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In seinem Urteil vom 15.01.2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Online-Buchungsportale für Flüge ab einem EU-Flughafen von Anfang an den Endpreis ausweisen müssen. Im vorausgegangenen Rechtsstreit rügte der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen die Fluggesellschaft Air Berlin für deren Darstellung der Flugpreise in ihrem Buchungssystem und verklagte diese auf Unterlassung.
Verbraucherzentrale beanstandet Buchungsportal der Air Berlin
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat im November 2008 das damalige elektronische Buchungssystem von Air Berlin beanstandet. Dieses listete nach der Wahl des Datums sowie des Abflug- und Ankunftflughafens die in Frage kommenden Flugverbindungen tabellarisch auf. Die Preise wurden dabei ohne Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge angezeigt, nur für eine ausgewählte Verbindung war der tatsächliche Endpreis zu sehen.
Die Rechtslage
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist jedoch der zu zahlende Endpreis von Luftverkehrsdiensten stets auszuweisen und muss alle anfallenden Kosten, inklusive Steuern und Gebühren, einschliessen. Diese Anforderungen an die Transparenz erachtete der vzbv als nicht erfüllt und erhob eine Unterlassungsklage gegen Air Berlin, welche von den ersten beiden Instanzen gutgeheissen wurde. Die Fluggesellschaft zog das Urteil weiter, worauf der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren anrief und um die genaue Auslegung der relevanten EU-Verordnung bat.
EuGH: Flugpreisangabe muss sofort erkennbar sein
Der EuGH hat entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems nicht nur für einen ausgewählten, sondern für jeden angezeigten Flugdienst klar auszuweisen ist. Diese Auslegung ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut und der Systematik und andererseits aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wonach Kunden ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Flugunternehmen ermöglicht werden soll.
Die Folgen des Urteils
Für Air Berlin-Kunden werde sich mit dem Urteil des EuGH nach der Aussage eines Sprechers nichts ändern. Die Preisanzeige auf dem Internetportal wurde demnach bereits während des Verfahrens überarbeitet und den Anforderungen des EU-Rechts angepasst. Folglich hält die Air Berlin den Vorwurf für überholt. Dennoch könnte sich der Entscheid als Grundsatzurteil bewähren. Denn das Problem liege inzwischen weniger bei Fluggesellschaften als bei Online-Reisebüros, die Servicepauschalen und Zahlungsgebühren oft erst spät anzeigten, wie der vzbv im Vorfeld der Entscheidung verlauten liess.
Situation in der Schweiz
Auch in der Schweiz gilt es, stets den tatsächlich zu bezahlenden Flugpreis inklusive Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen (Art. 11c Abs. 2 Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Zu einem beispielhaften Verstoss kam es im Juni 2014: Die Airline Etihad Regional hatte auf ihrer Internetsite Sonderangebote angepriesen, die in dieser Form nicht buchbar waren. So räumte Etihad Regional denn auch ein, mit zu tiefen Preisen geworben zu haben, begründete dies allerdings mit einem Systemfehler. Einer Abmahnung durch das Seco konnte sich die Airline dennoch nicht entziehen.
Weitere Informationen:
- Urteil C‑573/13 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
- Verordnung Nr. 1008/2008 des europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann