Nutzung Begriff Domain Name Metatag Werbung

EuGH: Nutzung eines Begriffs in Domain-Namen oder in Metatags gilt als Werbung und kann unlauter sein


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Website-Betreiber müssen bei der Wahl ihres Domain-Namens und beim Setzen von Metatags verschiedene rechtliche Vorgaben beachten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zählen zu diesen Vorgaben auch die Regelungen über unlautere Werbung. Denn gemäss dem Urteil gilt die Verwendung von Metatags und Domain-Namen gleichermassen wie „klassische“ Werbeformen als Werbung im Sinne der massgeblichen EU-Richtlinie über unlautere Werbung. Insbesondere wenn Firmennamen oder Produkte eines Konkurrenten in einer Domain oder als Metatag verwendet werden, kann dies somit eine verbotene irreführende oder vergleichende Werbung darstellen.

Firmennamen des ehemaligen Arbeitgebers in Metatags und Domain

Ausgangspunkt für das Urteil des EuGH vom 11. Juli 2013 (C-657/11) ist ein Rechtsstreit zwischen den zwei belgischen Unternehmen Belgian Electronic Sorting Technology NV, auch BEST NV genannt (im Folgenden: BEST) und Visys NV. Beide produzieren mit Lasertechnologie ausgestattete Sortiermaschinen und Sortiersysteme. Die Firma BEST wurde im Jahr 1996 gegründet und beschäftigte zwischenzeitlich einen Angestellten, der im Jahre 2004 das Konkurrenzunternehmen Visys ins Leben rief.

Erster Streitpunkt zwischen den Parteien war die Registrierung des Domain-Namens www.bestlasersorter.com durch Visys. Auf der unter diesem Namen beherbergten Website werden die Produkte von Visys angepriesen. Der zweite Streitpunkt betraf die Verwendung des Namens BEST und von Produktnamen von BEST in den Metatags der Websites von Visys. Es wurde festgestellt, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Best Laser Sorter“ auf google.be als zweites Ergebnis nach der Website von BEST die Website von Visys erschien.

BEST klagte schliesslich vor den belgischen Gerichten gegen Visys auf Unterlassung. Sie sah im Verhalten von Visys insbesondere eine Verletzung ihrer Benelux-Bildmarke BEST und ihres Handelsnamens sowie ein Verstoss gegen Vorschriften über irreführende und vergleichende Werbung. In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen und die Bildmarke BEST wegen fehlender Unterscheidungskraft für nichtig erklärt. Auf die Beschwerde von BEST hin wies auch der belgische Kassationshof die Klage mit Ausnahme auf den Aspekt der irreführenden bzw. vergleichenden Werbung ab. Zur Beurteilung dieses Klagegrunds wollte der Kassationshof vom EuGH insbesondere wissen, ob die Nutzung eines Domain-Namens und die Nutzung von Metatags als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG gelten.

Weite Definition von Werbung

In seinem Urteil weist der EuGH einleitend auf die Definition des Begriffs „Werbung“ in Art. 2 lit. a der Richtlinie hin. Danach gilt als Werbung jede Äusserung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese besonders weite Definition macht gemäss EuGH deutlich, dass die Vorschriften in keiner Weise nur auf die Formen klassischer Werbung anwendbar sind.

Blosse Registrierung von Domains ist keine Werbung

In der Folge entschied der Gerichtshof, dass die blosse Registrierung eines Domain-Namens ohne Nutzung desselben für den Betrieb einer Website nicht als Werbung gilt. Die Registrierung von Domain-Namen an sich schränke jedoch unter Umständen die Kommunikationsmöglichkeiten eines Mitbewerbers ein und könne gegebenenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen geahndet werden.

Nutzung von Domains für Website-Betrieb ist Werbung

Im Gegensatz dazu qualifizierte der EuGH die Nutzung eines Domain-Namens zum Betrieb einer Website als Werbung. Denn bei der Verwendung eines sorgfältig ausgewählten Domain-Namens, der möglichst viele Nutzer dazu bewegen soll, eine Website zu besuchen und sich für das Angebot zu interessieren, werde das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Der Gerichtshof ergänzte ferner, dass mit der Nutzung einer Domain, der bestimmte Produkt- oder Handelsnamen von Unternehmen enthält, potenziellen Verbrauchern suggeriert werde, unter dieser Domain eine Website zu diesen Unternehmen oder deren Produkten zu finden. Ausserdem könne ein Domain-Name, welcher aus lobenden Worten besteht, oder auch ein Domain-Name als solcher als Anpreisung der Vorzüge von Produkten aufgefasst werden.

Setzen von Metatags gilt als Werbung

In einem nächsten Schritt hält der EuGH fest, dass aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“) von den Suchmaschinen gelesen werden und einen Faktor darstellen, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz für das vom Nutzer eingegebene Suchwort vornehmen können. Nach Ansicht des Gerichtshofs haben Metatags, die Produkten oder Handelsnamen von Konkurrenten entsprechen, somit im Allgemeinen zur Folge, dass das angezeigte natürliche Ergebnis der Suche nach diesen Unternehmen oder deren Produkte zugunsten des Metatag-Setzers geändert wird. Der Link zur Website des Metatag-Setzers werde in die Liste der Ergebnisse aufgenommen, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website eines Mitbewerbers.

Dem EuGH zufolge wollen Nutzer, welche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingeben, jedoch in der Regel Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden. Wenn nun in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites erscheinen, auf denen Produkte eines Konkurrenten angeboten werden, könne der Internetnutzer somit diese Links als Angebot einer Alternative zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites führen, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden. Dies sei erst recht der Fall, wenn sich – wie im vorliegenden Sachverhalt – die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens unter den ersten Suchergebnissen in der Nähe der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der den Handelsnamen oder Produktbezeichnungen dieses Unternehmens enthält. Somit werde einem Suchmaschinen-Nutzer durch die Verwendung solcher Metatags suggeriert, dass die Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht. Ausgehend davon qualifizierte der EuGH auch das Setzen von Metatags, die der Bezeichnung eines Unternehmens oder dessen Produkten entsprechen, als Werbung.

Die anschliessende Frage, ob im vorliegenden Fall eine Unlauterkeit der „Werbung“ gegeben ist, muss nun der belgische Kassationshof klären.

Rechtslage in der Schweiz

Auch in der Schweiz wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass das Setzen von Metatags und die Verwendung bestimmter Domain-Namen unter Umständen unlauter sein kann. Neben der Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und der unzulässigen vergleichenden Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) kommt dabei auch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) in Betracht.

Diese Vorschriften stellen im Unterschied zu den Bestimmungen des EU-Rechts jedoch nicht auf den Begriff der Werbung ab. Vergleichbar mit der Streitfrage im EuGH-Urteil könnte man im Zusammenhang mit dem Irreführungsverbot allenfalls anzweifeln, ob das Setzen eines Metatags oder die Verwendung eines Domain-Namens als „Angabe“ gelten kann. Soweit ersichtlich wird dies jedoch bei der Beurteilung der Lauterkeit von Metatags und Domain-Namen allgemein (stillschweigend) vorausgesetzt. Die vom EuGH beantworteten Fragen sind dementsprechend für das Schweizer Recht ohne oder zumindest ohne praktische Bedeutung. Für Schweizer Website-Betreiber, die ihr Angebot auch an Personen richten, welche in der EU ansässig sind, ist das Urteil allerdings von Bedeutung. Denn diese müssen sich grundsätzlich an die Vorgaben des EU-Rechts halten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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