.
Umstrittene „Reparaturklausel“ im EU-Designrecht
Für Hersteller von Fahrzeugen und ähnlichen Produkten besteht regelmässig das Bedürfnis, nicht nur das Produkt als Ganzes, sondern auch die einzelnen Bestandteile zu schützen. Sowohl in der Schweiz als auch in der EU können Bauteile eines Erzeugnisses selbständigen designrechtlichen Schutz erlangen, wenn sie neu und eigenartig sind. Durch eine Eintragung des Designs, in der EU-Terminologie „Geschmacksmuster“, kann der Hersteller somit gestützt auf sein ausschliessliches Nutzungsrecht grundsätzlich gegen jegliche Nachahmungen der einzelnen Bauteile vorgehen.
Abgesehen davon, dass das Schweizer Designrecht keinen Schutzausschluss für Ersatzteile vorsieht, die nach dem Einbau nicht mehr sichtbar sind, enthält die EU-Geschmacksmusterverordnung die sogenannte „Reparaturklausel“ (vgl. Art. 110 Abs. 1). Diese erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Herstellung und Verwendung von sichtbaren designrechtlich geschützten Bauteilen zu Reparaturzwecken und schränkt insofern die Rechte des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmackmusters erheblich ein. Die Sonderregelung war ursprünglich als blosse Übergangslösung in die Verordnung eingefügt worden. Da die Differenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten immer noch nicht beseitigt werden konnten, gilt die Reparaturklausel für Unionsmarken nach wie vor unverändert weiter.
Gerichtsverfahren in Deutschland und Italien
In zwei aktuellen Gerichtsverfahren in Deutschland und Italien stand die Reparaturklausel einmal mehr im Fokus. Audi und Porsche klagten gestützt auf ihre Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Leichtmetallfelgen gegen Acacia, einem unabhängigen Anbieter von Felgen. Acacia vertreibt über seine eigene Website mehrere Felgen, die mit den von Audi und Porsche eingetragenen identisch sind.
Die von Acacia hergestellten Felgen werden unter der Marke „WSP Italy“ vertrieben und tragen den Aufdruck „NOT OEM“, was bedeutet, dass sie nicht aus Originalteilen hergestellt sind. In den Begleitdokumenten und auf der Website wird darauf hingewiesen, dass diese Felgen ausschliesslich als Ersatzteile für Reparaturzwecke verkauft werden.
Die erstinstanzlichen Gerichte beider Länder hiessen die Klagen der Fahrzeughersteller gut. Die Beschwerdeinstanzen gelangten jedoch zum Schluss, dass der Ausgang der Verfahren von ungeklärten Anwendungsvoraussetzungen der Reparaturklausel abhängt und legten deshalb dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Keine Beschränkung auf „must-match“-Teile
Die Kernfrage der beiden Verfahren war, ob Felgen überhaupt Bauteile sind, die von der Reparaturklausel erfasst werden. In diesem Sinn hatte der EuGH zu beurteilen, ob die Reparaturklausel auf sog. formgebundene resp. „must-match“-Teile beschränkt ist, also auf Teile, die wie bspw. Kotflügel, Türen oder Motorhauben durch das Erscheinungsbild des Fahrzeugs unveränderlich vorgegeben sind.
In seinem Urteil vom 20.12.2017 (C‑397/16 und C‑435/16) bestätigte der EuGH zunächst, dass die Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Felgen von Audi und Porsche an sich die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart sowie das Sichtbarkeitserfordernis erfüllen. Deshalb könnten die beiden Hersteller gestützt auf ihre Designs Acacia den Vertrieb der Replica-Felgen verbieten, wenn die Voraussetzungen der Reparaturklausel nicht vorliegen.
Nach der in Deutschland herrschenden Auffassung setzt die Anwendung der Reparaturklausel voraus, dass es sich um ein „must-match“-Teil handelt. Dies kann auch aus Erwägungsgrund Nr. 13 zur Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung abgeleitet werden. Darin wird verlangt, dass es sich um ein Bauteil eines komplexen Erzeugnisses handeln muss, „von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist.“
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Wortlaut der Reparaturklausel selbst diesen Zusatz nicht enthält (vgl. Art. 110 Abs. 1). Gleiches gilt für die Geschmacksmuster-Richtlinie, welche die Vorgaben für die nationalen Designrechte der Mitgliedstaaten festlegt (vgl. Art. 14 Richtlinie Nr. 98/71). Ausgehend davon sowie der Entstehungsgeschichte der (Übergangs-)Regelung gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Reparaturklausel nicht nur für Teile gilt, die vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig sind. Mit anderen Worten ist der Anwendungsbereich der Reparaturklausel somit nicht auf „must-match“-Teile beschränkt.
Der Gerichtshof hielt zwar weiter fest, die Klausel greife lediglich bei Teilen, deren Fehlen oder schadhafter Zustand dazu führen würde, dass das Fahrzeug nicht mehr „bestimmungsgemäss“ verwendet werden kann. Diese Anforderung sei bei Felgen jedoch gegeben.
Reparaturklausel gilt nur für mit dem Original optisch identische Teile
Gleichwohl ist die Berufung auf die Sonderregelung von weiteren Voraussetzungen abhängig. Erforderlich ist, dass das nachgebaute Teil mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur des Fahrzeugs zu ermöglichen, weil beispielsweise das Originalteil abhanden gekommen oder beschädigt worden ist. Nicht erfasst ist deshalb laut EuGH jede Verwendung des Bauelements „allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung“, wie z.B. der Austausch aus ästhetischen Gründen oder zur Individualisierung des Fahrzeugs.
Darüber hinaus muss die Reparatur mit dem Ziel vorgenommen werden, dem Fahrzeug wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Mit „ursprünglich“ ist das Erscheinungsbild zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemeint. Die Reparaturklausel gilt deshalb gemäss EuGH nur für Teile, die mit den Originalteilen optisch identisch sind. Die Verwendung von bloss optisch ähnlichen Teilen mit Abweichungen beispielsweise in der Farbe oder der Grösse bleibt somit nach wie vor unzulässig.
Sorgfaltspflichten beim Vertrieb von Replica-Felgen
Abschliessend stellte sich die Frage, ob und inwiefern Anbieter von nachgebauten Teilen sicherstellen müssen, dass diese nur zu Reparaturzwecken erworben werden können. Audi verlangte dabei, dass die nachgebauten Teile nur an Reparaturwerkstätten geliefert werden dürfen. Der EuGH entsprach dieser Forderung zwar nicht, auferlegt den Anbietern von Replica-Teilen aber mehrere „Sorgfaltspflichten“.
Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Reparaturklausel um eine Ausnahme vom Designschutz handelt und daher alle, die sich darauf berufen, im Rahmen des Möglichen zur Einhaltung der Voraussetzungen beitragen müssen. Gemäss EuGH trifft die Anbieter deshalb eine Hinweispflicht. Sie müssen gegenüber den nachgelagerten Benutzern offen legen, dass ein Geschmacksmuster für das betreffende Teil besteht und sie nicht deren Inhaber sind. Ferner müssen sie darüber informieren, dass das Teil ausschliesslich zu Reparaturzwecken verwendet werden darf. Die Informationen müssen mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Teil selbst, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen erfolgen.
Darüber hinaus müssen sie mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglichen Vorgaben, dafür sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen der Reparaturklausel unvereinbar wäre. Schliesslich dürfen sie die Replica-Teile nicht verkaufen, wenn sie wissen oder vernünftigerweise wissen müssten, dass das Teil nicht diesen Voraussetzungen entsprechend verwendet werden wird.
Fazit und Anmerkungen
Mit dem Grundsatzentscheid des EuGH wird der Anwendungsbereich der Reparaturklausel – zumindest im Vergleich zur Praxis in Deutschland – sehr weit ausgedehnt. Wie schon der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) festhielt, hätte bereits der Wortlaut der Reparaturklausel Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Felgen nicht davon erfasst werden. Sind diese doch in der Regel frei wählbar und nicht fester Bestandteil des „ursprünglichen Erscheinungsbilds“ von Fahrzeugen. Auch der Zweck der Reparaturklausel hätte es nicht erfordert, diese auf andere als „must-match“-Teile auszudehnen. Massgebliches Ziel der Sonderregelung war, das Entstehen monopolistischer Märkte für bestimmte Ersatzteile zu verhindern. Eine Bindung an den Original-Hersteller und ein De-facto-Monopol kann allerdings nur bei „must-match“-Teilen entstehen.
Auf den ersten Blick erscheint die höchstrichterliche Entscheidung als nachteilig für die Fahrzeughersteller. Gleiches gilt auch für andere Hersteller von „komplexen Erzeugnissen“, die Designs für einzelne Bauteile hinterlegt haben oder hinterlegen wollen. Zu beachten ist jedoch zum einen, dass Ersatzteile, die bloss optisch ähnlich sind wie die geschützten Original-Teile, nach wie vor nicht unter Berufung auf die Reparaturklausel vertrieben werden dürfen. Zum anderen sehen die nationalen Geschmacksmustergesetze zahlreicher Mitgliedstaaten keine Reparaturklausel vor. Auch im Schweizer Designgesetz (DesG) ist keine solche Sonderregelung enthalten. Zu erinnern ist ferner daran, dass die Reparaturklausel nicht auch zu einem Ausschluss der Markenrechte führt (vgl. EuGH-Urteil C-500/14). Das Urteil bedeutet somit nicht, dass die Hersteller der Nachahmung von Ersatzteilen und Zubehör schutzlos ausgeliefert sind.
Darüber hinaus führt die Entscheidung auch nicht dazu, dass die unabhängigen Ersatzteil-Anbieter nachgebaute Teile frei vertreiben können. Denn die Einhaltung der vom EuGH definierten Sorgfaltspflichten stellt für die unabhängigen Anbieter ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Im Rahmen von Gerichtsverfahren müssen sie insbesondere in der Lage sein, die Einhaltung der einzelnen Pflichten nachzuweisen. Mehr Klarheit zur Frage, wie weit die im EuGH-Urteil nur grob umschriebenen Sorgfaltspflichten konkret gehen, ist von den beiden nationalen Verfahren in Deutschland und in Italien zu erwarten. Die beiden Gerichte werden nun zu entscheiden haben, ob Acacia die vom Gerichtshof definierten Voraussetzungen der Reparaturklausel erfüllt.
Neben den konkreten Anforderungen an die vertraglichen Vorgaben beim Verkauf an Vertragshändler und Werkstätten ist insbesondere auch die Frage zu klären, unter welchen Bedingungen ein Anbieter von Replica-Teilen „vernünftigerweise wissen müsste“, dass ein Teil nicht zu Reparaturzwecken verwendet wird. Ist dies bereits der Fall, wenn ein Endnutzer andere Felgen bestellen möchte, als bei der Erstausstattung seines Fahrzeugs vorhanden waren? Muss der Anbieter mit anderen Worten einen Nachweis für die bei der Erstausstattung vorhandenen Felgen verlangen? Auch nach dem Urteil des EuGH sind somit zahlreiche Fragen offen.
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