EuGH: Internationale Zuständigkeit für Klagen wegen Markenrechtsverletzung im Rahmen von Google-AdWords


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Rechtliche Konflikte im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb und der Online-Werbung führen aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit von Websites immer wieder zu Unklarheiten darüber, in welchen Staaten eine Klage eingereicht werden kann. Im April 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, welche Gerichte in der EU für einen Rechtsstreit über die Buchung einer fremden Marke als Schlüsselwort im Rahmen des Google-AdWords-Dienstes zuständig sind. Gemäss dem Urteil sind dies nicht die Gerichte sämtlicher Staaten, in welchen die Website von Google, auf der das Suchwort verwendet wird, abgerufen werden kann. Zuständig sind nur die Gerichte des Staates, in dem die betroffene Marke eingetragen ist, sowie die Gerichte des Staates, in dem der Werbende niedergelassen ist. Das Urteil schafft dadurch Klarheit und könnte letztlich auch für das Schweizer Recht bedeutsam sein.

Ausgangslage: Internationalität von Online-Sachverhalten und Zuständigkeit der Gerichte

Angebote und Werbung im Internet sind grundsätzlich weltweit abrufbar. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Abrufbarkeit in einem Staat genügt, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staats und auch die vielfach damit verbundene Anwendbarkeit von lokalen Vorschriften, insb. des Verbraucherschutzrechts, zu begründen. Wäre dies der Fall müsste der Anbieter grundsätzlich mit Klagen in allen Staaten dieser Welt rechnen und insbesondere auch die nationalen Verbraucherschutzvorschriften beachten.

Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren bereits mit zwei Urteilen etwas mehr Klarheit über die Rechtslage innerhalb der EU geschaffen:

  • Das erste Urteil aus dem Jahr 2010 (Rs. C‑585/08, C‑144/09) betrifft eine Bestimmung der massgebenden EU-Verordnung (Nr. 44/2001, EuGVVO), welche einem Verbraucher die Möglichkeit gewährt, bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten an den Gerichten seines Wohnsitz-Staates zu klagen, wenn ein Angebot auf einem Online-Shop auf Kunden dieses Mitgliedstaates ausgerichtet ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 3). Der EuGH hat darin festgelegt, dass die blosse Abrufbarkeit der Website im Staat des Verbrauchers noch kein „Ausrichten“ darstellt und die Kriterien festgelegt, welche für bzw. gegen eine solche „Ausrichtung“ sprechen (vgl. dazu BR-News vom 15.12.2010).
  • Das zweite Urteil aus dem Jahr 2011 (Rs. C-509/09, C-161/10) betrifft die Frage, in welchen Staaten der EU eine Schadenersatz-Klage eingereicht werden kann, wenn auf einer Website persönlichkeitsverletzende Artikel oder Bilder veröffentlicht werden (vgl. dazu BR-News vom 14.11.2011).

Ausgangslage: Funktionsweise Google-AdWords

Das aktuelle Urteil des EuGH beschäftigt sich nun mit der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Dienst „Google-AdWords“. Mit AdWords, einem sogenannten Referenzierungsdienst, bietet Google Werbetreibenden die Möglichkeit, bei Suchvorgängen zu bestimmten Schlüsselwörtern –neben den eigentlichen Suchergebnissen – am rechten Rand der Website von Google gegen Entgelt und erkennbar Werbelinks einzublenden. Wird beispielsweise nach «Taschen» gesucht, werden Anzeigen entsprechender Anbieter eingeblendet. Ein Anbieter von Taschen kann nun versucht sein, eine Marke eines bekannten Taschenherstellers als Schlüsselwort zu buchen. Seine Anzeige wird dann eingeblendet, wenn jemand nach der entsprechenden Marke googelt.

Sachverhalt: Rechtsstreit zwischen österreichischem Markeninhaber und deutschem Werber

Ein solcher Sachverhalt war denn auch Auslöser für das Urteil des EuGH. Das Unternehmen Wintersteiger AG, mit Sitz in Österreich, war der Ansicht, dass die Firma Products 4U Sondermaschinenbau GmbH, mit Sitz in Deutschland, die Rechte an ihrer in Österreich eingetragenen Marke „Wintersteiger“ verletzt. Dies weil das deutsche Unternehmen bei Google für das Schlüsselwort „Wintersteiger“ Anzeigen gebucht hatte. Die Anzeigen waren dabei auf die deutsche Top-level-Domain von Google, d.h. „google.de“, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof von Österreich, der über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, legte dem EuGH in der Folge verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit vor.

Urteil des EuGH: Wahl zwischen Gerichten zweier Staaten

Gemäss dem Urteil des EuGH vom 19. April 2012 (C-523/10) ist für die Beurteilung der Fragen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) massgebend sei. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zur Beurteilung von Markenrechtsverletzungen ist dabei in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geregelt. Gemäss dem EuGH gewährt diese Vorschrift einem Markeninhaber grundsätzlich die Wahl, vor den Gerichten am „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges“ (Erfolgsort) oder vor den Gerichten „am Ort des zu ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) zu klagen.

In der Folge legt der Gerichtshof fest, was dieser Grunsatz bei Klagen im Zusammenhang mit Google-AdWords konkret bedeutet. Er erklärt dabei, dass sich diese Fälle von Sachverhalten im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen im Internet unterscheiden und das (angesprochene) Urteil somit im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Denn anders als bei Persönlichkeitsverletzungen, die in allen Mitgliedstaaten geschützt seien, sei der Schutz einer nationalen Marke grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungs-Staates beschränkt, so dass der Markeninhaber diesen Schutz in der Regel nicht ausserhalb dieses Staates geltend machen könne. Vor diesem Hintergrund gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Zuständigkeit am Erfolgsort den Gerichten des Mitgliedstaats zukommt, in welchem die Marke eingetragen wurde.

In Bezug auf die Zuständigkeit am Handlungsort erklärt der Gerichtshof zunächst, dass die Buchung des Schlüsselworts durch den Werbenden die massgebliche Handlung bzw. das massgebliche „ursächliche Geschehen“ darstellt. Er weist dabei auf ein Urteil aus dem Jahr 2010 hin, in welchem festgelegt wird, dass nicht Google, sondern der Werbende im Rahmen von Google-AdWords die fremde Marke geschäftlich benutzt (vgl. dazu auch BR-News vom 23.10.2010). Die Buchung erfolge dabei zwar letztlich auf dem Server von Google. Der Standort des Servers könne jedoch nicht als Handlungsort gelten, da unklar sei, wo er sich befinde. Deshalb entschied der EuGH, dass als Handlungsort der Ort der Niederlassung des Werbenden anzusehen ist.

Zusammengefasst kann ein Markeninhaber somit bei einer Markenrechtsverletzung im Rahmen von Google-AdWords vor den Gerichten des Staates klagen, in dem die betroffene Marke eingetragen ist, sowie vor den Gerichten des Staates, in dem der Werbende niedergelassen ist. Im vorliegenden Fall wären somit sowohl die deutschen wie auch die österreichischen Gerichte für die Beurteilung der Klage zuständig.

Auswirkungen auf die Schweiz

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Schweizer Gerichten ist im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten insbesondere das sog. Lugano-Übereinkommen (LugÜ) massgebend. Das LugÜ entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem EU-rechtlichen Vorbild (vgl. Art. 5 Nr. 3 LugÜ und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich eine möglichst einheitliche Auslegung der beiden Erlasse angestrebt und sich demensprechend auch an der Rechtsprechung des EuGH orientiert (vgl. bspw. BGE 133 III 282, E.3.1.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Schweizer Gerichte analog zum neuen EuGH-Urteil entscheiden würden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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