EuGH erklärt Hyperlinks auf urheberrechtsgeschützte und frei zugängliche Inhalte für zulässig


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Obwohl die Verlinkung von Inhalten zentraler Bestandteil von Online-Aktivitäten ist, waren bis anhin viele Fragen dazu noch nicht höchstrichterlich geklärt. Für das EU-Recht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun wesentliche Punkte klargestellt. In einem Grundsatzurteil hat er kürzlich entschieden, dass es urheberrechtlich zulässig ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers einen direkten Hyperlink auf ein frei zugängliches, geschütztes Werk zu setzen. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass das Setzen eines Links auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt, der vom Rechteinhaber bereits auf einer anderen Website veröffentlicht und frei zugänglich gemacht wurde, keine erneute öffentliche Wiedergabe darstellt. Da der Inhalt bereits bei der ersten Veröffentlichung potenziell allen Internetnutzern zugänglich war, wird durch das Setzen des Hyperlinks kein neues Publikum erreicht. Deshalb sei keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.

Nachrichten-Aggregator zeigt Links auf Zeitungsartikel an

Der EuGH musste sich mit der folgenden Ausgangslage befassen: Mehrere Journalisten schrieben Artikel für die schwedische Tageszeitung „Göteborgs-Posten“. Diese wurden sowohl in der Print-Ausgabe als auch in der Online-Version der Zeitung veröffentlicht. Der schwedische Nachrichten-Aggregator „Retriever Sverige AB“ betrieb eine Internetseite, auf welcher er seinen Kunden Hyperlinks zu (frei zugänglichen) Zeitungsartikeln zur Verfügung stellte, die auf anderen Internetseiten veröffentlicht wurden, namentlich auf derjenigen der Göteborgs-Posten.

Die Journalisten erblickten in diesem Verhalten eine Urheberrechtsverletzung und klagten deshalb vor dem erstinstanzlichen Stockholmer Gericht auf Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab, woraufhin die Journalisten ein Rechtsmittel einlegten.

Setzen eines Hyperlinks = öffentliche Wiedergabe?

Das zuständige Appellationsgericht legte dem EuGH in der Folge verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Wesentlichen wollte das schwedische Gericht vom EuGH wissen, ob das Setzen eines Hyperlinks auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des EU-Urheberrechts gilt. Würde der EuGH diese Frage bejahen, hätte dies für die gesamte Nutzung des Internets die weitreichende Folge, dass ein solches Verlinken grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig wäre.

Bereitstellen von Links ist Wiedergabehandlung

Als erstes stellte sich deshalb die Frage, wie der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zu verstehen ist. Der EuGH verwies zur Beantwortung auf seine Rechtsprechung und stellte fest, dass erstens eine „Handlung der Wiedergabe“ und zweitens eine „öffentliche“ Wiedergabe stattfinden müsse.

Der Begriff der Wiedergabehandlung wird dabei weit verstanden. Im vorliegenden Fall ist das Bereitstellen von Links laut Urteil des EuGH eine „Handlung der Wiedergabe“, da der Link den Websitebesuchern ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugänglich mache. Das erste Element der „öffentlichen Wiedergabe“ war somit erfüllt.

Potenzielle Internetnutzer gelten als „Öffentlichkeit“

Fraglich war deshalb nur noch, ob diese Wiedergabe auch „öffentlich“ stattfindet. Der EuGH hielt zunächst fest, dass die „Öffentlichkeit“ im Sinne der massgebenden EU-Richtlinie eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten umfasse und zudem eine ziemlich grosse Anzahl Personen impliziere. Beides sei mit der vorliegenden Wiedergabe an alle potenziellen Nutzer der Website gegeben. Die Zahl der potenziellen Nutzer der von Retriever betriebenen Internetseite sei unbestimmt und ziemlich gross. Sie könnten somit zweifellos als „Öffentlichkeit“ angesehen werden.

