WLAN Anbieter Urheberrechtsverletzung

EuGH-Gutachter: WLAN-Anbieter haften nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter


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Gewerbetreibende, welche ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellen, können nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden. Auf diesen Standpunkt stellte sich Generalanwalt Maciej Szpunar in einer Stellungnahme anlässlich einer ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Frage. Seiner Ansicht nach könne der Betreiber des Netzes zwar durch ein nationales Gericht dazu verpflichtet werden, eine solche Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Dabei sollen ihm jedoch keine konkreten Auflagen wie die Ausserbetriebnahme des Internetanschlusses, dessen Sicherung durch ein Kennwort oder die generelle Überwachung des Datenverkehrs gemacht werden können. Das Gutachten scheint Wirkung zu zeigen: Die deutsche Regierung hat kürzlich beschlossen, die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abzuschaffen.

Der Sachverhalt

2010 wurde über das ungesicherte WLAN-Netz eines Geschäftes für Licht- und Tontechnik ein Album der Band «Wir sind Helden» illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde der Betreiber des Geschäfts vom Multimedia-Konzern Sony, dem Inhaber der Rechte am musikalischen Werk, abgemahnt.

Der Rechtsstreit gelangte an das Landgericht München I. Das Gericht befand, dass der Betreiber des Geschäfts die angeführte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Eine mittelbare Haftung komme den Münchner Richtern zufolge jedoch infrage, da der Betreiber sein WLAN-Netz nicht verschlüsselt habe.

Anders als in der Schweiz (siehe unten) gilt in Deutschland das Prinzip der Störerhaftung. Danach wird die Passivlegitimation sehr weit gefasst. Jeder, der in irgendeiner Weise zur Verletzung eines Schutzguts beiträgt, kann als Störer in Anspruch genommen und zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet werden. Er muss dazu weder Täter noch Teilnehmer sein, sondern lediglich willentlich und kausal zur Verletzung beigetragen haben. Nach diesem Grundsatz kann ein WLAN-Betreiber auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Dritter über seinen Internetanschluss eine Straftat begeht. Die Richter äusserten nun jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen mittelbaren Haftung mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31), weshalb sie den Europäischen Gerichtshof diesbezüglich um Klärung baten.

E-Commerce-Richtlinie sieht Haftungsprivilegierung vor

Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt die Verantwortung von Vermittlern, welche Dienste der „reinen Durchleitung“ für von Dritten übermittelte Daten anbieten, sofern drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Anbieter hat die Übermittlung nicht veranlasst.
  2. Er hat den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt.
  3. Er hat die Informationen weder ausgewählt noch verändert.

Die Richter des Münchner Landgerichts betrachteten diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt. Das Gericht warf jedoch die Frage auf, ob es sich beim Geschäftsinhaber um einen Diensteanbieter im Sinne der Bestimmung handelt.

EuGH-Generalanwalt: Nebentätigkeit auch von Haftungsbeschränkung erfasst

Der mit der Rechtssache betraute Generalanwalt Maciej Szpunar stellte sich in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH (C-484/14 vom 16.03.2016) auf den Standpunkt, dass die Haftungsbeschränkung gemäss Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch für Anbieter wie den Betreiber des Geschäftes für Licht- und Tontechnik gilt. Dies, obwohl die Anbietung von Vermittlungsdiensten im Falle des Geschäftsbetreibers nicht der Hauptgeschäftstätigkeit entspricht. Nach Ansicht des Generalanwaltes ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Person öffentlich als Anbieter eines WLAN-Dienstes auftritt oder bei potenziellen Kunden ausdrücklich für diese Tätigkeit wirbt.

Trotz Haftungsbeschränkung: Gerichtliche Anordnungen möglich

Aufgrund der besagten Haftungsbeschränkung kommt folglich nach Ansicht des Generalanwalts eine Verurteilung des Diensteanbieters zur Leistung von Schadensersatz ebenso wenig in Frage, wie eine Verurteilung zur Tragung von Abmahn- oder Gerichtskosten. Allerdings könne ein nationales Gericht auf entsprechende Klage hin im Rahmen einer (gerichtlichen) Anordnung den WLAN-Betreiber zur Beendigung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen verpflichten und dabei auch eine Geldbuße verhängen. Dabei gelte es aber folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Es ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Massnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
  • Mit der Massnahme muss eine bestimmte Rechtsverletzung beendet oder verhindert werden, die Massnahmen dürfen keine allgemeine Überwachungspflicht begründen;
  • Ausserdem gilt es das Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten zu wahren. Relevant ist hier insbesondere die Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (Art. 11 der Grundrechtecharta der Europäischen Union) sowie der unternehmerischen Freiheit (Art. 16) auf der einen Seite und den involvierten geistigen Eigentumsrechten (Art. 17 Abs. 2) auf der anderen Seite.

