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In einem kürzlich gefällten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Inhaber eines Namens dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke widersprechen kann, sofern das nationale Recht ihm einen solchen Anspruch zugesteht. Weiter hielt er fest, dass das Namensrecht nicht nur zum Schutz des Namens als Persönlichkeitsattribut dient, sondern den Namen auch in seinen wirtschaftlichen Aspekten schützt. In der Schweiz sind der Gebrauch und die Eintragung eines Namens als Marke ohne weiteres zulässig.
Der dem EuGH vorliegende Rechtsstreit betraf die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Form eines Vor- und Nachnamen eines Dritten. Der Sachverhalt stellte sich zusammengefasst wie folgt dar: Der Modedesigner Elio Fiorucci der in den Siebzigerjahren in Italien eine gewisse öffentliche Bekanntheit erlangte, ist Gründer der italienischen Gesellschaft Fiorucci SpA. Im Jahr 1990 veräusserte die Gesellschaft ihren gesamten „schöpferischen Besitzstand“ einschliesslich aller Marken (auch solcher mit dem Wortelement „FIORUCCI“) an die japanische Gesellschaft Edwin Co. Ltd (nachfolgend: Edwin). Edwin liess im Jahr 1999 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wortmarke «ELIO FIORUCCI» für verschiedene Waren als Gemeinschaftsmarke eintragen. Im Jahr 2004 wurde die Marke auf Antrag von Fiorucci für nichtig erklärt, da nach italienischem Recht (Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale) die Eintragung eines öffentlich bekannten Personennamens als Marke nur durch dessen Inhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgen dürfe. Letztere habe im vorliegenden Fall gefehlt.
In der Folge hob die Beschwerdekammer des HABM diese Entscheidung wieder auf , da sie die genannte italienische Rechtsvorschrift als nicht anwendbar betrachtete. Gegen diesen Entscheid reichte sodann Fiorucci eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein, welches ihm mit Urteil vom 14. Mai 2009 (teilweise) Recht gab. Zwar erachtete es das EuG mit Hinweis auf ein früheres Urteil des EuGH (C-259/04, Emmanuel) als ausgeschlossen, dass die Marke «ELIO FIORUCCI» zu einer Irreführung über die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren führt. Dies wird sinngemäss damit begründet, dass aufgrund der Übertragung des „schöpferischen Besitzstands“ die Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse der Marke „ELIO FIORUCCI“ durch Edwin weiterhin garantiert wird, auch wenn Fiorucci nicht mehr selber an Herstellung beteiligt ist. Da die Beschwerdekammer des HABM gemäss dem EuG das nationale Recht aber falsch angewendet habe, wurde die Eintragung wiederum für nichtig erklärt. Dieses Urteil wurde schliesslich von Edwin mit einem Rechtsmittel an den EuGH angefochten. Darin wurde die Aufhebung des Urteils des EuG verlangt, da das Namensrecht nur ein Attribut der Persönlichkeit und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens schütze und das Gericht folglich sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht falsch angewendet habe.
Mit seinem Entscheid vom 5. Juli 2011 (C-263/09 P) hat der EuGH nun die Nichtigkeit der Marke letztinstanzlich bestätigt und das Rechtsmittel aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abgewiesen. Als erstes nahm der Gerichtshof eine Auslegung des in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung Nr. 40/94) verwendeten Begriffs «Namensrecht» vor. Er stellte dabei fest, dass der Wortlaut und der Aufbau der Verordnung (EG) 40/94 es nicht gestatten würden, den Begriff auf den Aspekt eines Persönlichkeitsattributs zu begrenzen. Entgegen der Ansicht von Edwin schütze der Begriff auch die wirtschaftliche Nutzung des Namens. Dies werde dadurch deutlich, dass in der Verordnung das Namensrecht in einer Aufzählung neben dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten genannt werde. Die wirtschaftlichen Aspekte dieser Rechte seien sowohl nach nationalen Rechtsordnungen als auch nach dem Unionsrecht geschützt. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb dem Namensrecht nicht der gleiche Schutz gewährt werden solle. Das EuG habe folglich die Gemeinschaftsmarkenverordnung richtig angewendet.
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ist das Urteil des EuGH für die Schweiz nicht verbindlich. Nachfolgend soll trotzdem kurz beleuchtet werden, ob auch das schweizerische Recht eine Regelung kennt, die den Markenschutz für Namen verweigert, wenn deren Inhaber nicht zugestimmt hat.
In der Schweiz sind der Gebrauch und die Eintragung eines Namens als Marke ohne weiteres zulässig. Ein Zustimmungserfordernis oder eine Beschränkung der Registrierungsberechtigten wie das italienische Recht kennt das Schweizer Recht nicht. Art. 29 Abs. 2 ZGB vermittelt dem Inhaber eines Namens jedoch das Recht, Dritten den Gebrauch seines Namens zu verbieten, sofern er durch diesen Gebrauch beeinträchtigt wird. Insbesondere bei berühmten Persönlichkeiten dürfte eine solche Beeinträchtigung in der Regel vorliegen, da eine Marke mit ihrem Namen unweigerlich auf sie bezogen würde. In BGE 102 II 305 hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Namensträger insbesondere dann in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, wenn er durch die Verwendung seines Namens durch eine Dritten in eine nicht vorhandene Beziehung zu Personen oder Sachen gebracht wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf. Betroffene Personen müssen sich auf dem Zivilweg gegen die Eintragung wehren, da das Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit Verletzungen des Namensrechts nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 31 MSchG).
Weitere Informationen:
- Urteil des EuGH (C-263/09)
- Urteil des EuG (T-165/06)
- Pressemitteilung des EuGH vom 5. Juli 2011
- Verordnung (EG) Nr. 40/94
- Codice della Proprietà Inustriale
- Markenschutzgesetz (MSchG)
- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco