Online Verleumdung

EuGH: Gericht am Ort des „Mittelpunkts der Interessen“ auch für Klagen von juristischen Personen wegen Online-Verleumdung zuständig


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, welche nationalen Gerichte für Schadenersatz- und Löschungsansprüche juristischer Personen aufgrund von diffamierenden Äusserungen im Internet anzurufen sind. Er zementiert seine bereits in Bezug auf Privatpersonen im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung, welche den Erfolgsort am Ort des „Mittelpunkts der Interessen“ des Geschädigten festmacht und dehnt sie nun auch auf Klagen juristischer Personen aus. Der EuGH stellt sodann klar, dass der Mittelpunkt der Interessen nicht zwangsläufig im Sitzstaat der juristischen Person auszumachen ist, sondern vom geschäftlichen Ansehen und der Ausübung des wesentlichen Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt wird. Eine Übernahme dieser Auslegung von Seiten der Schweizer Gerichte im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des Lugano-Übereinkommens ist keineswegs unwahrscheinlich.

Geschäfts- und Rufschädigung aufgrund schwarzer Liste im Internet

Im vorliegenden Sachverhalt klagte eine estnische Gesellschaft, die den grössten Teil ihrer Geschäfte in Schweden tätigt, gegen eine schwedische Handelsvereinigung (vgl. MLL-News vom 22.08.2017). Die Beklagte hatte die Klägerin wegen „Täuschung und betrügerischer Handlungen“ in einer schwarzen Liste auf ihrer Website aufgenommen. Die Klägerin beantragte daraufhin vor einem estnischen Gericht die Entfernung des Eintrags auf der schwarzen Liste und die dazugehörigen Kommentare, als auch Schadenersatz für die entstandene Geschäfts- und Ansehensschädigung. Betreffend Zuständigkeit der estnischen Gerichte stützt sich die Klägerin auf den Gerichtsstand am sog. Erfolgsort (Art. 7 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 1215/2012).

Nach durchlaufenem Instanzenzug gelangt die Klägerin schliesslich zum obersten Gerichtshof Estlands. Dieser sieht sich mit einer Grundfrage der Zuständigkeit nach Unionsrecht befasst und legt den Rechtsstreit schlussendlich dem EuGH zum Vorabentscheid vor.

Zuständigkeit: Massgeblichkeit der grösstmöglichen Sachnähe

Der EuGH stellt zu Beginn grundlegend klar, dass grösstmögliche Sachnähe des urteilenden Gerichts zum Rechtsstreit ein massgebliches Ziel der Zuständigkeitsregeln darstellt und eine enge Verbindung zwischen zuständigem Gericht und Streitgegenstand erhöhte Rechtssicherheit schafft. Diese Auffassung zieht sich als roter Faden durch das gesamte Urteil und bildet den Kern der vom EuGH vorgenommenen autonomen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 1215/2012.

Besondere Zuständigkeit am Ort des „Mittelpunkts der Interessen“

Neben dem allgemeinen Grundsatz für die internationale gerichtliche Zuständigkeit, gemäss welchem der Beklagte an seinem Wohnsitz zu verklagen ist (Art. 4 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1215/2012), besteht eine besondere Zuständigkeitsregel für Klagen aus unerlaubter Handlung: Die Klage kann auch in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 7 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 1215/2012). Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu verstehen („Erfolgsort“).

Handelt es sich um eine ehrverletzende Veröffentlichung in Printmedien, findet das sog. Mosaikprinzip Anwendung, nach welchem der Herausgeber vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates verklagt werden kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde. Ausschlaggebend hierbei ist jedoch, dass das jeweilige Gericht nur über Ersatz des Schadens urteilen kann, der im Staat des angerufenen Gerichts verursacht wurde.