Gemäss Generalanwalt Szpunar verhindert die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr damit den Erlass einer gerichtlichen Anordnung nicht, die es dem Adressaten überlässt, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Es liege in der Verantwortung des mit der Rechtssache betrauten Gerichts, dass Massnahmen getroffen werden, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Eine gerichtliche Anordnung widerspricht gemäss Generalanwalt mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen dem Sinn von Art. 12 und 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, sofern diese für den Adressaten folgendes bedeuten würde:

  • Dass er den Internetanschluss ausser Betrieb nehmen müsste: Der Generalanwalt betont, dass jede Maßnahme, die im Ergebnis zur Stilllegung eines WLAN-Netzwerks führen würde, unzulässig ist. Dies ist auch nach deutschem Recht bei der Bewertung von Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung anerkannt. Ein zulässiges Geschäftsmodell, wozu der Betrieb eines WLAN-Netzes zweifellos gezählt werden kann, darf nicht gänzlich behindert werden
  • Dass er den gesamten über seinen Anschluss abgewickelten Datenverkehr daraufhin überprüfen muss, ob das in Frage stehende urheberrechtlich geschützte Werk erneut unzulässig heruntergeladen wird. Schliesslich verbietet Art. 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich allgemeine Überwachungspflichten.
  • Dass er das WLAN-Netz mit einem Passwort schützen müsste. Eine Verpflichtung zur Sicherung des WLAN-Netzes, um den Schutz der Urheberrechte zu gewährleisten, würde einem angemessenen Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter und dem Recht des geistigen Eigentums, welches die Inhaber von Urheberrechten genießen, zuwiderlaufen. Im Übrigen würde das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit durch diese Massnahme eingeschränkt. Nach Ansicht des Generalanwalts könnte sich eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zu sichern, denn auch für die Gesellschaft insgesamt nachteilig auswirken. So bedarf eine Verschlüsselung – um wirksam zu sein – beispielsweise zwangsläufig einer Registrierung und Überwachung der Nutzer. Diese Nachteile seien schwerer zu gewichten als ein möglicher Vorteil für die Inhaber der dadurch geschützten Urheberrechte.

Würdigung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Generalanwalt Szpunar in seinem Gutachten auf einige wichtige Fragen Antworten liefert; so unter anderem:

  • Betreiber von WLAN-Netzen sollen von der Haftungsbeschränkung von Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr profitieren.
  • Diese Privilegierung soll auch zum Tragen kommen, wenn das Netz nebenberuflich und ohne bestehendes Vertragsverhältnis mit den Nutzer betrieben wird.
  • Die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes sowie dessen Stilllegung oder Überwachung sind keine zulässigen Massnahmen.

Allerdings lässt der Generalanwalt auch einige Fragen offen:

Einerseits schafft er keine Klarheit darüber, welche Maßnahmen dem WLAN-Betreiber denn nun tatsächlich auferlegt werden können. Wie oben bereits beschrieben, überlässt er es den nationalen Gerichten, sich diesbezüglich festzulegen. Die angeordneten Massnahmen müssen mit dem Unionsrecht in Einklang sein.

Andererseits äussert sich der Generalanwalt auch nicht zu privat betriebenen WLAN-Netzwerken. Dies war allerdings auch nicht Gegenstand der durch ihn zu beantwortenden Fragen. Ausserdem behandelt die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausschliesslich gewerbliche Sachverhalte. Es bleibt abzuwarten, ob allenfalls der EuGH hierzu Stellung nimmt. Das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache wird in Kürze erwartet. Für die Richter des EuGH sind die Schlussanträge des Generalanwalts nicht bindend. In der Regel halten sie sich allerdings an die Empfehlungen ihres Gutachters.

