EuGH: Form einer Schokoladenmaus kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden


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Der Europäische Gerichtshof hat ein Rechtsmittel des Schokoladenwarenherstellers Storck zurückgewiesen und festgehalten, dass die Form einer Schokoladenmaus nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Der EuGH bestätigt damit seine restriktive Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken. Formmarken sind nach wie vor nur dann eintragbar, wenn sie sich erheblich vom branchenüblichen Formenschatz unterscheiden.

Vorgeschichte

Das Rechtsmittel der August Storck KG (nachfolgend: Storck) richtete sich gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG). Dieses hatte am 17. Dezember 2010 entschieden, dass die Form einer Schokoladenmaus nicht als Gemeinschaftsmarke eintragbar sei (Urteil T-13/09). Das EuG schützte in seinem Urteil die Sicht des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), dass die Form keine spezielle, eigentümliche oder ungewöhnliche Gestaltung habe und daher nicht erheblich von den branchenüblichen Formen abweiche. Sie stelle lediglich eine Variante geläufiger und typischer Erscheinungsformen dar (für Bilder der Schokoladenmaus vgl. Randziffer 5 des Urteils). Am gleichen Tag erging auch das Urteil des EuG, das dem Goldhasen von Lindt die Markenschutzfähigkeit absprach. Dieses Urteil bestätigte der Gerichtshof (EuGH) im Juni dieses Jahres (vgl. BR-News vom 4. Juni 2012). Der EuGH hatte sich somit zum zweiten Mal innert kurzer Zeit damit zu befassen, ob die Form eines Schokoladentieres markenrechtlich schützbar ist und als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann.

Keine Unterscheidungskraft bei ungenügender Abweichung vom branchenüblichen Formenschatz

Storck rügte vor dem Gerichtshof, dass das EuG der Schokoladenmaus zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen habe (Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung 40/94). Der EuGH antwortete darauf, dass nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche und so eine herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen könne, auch Unterscheidungskraft im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung habe. Die Feststellung des EuG, wonach es sich bei der angemeldeten Form lediglich um eine Variante bestimmter Grundformen handle, welche im Süsswarensektor gewöhnlich verwendet würden und ihr deshalb keine Kennzeichnungskraft zukomme, sei deshalb nicht zu beanstanden.

Auch Pralinenformen können kennzeichnungskräftig sein

Storck behauptete weiter, dass es für Pralinen keine üblichen, vom Konsumenten erwarteten Formen gebe, sondern eine Vielfalt von Warenformen, die teilweise als Marken verwendet würden. Storck hatte eine durch das Gericht gezogene Schlussfolgerung so interpretiert, dass die Formen von Pralinen nie kennzeichnungskräftig seien. Dies sei nicht korrekt, da es wie erwähnt diverse Pralinenformen gebe, die auch als Marken verwendet würden. Der Gerichtshof antwortete darauf, dass Storck das Urteil falsch interpretiere. Das Gericht habe nicht ausgeschlossen, dass auch im Süsswarensektor Formen bestehen können, die auf die Herkunft hinweisen können. Es komme aber – so auch im vorliegenden Fall – darauf an, ob die fragliche Marke geeignet sei, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Auch die weiteren Vorbringen von Storck wies der EuGH als unbegründet zurück und wies das Rechtsmittel schliesslich vollumfänglich ab.

Fazit zum Urteil

Der EuGH hat mit dem neusten Urteil seine restriktive Rechtsprechung im Bereich der dreidimensionalen Marken bestätigt. Es gilt somit weiterhin der Grundsatz, dass dreidimensionale Marken nur dann unterscheidungskräftig sind, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen und dadurch eine herkunftsbezeichnende Funktion erfüllen (vgl. dazu insbesondere den Lindt-Entscheid sowie die Urteile in Sachen Henkel: C-144/06 P und C-456/01 P).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


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