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Der Baustein des dänischen Spielzeugherstellers Lego kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in seinem Urteil vom 14. September 2010 eine entsprechende Eintragung beim HABM für nichtig und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zum deutschen Markenrecht. Zwar habe die Form des Lego-Steins infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt. Jedoch bestünden die wesentlichen Merkmale der Form des Lego-Bausteins, die beiden Reihen mit Vorsprüngen auf der Oberseite, ausschliesslich aus Elementen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung, nämlich dem Zusammenbau der Spielsteine, erforderlich seien. Gemäss der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke seien derartige Zeichen, unabhängig von ihrer Unterscheidungskraft, von der Eintragung ausgeschlossen.
Der dänische Spielzeughersteller Lego Juris A/S beantragte im Jahre 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als Gemeinschaftsmarke. In einem ersten Schritt wurde der Baustein eingetragen. Drei Jahre später erklärte jedoch die Nichtigkeitsabteilung des HABM, auf Antrag der Mega Brands Inc., einer Konkurrentin von Lego, die Marke für nichtig, da sie ausschliesslich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. In diesem Sinne entschied auch das Europäische Gericht (EuG) und wies eine Klage von Lego ab. Gegen dieses Urteil legte Lego Rechtsmittel beim EuGH ein. In der Zwischenzeit bestätigte auch der deutsche Bundesgerichtshof aus den gleichen Gründen die Löschung einer deutschen Marke für die Lego-Bausteine.
In seinem Urteil vom 14. September 2010 hält der EuGH einleitend fest, dass die Form einer Ware zu den Zeichen gehöre, die eine Marke sein können, soweit sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei der Form des Lego-Steins sei diese Voraussetzung gegeben, weil sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Es bestehe jedoch ein Interesse daran, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung eingeräumt wird, nachdem gegebenenfalls ein dafür erlangtes Patent abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund sei Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erlassen worden. Dieser hält fest, dass Zeichen, die ausschliesslich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Marke eintragbar sind. Der EuGH erachtet diese Voraussetzung als gegeben, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer Ware der technischen Funktion entsprechen. Daran ändere sich auch nichts, wenn eines oder mehrere nicht wesentliche Elemente ohne technische Funktion vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen diese Grundsätze nach der Auffassung des EuGH korrekt angewandt. Denn im Falle des Lego-Bausteins bestünden die wesentlichen Merkmale seiner Form ausschliesslich aus den beiden Reihen mit Vorsprüngen auf der Oberseite. Diese seien jedoch zur Erreichung einer technischen Wirkung, nämlich dem Zusammenbau der Spielsteine, erforderlich. Mit Ausnahme der Farbe seien somit alle Elemente der Form funktionaler Natur, sodass keine Eintragung als Gemeinschaftsmarke möglich ist. Anders könnte es sich gemäss dem EuGH verhalten, wenn in der Form einer Ware ein wichtiges nichtfunktionales Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element verkörpert würde.
Der EuGH hielt ferner fest, dass gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form einer Ware in den Verkehr bringen, gegebenenfalls nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb vorgegangen werden kann. Dies war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
UPDATE: Vgl. zum Thema auch unseren Beitrag zu einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts: «BGer: Kein Markenschutz für Lego-Bausteine»
Weitere Informationen:
- Urteil des EuGH vom 14.11.2010 (Rs C-48/09 P)
- Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Nr. 40/94)
- Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 16.7.2000 (I ZB 53/07)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Giuseppe Di Marco