Auswirkungen des Gutachtens für Deutschland: Umstrittene Störerhaftung soll abgeschafft werden

Das Gutachten selbst hat sich bereits auf den deutschen Gesetzgebungsprozess ausgewirkt. Offenbar sah sich die deutsche Bundesregierung durch die Schlussanträge des Generalanwalts und dessen Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr derart unter Druck gesetzt, dass sie kurzerhand beschlossen hat, die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abzuschaffen. Neu sollen alle WLAN-Anbieter gleichermassen zu sogenannten Access Providern erklärt werden. Gastgewerbliche Betriebe wie Hotels und Bars, deren Anschluss für eine Rechtsverletzung „missbraucht“ wird, werden demnach künftig ebenso von Schadenersatz- und Abmahnkosten ausgenommen wie Privatpersonen. Ausserdem wollen die Koalitionsparteien vom Erfordernis einer Zugangsverschlüsselung des Internetzuganges über WLAN absehen. Eine entsprechende Pflicht war im ursprünglichen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes noch vorgesehen. Auf eine Vorschaltseite, die Nutzern eine Zusicherung abverlangt hätte, keine Rechtsverstöße zu begehen, wird ebenfalls verzichtet.

Die Experten der grossen Koalition gingen damit weit über den im letzten September verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes hinaus. Dieser sah sich anhaltender Kritik aus der Wirtschaft, der Politik sowie von Internetaktivisten ausgesetzt. Während bereits mit diesem Entwurf eine Erleichterung des Betriebs von öffentlichen WLAN-Hotspots beabsichtigt wurde, hätte er Kritikern zufolge genau das Gegenteil bewirkt. Zudem hatte die EU-Kommission die Konformität des Gesetzesentwurfs mit dem EU-Recht angezweifelt.

Die angestrebte Erleichterung des Betriebs öffentlicher Hotspots dürfte nun durch die neulich beschlossenen Massnahmen doch noch erreicht werden. In Kraft treten wird die neue Regelung voraussichtlich erst im Herbst 2016.

Fallbeurteilung nach Schweizer Recht

Es stellt sich die Frage, wie ein Fall wie derjenige des Münchner WLAN-Anbieters nach Schweizer Recht zu beurteilen wäre. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Internetprovidern (wie eben bspw. Anbieter von WLAN-Netzwerken) ist hierzulande bis heute nicht abschliessend geregelt worden. Vielmehr wurde eine solche gesetzliche Regelung wiederholt explizit abgelehnt. Auch in der Lehre sind viele Punkte bis anhin nicht vertieft untersucht worden bzw. umstritten.

Zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit eines Providers muss zwangsläufig das «Tribune de Genève»-Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Februar 2013 (Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011, nachfolgend TdG, vgl. BR-News vom 7. Juni 2013) herangezogen werden. Es handelt sich dabei um den bislang einzigen höchstrichterlichen Entscheid zu dieser Thematik. Das Bundesgericht gelangte darin zum Schluss, dass der Betreiber eines Blogs im Falle eines von einem Dritten geposteten, persönlichkeitsverletzenden Blog-Beitrages damit rechnen muss, gerichtlich zur Beseitigung des fraglichen Beitrages sowie zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet zu werden – und zwar unabhängig davon, ob er vom Verletzten vorgängig zur Beseitigung aufgefordert worden war oder sonst wie von der Widerrechtlichkeit des Blog-Inhaltes wusste. Der Mitwirkende müsse lediglich eine Rolle innegehabt haben, welche die Rechtsverletzung oder deren Entwicklung begünstigte.

In der Begründung ihres Entscheides bezogen sich die Bundesrichter auf den Wortlaut von Art. 28 Absatz 1 ZGB. Dieser besagt, dass gegen jede Person vorgegangen werden kann, die an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirkt. Passivlegitimiert ist demnach gemäss Artikel 28 ZGB nicht nur der Hauptverursacher, in besagtem Fall der Autor des verletzenden Blog-Beitrages. Wollte man die Haftung des Blog-Betreibers ausschliessen, würde es gemäss Bundesgericht am Gesetzgeber liegen, entsprechende gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu beschliessen.

Analoge Haftung im Urheberrecht?

Nicht geklärt ist, ob das Urteil des Bundesgerichts zu Art. 28 ZGB auch auf Urheberrechtsverletzungen oder andere Verletzungstatbestände anwendbar ist. Es stellt sich z.B. die Frage, ob auch gemäss Art. 62 des Urheberrechtsgesetzes (URG) eine Verantwortung des Blog-Betreibers bei Urheberrechtsverletzungen durch Blog-Autoren gegeben ist.

In Art. 62 URG sucht man vergebens nach einer expliziten Regelung der Passivlegitimation bei negatorischen Klagen (Unterlassungsklage, Beseitigungsklage etc.) wie sie Art. 28 Abs. 1 ZGB vorsieht. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann „[…] gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt […]“, geklagt werden. Eine entsprechende Ausdehnung der Passivlegitimation auf alle Mitwirkenden findet sich in Art. 62 URG nicht explizit. Die Frage der Passivlegitimation wird auch in der Botschaft zum Urheberrechtsgesetz nicht direkt behandelt.

Ist eine Rechtsnorm nicht hinreichend bestimmt, ist sie mithilfe des vom Bundesgericht befolgten pragmatischen Methodenpluralismus auszulegen:

  • Grammatikalische Auslegung: Wie zuvor bereits erwähnt, fehlt Art. 62 URG im Gegensatz zu Art. 28 ZGB eine Formulierung, welche sich zur Frage der Passivlegitimation von Mitwirkenden äussert. Dies suggeriert, dass der Gesetzgeber mit der Regelung nicht sämtliche Mitwirkende, unabhängig von ihrer Nähe zur Rechtsverletzung, in die Verantwortung nehmen wollte.
  • Historische Auslegung: Die Botschaft zum URG verrät, dass sich der heutige Art. 62 URG „im Bereich der Klageansprüche und des Verfahrensrechts […] sowohl begrifflich wie auch systematisch auf die entsprechenden Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts“ […] abstützen sollte.
  • Die systematische Auslegung zeigt, dass sich die Ansprüche des Art. 62 URG mit denjenigen des Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28a ZGB decken. Eine analoge Regelung zur Grundsatznorm des Art. 28 ZGB, welche jeden Mitwirkenden einschliesst, ist in Art. 62 URG jedoch nicht enthalten. Dies relativiert denn auch die Erkenntnis der historischen Auslegung: Die Anlehnung des Art. 62 URG auf die entsprechenden Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts beschränkt sich auf die darin statuierten Ansprüche, nicht jedoch auf die Anspruchsgrundlage sowie die Passivlegitimation an sich.
  • Teleologische Auslegung: Schliesslich besteht zwischen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten ein Unterschied hinsichtlich der Gewichtung des geschützten Rechtsgutes. Es erscheint zweifellos sinnvoll, die Verletzung einer Verletzung des „Kerns“ einer Person anders zu ahnden als die Verletzung eines Vermögensrechtes. Diese andere Gewichtung rechtfertigt es, die Passivlegitimation von Mitwirkenden bei Urheberrechtsverletzungen anders – sprich weniger streng – zu regeln als bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Fazit

Während nach (noch) geltendem deutschen Recht gegen einen Internetprovider wie den WLAN-Anbieter im vorliegenden Fall auf Basis der Störerhaftung Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden könnten, sieht das Schweizer Recht eine entsprechende Möglichkeit bei Urheberrechtsverletzungen nicht explizit vor. Bei Persönlichkeitsverletzungen kennt dagegen das schweizerische Recht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ZGB eine Regel betreffend Mitwirkende, die sich im Ergebnis nicht nur wie die aktuell noch geltende deutsche Störerhaftung auswirkt, sondern den Kreis der Verantwortlichen im Vergleich zur typischen Störerhaltung sogar noch ausweitet.

Nachdem Deutschland die Störerhaftung für Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots abschaffen möchte, sollte unseres Erachtens die Diskussion betreffend gesetzliche Haftungsbeschränkungen auch in der Schweiz wieder aufgenommen werden. Das Bundesgericht hat, wie vorangehend ausgeführt, bereits im «Tribune de Genève»-Urteil vom 14. Februar 2013 den Ball an den Gesetzgeber weitergereicht.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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