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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass der bekannte Goldhase von Lindt & Sprüngli nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band sei nicht unterscheidungskräftig und erfülle deshalb die Voraussetzungen einer Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht.
Goldhase als Gemeinschaftsmarke: Vorgeschichte
Die Lindt & Sprüngli AG meldete am 18. Mai 2004 ihren Goldhasen als dreidimensionales Zeichens in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an. Die zuständige Behörde, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), wies diese Anmeldung ab. Es begründete die Abweisung damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Gegen diese Entscheidung erhob Lindt & Sprüngli Klage beim europäischen Gericht (EuG), welche ebenfalls abgewiesen wurde. Auch gegen dieses Urteil erhob Lindt & Sprüngli ein Rechtsmittel und gelangte so an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Keine originäre Unterscheidungskraft
Der EuGH wies das Rechtsmittel mit seinem Urteil (C-98/11 P) zurück, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Er verweist dabei auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung Nr. 40/94). Dieser legt fest, dass Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, nicht als Gemeinschaftsmarken eingetragen werden können.
Das EuG habe in seinem Urteil jeden Bestandteil der angemeldeten Marke, also die Form eines sitzenden Hasen, die Goldfolie sowie das rote Band unter dem Blickwinkel der Unterscheidungskraft geprüft. Die Form des sitzenden Hasen sei demnach schon deshalb nicht unterscheidungskräftig, weil Hasen zum üblichen Formenschatz von Schokoladenwaren gehören würden. Insbesondere treffe dies während der Osterzeit zu. Zur Goldfolie wies das Gericht darauf hin, dass der Hase von Lindt & Sprüngli im Handel nicht der einzige in einer Goldfolie verpackte Schokoladenhase sei, weshalb es an der Unterscheidungskraft fehle. Zudem sei es üblich, Schokoladentiere mit Schleifen, Bändern und Glocken zu versehen. Daraus folgerte das Gericht, das keines der drei Elemente der Marke für sich selbst unterscheidungskräftig sei. Auch die Kombination der drei Elemente unterscheide sich nur unwesentlich von handelsüblichen Verpackungen. Es handle sich dabei um eine typische Verpackungsform für derartige Waren. Da der Gerichtshof die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts nicht überprüfen dürfe, trat er auf den gegen die genannten Feststellungen gerichteten Rechtsmittelgrund nicht ein.
Darüber hinaus wies der Gerichtshof darauf hin, dass auch die Markeneintragungen in 15 EU-Mitgliedstaaten nicht dafür sprechen würden, dass der Marke Unterscheidungskraft zukomme, da für die Eintragung als Gemeinschaftsmarke nur die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts massgebend seien. Das HABM sei deshalb nicht an die Beurteilungen der nationalen Behörden gebunden. Das EuG habe somit rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Marke keine Unterscheidungskraft zukomme.
Keine Unterscheidungskraft infolge Benutzung
Als zweiten Rechtsmittelgrund stützte sich Lindt & Sprüngli auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, welcher festhält, dass eine Marke unter Umständen trotz ursprünglich fehlender Unterscheidungskraft eingetragen werden kann. Dies allerdings nur dann, wenn sie für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Das Gericht wies deshalb auch diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurück. Lindt & Sprüngli sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Goldhase im gesamten Unionsgebiet Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt habe.
Fazit und Urteil
Aus diesen Gründen wies der Gerichtshof das Rechtsmittel vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass das Gericht und das HABM bei ihrer Abweisung der Eintragung keine Rechtsfehler begangen haben. Der Goldhase von Lindt & Sprüngli kann somit nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des EuGH vom 24. Mai 2012
- Urteil C-98/11 P vom 24. Mai 2012
- Pressemitteilung des EuG vom 17. Dezember 2011
- Urteil T-336/08 des EuG vom 17. Dezember 2011
- Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
- BR-News: «BVGer: Kein Markenschutz für Migros-Slogan „Aus der Region. Für die Region.“»
- BR-News: «EuGH: Ausschliesslich aus Ziffern bestehende Zeichen können grundsätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden»
- BR-News: «EuG: «BEATLE» als Gemeinschaftsmarke nicht eintragbar»
- BR-News: «Bundesgericht bestätigt restriktive Praxis zu Markenschutz von Verpackungen»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Adrian Süess