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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im März 2021 erneut mit dem Einbinden von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Websites durch Framing zu befassen. Dabei hat er entschieden, dass das Framing eines Werks eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des EU-Urheberrechts darstellt, wenn der Rechtsinhaber auf seiner Website beschränkende Massnahmen gegen Framing getroffen hat. In diesem Fall ist somit für das Framing eine Erlaubnis des Rechtsinhabers erforderlich.
Ausgangslage und Vorlagefrage
Im Verfahren C-392/19 ging es um eine Streitigkeit zwischen der VG Bild-Kunst und der Stiftung Preussischer Kulturbesitz (SPK). Die SPK ist die Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), welche eine Online-Plattform anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die DDB verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Werbeportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Dabei speichert die DDB als «digitales Schaufenster» nur Vorschaubilder (sog. Thumbnails), d.h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgrösse.
Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires davon abhängig, dass sich die SPK verpflichten sollte, «wirksame technische Massnahmen» zum Schutz des gezeigten Werkes gegen Framing anzuwenden. Eine solche Bestimmung lehnte die SPK aus urheberrechtlichen Gründen ab. Sie erhob beim Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet sei, die Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Massnahmen zu stellen. Nach widersprüchlichen Beschlüssen der Berliner Gerichte legte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks i.S. von Art. 3 Abs. 1 der (EU) Richtlinie 2001/29 dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmassnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?
Öffentliche Wiedergabe
Zunächst stellte der EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2021 (C-392/19) fest, dass die Änderung der Grösse der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, unbeachtlich ist; dies solange die Originalelemente der Werke erkennbar sind.
Weiter erläuterte der Gerichtshof, dass der Begriff «öffentliche Wiedergabe» i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Dieser umfasst jegliche drahtgebundene und drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks. Dabei vereint dieser Begriff zwei kumulative Tatbestandmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe. Ebenfalls ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder für ein neues Publikum erfolgt.
Aus einem Urteil von 2014 ging sodann hervor, dass bei der Einbettung eines Links, der mittels Framing-Technik auf ein bereits öffentlich – für alle Internetnutzer frei – zugängliches Werk verweist, alleine keine öffentliche Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechte-RL vorliegt (vgl. dazu MLL-News vom 25.11.2014). Seither ergingen zahlreiche Urteile zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe (vgl. z.B. MLL-News vom 30.5.2017 und MLL-News vom 26.6.2017) und es stellte sich insofern die Frage, wie sich der vorliegende Sachverhalt in diese einordnen lässt.
Beschränkende Massnahmen
In Bezug auf diese Rechtsprechung stellte der Gerichtshof sodann klar, dass es sich nur dann um keine öffentliche Wiedergabe handelt, «wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite keinen Beschränkungen unterliegt«. In einem solchen Fall hat der Rechtsinhaber das Werk der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht und damit zugestimmt, dass Dritte Handlungen der Wiedergabe dieses Werks vornehmen.
Anders verhält es sich, wenn der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Werks von Anfang an «beschränkende Massnahmen eingeführt oder veranlasst hat». In diesem Fall stelle die Einbettung eines Werks eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine «Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum» dar. Nach dem EuGH bedarf diese Form der öffentlichen Wiedergabe eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.
Durch eine gegenteilige Interpretation würde gemäss EuGH indirekt eine Regel über die Erschöpfung des Rechts auf Wiedergabe aufgestellt. Dies würde nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 widersprechen, sondern nähme dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werks zu verlangen. Ein solcher Ansatz läuft dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Immaterialgüterrechten und dem Schutz der Anliegen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen gerade im digitalen Umfeld zu sichern gilt.
Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemässe Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Rechtsinhaber ferner gemäss EuGH aber auch nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise zu beschränken als durch wirksame technische Massnahmen i.S. von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2001/29. Ohne solche Massnahmen wäre es insbesondere für private Betreiber von Websites kaum erkenn- oder überprüfbar, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.
Fazit und Anmerkungen
Vor diesem Hintergrund ist das Framing nach Ansicht des EuGH jedenfalls dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn es unter Umgehung von Schutzmassnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Wer auf diese Weise geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers in seine Website einbindet, verstösst somit gegen das Urheberrecht. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH vermag die Entscheidung kaum zu überraschen. Gleichwohl ist die Klarstellung zu begrüssen. Bemerkenswert ist insbesondere der zuletzt genannte Punkt der technischen Massnahmen. Der Rechtsinhaber, der ein Framing verhindern will, hat demnach wirksame technische Massnahmen im Sinne des Urheberrechts zu ergreifen, wie z.B. ein passwortgeschützter Zugang.
Das Urteil ist sodann nicht nur für Schweizer Unternehmen relevant, deren Aktivitäten sich auf den EU-Markt auswirken und damit potentiell im Anwendungsbereich der urheberrechtlichen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten sind. Denn die Rechtsprechung des EuGH wird auch bei der Anwendung des Schweizer Urheberrechts regelmässig herangezogen. Das Urteil ist somit auch für rein inländische Sachverhalte beachtenswert.
Weitere Informationen:
- MLL-News vom 16. August 2015: «Framing – eine Verletzung des Urheberrechts?»
- Urteil des EuGH vom 9. März 2021 (C-392/19)
- Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft