EuGH: Entschädigung für Kurzberichterstattung über öffentliche Ereignisse bleibt auf Kosten für direkten Signalzugang beschränkt


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Vor kurzem hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Gelegenheit, sich zum Kurzberichterstattungsrecht von Fernsehsendern zu äussern. Dieses Recht erlaubt es jedem in der EU niedergelassenen Fernsehveranstalter, über Ereignisse von grossem öffentlichem Interesse (z.B. Fussballspiele der UEFA Europa League) Kurzberichte zu senden, wenn an den Ereignissen Exklusivübertragungsrechte bestehen. Der EuGH hat bestätigt, dass dieses Kurzberichterstattungsrecht vom Exklusivrechteinhaber praktisch unentgeltlich gewährt werden muss. Dies gelte selbst dann, wenn der Exklusivübertrager hohe Geldsummen für den Erwerb der Exklusivrechte ausgegeben habe. Das Entgelt für die Kurzberichterstattung ist beschränkt auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen Kosten. Weitere Kosten als Entschädigung für die teuer gekauften Exklusivübertragungsrechte sehe das EU-Recht nicht vor. Die Kurzberichterstattung dürfe aber maximal 90 Sekunden dauern. Die Rechtslage in der Schweiz lässt sich grundsätzlich damit vergleichen. Auch die Schweiz kennt ein Kurzberichterstattungsrecht. Dieses ist auf einen Beitrag auf höchstens 3 Minuten beschränkt. Als Entschädigung dürfen die Exklusivrechteinhaber ebenfalls nur die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten erheben.

Hintergrund: Das Kurzberichterstattungsrecht in der EU

Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) legt fest, dass jeder in der EU niedergelassene Fernsehveranstalter Kurzberichte über Ereignisse von grossem öffentlichem Interesse senden darf, wenn an diesen exklusive Übertragungsrechte bestehen (vgl. Art. 15 AVMD-Richtlinie). Unter diese Ereignisse fallen namentlich Fussballspiele der UEFA Europa League. Die Fernsehveranstalter haben dabei das Recht, kurze Ausschnitte direkt vom Sendesignal des Exklusivrechteinhabers auszuwählen und diese auszustrahlen. Der Exklusivrechteinhaber darf dafür gemäss der AVMD-Richtlinie nur die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen Kosten verlangen. Das Kurzberichterstattungsrecht soll verhindern, dass gewisse Fernsehveranstalter Informationsmonopole haben und andere Sender mangels TV-Bilder nicht über Ereignisse von allgemeinem Interesse berichten können. Mit dem Kurzberichterstattungsrecht und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta hatte sich der EuGH vor kurzem zu befassen.

Österreichischer Rechtsstreit vor dem EuGH

Konkret musste sich der EuGH mit einem Rechtsstreit zwischen dem Pay-TV-Anbieter Sky Österreich und dem Österreichischen Rundfunk (ORF) auseinandersetzen (C-283/11, Urteil vom 22. Januar 2013). Die genannten Parteien hatten im September 2009 einen Vertrag geschlossen, der ORF ein Recht zur Kurzberichterstattung über die UEFA Europa League gewährte. Sky hatte zuvor mehrere Millionen Euro für die Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League Saisons 2009/2010 und 2010/2011 in Österreich ausgegeben. Den Preis pro Minute der Kurzberichterstattung legten die Parteien auf 700 Euro fest. Der befristet geschlossene Vertrag endete mit Inkrafttreten des österreichischen Gesetzes, mit dem die AVMD-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.

Einen Monat später, im November 2010, entschied die österreichische Kommunikationsaufsichtsbehörde (die KommAustria) auf Antrag des ORF, dass Sky als Inhaberin der exklusiven Fernsehübertragungsrechte verpflichtet sei, dem ORF ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Sky habe dabei keinen Anspruch auf ein Entgelt, das die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen zusätzlichen Kosten übersteige. Im konkreten Fall entstanden keine zusätzlichen Kosten. Sky hätte dem ORF somit ein unentgeltliches Kurzberichterstattungsrecht einräumen müssen. Im gleichen Entscheid legte die KommAustria die Bedingungen fest, unter denen der ORF das Kurzberichterstattungsrecht ausüben könne. Diesen Entscheid fochten beide Parteien an. Das angerufene nationale Gericht hatte Zweifel, ob sich das Kurzberichterstattungsrecht mit der EU-Grundrechtecharta – insbesondere der unternehmerischen Freiheit – vereinbaren lasse und legte diese Frage deshalb dem EuGH vor.

Eingriff in unternehmerische Freiheit kann gerechtfertigt werden

Der Gerichtshof hatte deshalb zu beurteilen, ob das Kurzberichterstattungsrecht und die Beschränkung der Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten die unternehmerische Freiheit des Exklusivrechteinhabers beschränkt. Er bejahte dies, da namentlich die Partnerwahlfreiheit sowie die Freiheit, Preise frei festzulegen, eingeschränkt würden. Gerade in einer Zeit, in der die Exklusivvermarktung von Ereignissen von öffentlichem Interesse immer häufiger werde, sei diese Einschränkung aber aus den nachfolgenden Gründen gerechtfertigt.

Die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit verfolge vorliegend ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel. Sie bezwecke namentlich, die Informationsfreiheit zu wahren und den Medienpluralismus zu fördern, die ebenfalls durch die Grundrechtecharta garantiert würden.

Darüber hinaus sei die Beschränkung geeignet und erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen, das mit ihr verfolgt wird. Der Gerichtshof war überzeugt, dass eine Regelung, die eine Kostenerstattung vorsähe, die die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen Kosten übersteigt, dieses Ziel nicht genauso wirksam erreichen könnte.

Die Regelung in der AVMD-Richtlinie sei zudem auch verhältnismässig. Die streitige Regelung stelle ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten und -freiheiten her. Das Kurzberichterstattungsrecht sei schliesslich nicht unbeschränkt: Die AVMD-Richtlinie sieht vor, dass die Kurzberichterstattung nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen darf – nicht hingegen in Unterhaltungssendungen. Darüber hinaus sollten die gezeigten Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern. Die Quelle der Bilder muss zudem klar angegeben werden.

Zusammenfassend hielt der EuGH also fest, dass Exklusivrechteinhaber allen anderen Fernsehveranstaltern weiterhin ein Kurzberichterstattungsrecht einräumen müssen und dafür nicht mehr als die unmittelbar für den Zugang zum Fernsehsignal verbundenen Kosten verlangen dürfen. Diese Regelung sei mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar.

Rechtslage in der Schweiz

Das EuGH-Urteil rechtfertigt einen kurzen Blick auf die Rechtslage in der Schweiz. Auch in der Schweiz sieht das einschlägige Bundesgesetz ein Kurzberichterstattungsrecht vor. Dieses ist demjenigen des EU-Rechts sehr ähnlich: Immer dann, wenn die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivverträge eingeschränkt ist, hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf eine Kurzberichterstattung über dieses Ereignis. Diese darf maximal drei Minuten dauern. Zudem darf sie erst ausgestrahlt werden, wenn das öffentliche Ereignis beendet ist. Dauert ein Ereignis länger als 24 Stunden, so ist eine tägliche Kurzberichterstattung zulässig.

Auch die Kostenregelung in der Schweiz entspricht grundsätzlich derjenigen im EU-Recht. Die Kurzberichterstatter haben lediglich die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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