Keine öffentliche Wiedergabe, weil kein neues Publikum erreicht wird

Folglich handelte es sich vorliegend grundsätzlich um eine „öffentliche Wiedergabe“. Der EuGH wies allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein „neues Publikum“ richten muss, also an Adressaten, die der Urheberrechtsinhaber nicht hatte erfassen wollen, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Im vorliegenden Fall seien alle potenziellen Besucher der Seite der Göteborgs-Posten Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe gewesen. Der Zugang zu den fraglichen Artikeln unterlag keiner beschränkenden Massnahme wie zum Beispiel einem Passwortschutz. Dementsprechend waren die Artikel für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich.

Folglich führten die Hyperlinks auf der Website Retrievers nicht zu einer Wiedergabe der Zeitungsartikel für ein neues Publikum und es liege entsprechend keine öffentliche Wiedergabe vor, die vom Urheber hätte erlaubt werden müssen. Das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke, die von einem Rechteinhaber frei zugänglich gemacht wurden, ist somit auch ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zulässig.

Auch „Framing“ dürfte zulässig sein

Daran würde sich gemäss EuGH auch dann nichts ändern, wenn das verlinkte, urheberrechtlich geschützte Werk auf die Seite des Verlinkenden eingebettet wird (sog. „Framing“). Dass allenfalls der Eindruck vermittelt werden könnte, dass der geschützte Inhalt auf der Seite des Verlinkenden erscheint, obwohl er in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, spiele für die Beurteilung keine Rolle.

Ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs zum Thema „Framing“ ist beim EuGH derzeit noch pendent (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2013). Es kann aber aufgrund der Ausführungen im besprochenen Urteil davon ausgegangen werden, dass der EuGH in diesem Urteil auch das Einbetten von geschützten Inhalten in die eigene Website als urheberrechtlich zulässig erklärt (vgl. zum Ganzen auch BR-News vom 09.01.2012).

Link zur Umgehung von zugangsbeschränkenden Massnahmen unzulässig

Hingegen wäre das Anzeigen eines urheberrechtlich geschützten Werks mittels Hyperlink immer dann unzulässig, wenn der fragliche Link es den Nutzern der Seite des Verlinkenden ermöglichen würde, zugangsbeschränkende Massnahmen zu umgehen, die auf der verlinkten Seite getroffen wurden. Denkbar wäre dies beispielsweise bei Zeitungen, welche die komplette Online-Ausgabe nur ihren Abonnenten zugänglich machen. Da in diesem Fall ein Publikum Zugang zu den Artikeln erhalten würde, das die Urheber ursprünglich nicht hatten erfassen wollen, wäre für eine solche Verlinkung die Erlaubnis der Rechteinhaber nötig.

Der EuGH spricht in seinem Urteil ausserdem konsequent nur von „anklickbaren Links“. Er will damit wohl klarstellen, dass sogenannte „Inline-Links“, also selbstabrufende Links, die ohne Mitwirkung des Internetnutzers Inhalte von einer anderen Website hinzuziehen, nicht gemeint sind. Ob das Setzen solcher Links zulässig ist, ist deshalb nach wie vor nicht abschliessend geklärt.

Kommentar

Der Entscheid stellt auf europäischer Ebene erstmals eindeutig und höchstrichterlich klar, dass das Setzen von Hyperlinks auf vom Rechteinhaber frei zugänglich gemachte Werke auch dann nicht problematisch ist, wenn die verlinkten Werke urheberrechtlich geschützt sind. Zu beachten ist jedoch, dass in den Fällen, in denen mithilfe des Hyperlinks eine Zugangsbeschränkung umgangen werden kann, solche Links eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen und deshalb urheberrechtlich unzulässig sind. Zudem kann das Verlinken von Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs (UWG) verstossen.

Was bedeutet dieser Entscheid für die Schweiz? Bekanntlich ist die Schweiz nicht Mitglied der EU, weshalb auch das EuGH-Urteil für die Schweizer Gerichte nicht verbindlich ist. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht bisher nicht zum Thema äussern müssen. Mangels höchstrichterlicher Schweizer Rechtsprechung ist die Rechtslage hierzulande deshalb nicht abschliessend geklärt. Da das schweizerische Urheberrechtsgesetz jedoch mit dem EU-Recht vergleichbare Vorgaben enthält, ist jedoch durchaus denkbar, dass die Schweizer Gerichte zum selben Ergebnis kommen würden wie der EuGH.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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