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In der seiner Entscheidung IP-Translator befasste sich der EuGH erstmals mit der Frage, wie die Benennung der Waren und Dienstleistungen im entsprechenden Verzeichnis einer Marke auszulegen sind und welche Anforderungen an die Abfassung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu stellen sind.
Der Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des englischen High Court of Justice zu Grunde und betraf die Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG.
Die Entscheidung des EuGH ist deshalb von grosser Bedeutung, da sie nicht nur Auswirkungen auf die Beurteilung des Schutzumfangs von Markenanmeldungen hat, sondern auch deshalb weil die aufgestellten Grundsätze des EuGH bei zukünftigen Markenanmeldungen zu berücksichtigen sind.
Der Vorabentscheidung des EuGH lag die Anfrage des englischen Gerichts zu Grunde, welches zu entscheiden hatte, ob die vom Markenamt des Vereinigten Königreichs zurückgewiesene Markenanmeldung der Chartered Institute of Patent Attorneys der Marke IP TRANSLATOR zu Recht erfolgte. Das Markenamt hatte die Anmeldung für die Oberbegriffe der Überschrift von Klasse 41 der Nizzaer Klassifikationen «Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten» zurückgewiesen, weil es darin im Einklang mit der Mitteilung Nr. 4/03 der des Präsidenten des Harmonisierugsamtes die Beanspruchung aller Dienstleistungen von Klasse 41 erblickte, einschliesslich Übersetzungsdienstleistungen. Dies begründet nach nationalen Recht (die Art. 3 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 entsprechen) mangelnde Unterscheidungskraft der Bezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistung und ordnet sie dem Gemeingut zu.