Um dem spezifischen Kontext des Internets und dessen weltweit umfassender Abrufbarkeit Rechnung zu tragen, hat der Gerichtshof in einem Fall betreffend eine natürliche Person entschieden, dass es bei ehrverletzenden Veröffentlichungen auf einer Website dem Geschädigten möglich sein muss, von der Mosaiktheorie abweichend, eine Schadenersatzklage für den gesamten entstandenen Schaden einzureichen. Eine solche umfassende Klage kann der Geschädigte gemäss EuGH bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, einreichen. Hintergrund hierfür ist die Auffassung des Gerichtshofs, dass dieses Kriterium den Ort widerspiegelt, an dem sich der Erfolg des durch die Online-Veröffentlichung verursachten Schadens am spürbarsten verwirklicht. Die Gerichte an diesem Ort sollen dadurch auch am besten in der Lage sein, aufgrund grosser bzw. grösstmöglicher Sachnähe, über den Rechtsstreit zu entscheiden.

Gleiche Regeln für juristische und natürliche Personen

Gemäss EuGH ist es ausserdem unerheblich, ob es sich beim Geschädigten um eine natürliche oder juristische Person handle. Dies lasse sich darauf zurückführen, dass das Interesse eines solchen besonderen Gerichtsstands für den Geschädigten im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sei. Auch der Generalanwalt Michal Bobak hatte eine solche offizielle Ausdehnung der Rechtsprechung in seinen Schlussanträgen vom 13. Juli 2017 vertreten (weitere Details hierzu bei MLL-News vom 22.08.2017).

„Mittelpunkt der Interessen“ nicht zwingend im Sitzstaat der juristischen Person

Während der Ort des Mittelpunkts der Interessen einer natürlichen Person sich allgemein im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet, ist bei juristischen Personen keineswegs kurzerhand auf den Sitzstaat als Mittelpunkt der Interessen zu schliessen. Vielmehr soll sich dieser bei juristischen Personen, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, am Ort befinden, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigtsten ist. Der Gerichtshof nimmt an, dass das Ansehen an dem Ort am gefestigtsten ist, an welchem der wesentliche Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird. Dieser Ort kann durchaus mit dem Sitzstaat der juristischen Person zusammenfallen, als ausschlaggebendes Kriterium kann jedoch nicht auf den Sitz abgestellt werden. Genauere Kriterien zur Feststellung des „wesentlichen Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit“, wie sie Generalanwalt Michal Bobek in seinen Schlussanträgen identifiziert hatte, sind im Urteil des EuGH bedauerlicherweise nicht enthalten.

Im vorliegenden Fall kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Interessen des estnischen Unternehmens aufgrund dessen hauptsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit in Schweden eben nicht an dessen Sitz in Estland, sondern in Schweden befindet. Obwohl der Gerichtshof im Grundsatz den theoretischen Ausführungen des Generalanwalts Michal Bobek gefolgt ist, kommt es jedoch in concreto zu einem anderen Ergebnis. Aus Art. 7 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 1215/2012 kann demnach keine Zuständigkeit der Gerichte in Estland abgeleitet werden.

Zukünftige Schwierigkeiten in der Praxis

Die Ausdehnung des erleichterten Vorgehens gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet auf juristische Personen ist sicherlich zu begrüssen. Als schwierig kann sich allenfalls jedoch die genaue Bestimmung des Ortes erweisen, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen befindet. Insbesondere bei global agierenden Unternehmen wird nicht leicht feststellbar sein, wo das Ansehen am gefestigtsten oder die wirtschaftliche Tätigkeit am intensivsten ist.

Auswirkungen für die Schweiz

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Schweizer Gerichten im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Staaten ist grundsätzlich das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) massgebend. Dieses entspricht inhaltlich im Wesentlichen der unionalen Regelung und das Bundesgericht orientiert sich bei Auslegungsfragen dementsprechend oftmals an der Rechtsprechung des EuGH. In Anbetracht dessen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Schweizer Gerichte auch diese neue Rechtsprechung des EuGH nachvollziehen werden. In diesem Fall könnte eine juristische Person gestützt auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ den gesamten Schaden aus einer rufschädigenden Veröffentlichung im Internet vor schweizerischen Gerichten einklagen, sofern sich ihr „Mittelpunkt der Interessen“ in der Schweiz befindet.

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