Ihr Kontakt
Eine Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, stellt in der EU auch dann einen Wettbewerbsverstoss dar, wenn sie zum Ziel hat, einen Konkurrenten aus dem Markt zu drängen, der illegal tätig war. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem entscheiden. Es obliege nicht privaten Unternehmen, sondern den Behörden, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Darüber hinaus hat der EuGH festgehalten, dass für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede nicht relevant sei, ob ein Vertretungsberechtigter oder ein unbevollmächtigter Mitarbeiter die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung geschlossen habe. Das Unternehmen könne sich nur dann einer Verantwortlichkeit entziehen, wenn es sich klar vom Handeln des Mitarbeiters distanziert oder die anderen Teilnehmer bei den Behörden angezeigt habe.
Slowakische Banken drängen tschechischen Devisengeschäftedienstleister aus dem Markt
Das slowakische Kartellamt stellte im Jahr 2009 fest, dass drei wichtige slowakische Banken gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstossen hatten. Sie hatten beschlossen, Verträge über die Kontokorrentkonten eines tschechischen Unternehmens aufzulösen und mit diesem keine neuen Verträge abzuschliessen. Das tschechische Unternehmen war ein Dienstleister für Devisengeschäfte. Für diese Tätigkeit, namentlich für den Transfer von Devisen in das und aus dem Ausland, benötigte das Unternehmen Kontokorrentkonten bei Banken, unter anderem bei solchen in der Slowakei.
Nach den Feststellungen des slowakischen Kartellamts sprachen sich die drei Banken ab und beschlossen ihr Vorgehen gemeinsam. Sie taten dies deshalb, weil sie unzufrieden damit waren, dass sich ihre Gewinne aufgrund der Tätigkeit des tschechischen Unternehmens verringerten. Sie betrachteten dieses als Konkurrenzunternehmen, das ihren Kunden gegenüber Dienstleistungen erbrachte.
Beweise für koordiniertes Vorgehen lagen vor
Dem Kartellamt lagen diverse Beweise für Kontakte zwischen den drei Banken vor, unter anderem für ein Treffen und einen anschliessenden E-Mail-Austausch. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass jede der drei Banken der Auflösung ihres Vertrags mit dem tschechischem Unternehmen nur unter der Bedingung zugestimmt hatte, dass die anderen Banken genauso handelten. Dadurch wollten sie verhindern, dass ein Teil ihrer Kunden zu der Bank wechselt, die weiterhin Kontokorrentkonten des tschechischen Unternehmens hält. Das slowakische Kartellamt erblickte darin eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem slowakischen Markt für Dienstleistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und verhängte gegen die drei Banken je eine Geldbusse zwischen drei und vier Millionen Euro.
Klage gegen Bussgeldentscheidung – Vorabentscheidung durch den EuGH
Eine der Banken erhob Klage gegen diese Entscheidung. Als Begründung brachte sie vor, dass sie nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstossen habe, da das tschechische Unternehmen nicht als Konkurrent angesehen werden könne. Dieses sei illegal auf dem slowakischen Markt tätig gewesen, da es nicht über die nach slowakischem Recht erforderliche Genehmigung verfügt habe, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt hätte.
Das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat, gelangte deshalb an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte diesem mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Etwaige illegale Tätigkeit auf dem Markt lässt Wettbewerbsverstoss nicht entfallen
Als erstes wollte das slowakische Gericht wissen, ob es für die Beurteilung einer Kartellabsprache rechtlich erheblich sei, dass der durch die Absprache benachteiligte Wettbewerber illegal auf dem betroffenen Markt tätig war.
In seinem Urteil (C-68/12) wies der EuGH als erstes allgemein darauf hin, dass die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb nicht berücksichtigt werden müssen, wenn mit der Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt werde. Darüber hinaus sollen die EU-Wettbewerbsregeln nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber und der Verbraucher schützen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.
In Bezug auf den vorliegenden Fall sei es erwiesen, dass die Vereinbarung zwischen den Banken eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe. Für die Frage, ob gegen die Wettbewerbsregeln verstossen wurde, sei daher unerheblich, ob das tschechische Unternehmen möglicherweise illegal auf dem slowakischen Markt tätig war.
Ergänzend wies der Gerichtshof darauf hin, dass es den Behörden und nicht privaten Unternehmen obliege, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Laut EuGH steht es privaten Unternehmen nicht zu, Konkurrenzunternehmen aus dem Markt auszuschliessen, selbst wenn diese illegal im Markt tätig sind. In solchen Fällen hätten sie die Behörden zu informieren. Vor diesem Hintergrund sei auch eine sog. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ausgeschlossen.
Vertretungsberechtigung nicht relevant
Als nächstes hatte der EuGH die Frage zu beantworten, ob das persönliche Handeln eines Vertretungsberechtigten oder eine Vollmacht an einen Mitarbeiter erforderlich ist, um eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zu bejahen, wenn sich das Unternehmen nicht vom Handeln des Mitarbeiters distanziert bzw. die geschlossene Vereinbarung sogar umgesetzt habe.
Dazu hielt der EuGH vorerst fest, dass die massgeblichen Normen des EU-Wettbewerbsrechts nicht voraussetzen, dass der Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens Kenntnisse über eine Wettbewerbsabsprache haben oder diese gar selbst abschliesst. Erforderlich sei einzig, dass eine Person handelt, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.
Die Beteiligung an rechtswidrigen Kartellen finde meistens im Verborgenen statt und unterliege keinen Formvorschriften. Es komme deshalb selten vor, dass Vertreter eines Unternehmens, die an einem Treffen teilnehmen, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügen. Ein an einer Wettbewerbsabrede beteiligtes Unternehmen werde deshalb nicht dadurch von seiner Verantwortlichkeit befreit, wenn derjenige Mitarbeiter, der die wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen hat, nicht dazu bevollmächtigt war. Darüber hinaus verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung, wonach die Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen, an dem eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde, nur dann weder als stillschweigende Billigung noch als Gutheissen des Ergebnisses gewertet werden kann, wenn sich das Unternehmen offen davon distanziert oder die anderen Unternehmen bei den zuständigen Behörden anzeigt.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des EuGH vom 7. Februar 2013
- Urteil C-68/12 des EuGH vom 7. Februar 2013
- BR-News: „EU-Kartellrecht: Revision der Vorschriften für horizontale Abreden verabschiedet“
- BR-News: „Kartellgesetz-Revision: Bundesrat verabschiedet Botschaft“
- BR-News: „Eckwerte der Revision des Schweizer Kartellgesetzes stehen fest“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp