EuGH: Pflicht für Access-Provider zur Filterung von widerrechtlichem Austausch in P2P-Netzwerken ist unzulässig


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In einem Urteil vom 24.11.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verpflichtung eines Access-Providers zu einer Filterung sämtlicher Internetkommunikation seiner Kunden, um Urheberrechtsverstösse in Peer-to-Peer-Netzwerken zu verhindern, als unvereinbar mit dem europäischen Recht erklärt. Dieser Entscheid begründete der Gerichtshof insbesondere damit, dass eine solche Pflicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Grundrechte des Providers und seiner Kunden führe. Aus einem Nebensatz des Urteils könnte ferner gefolgert werden, dass der EuGH IP-Adressen generell als personenbezogene Daten im Sinne des EU-Datenschutzrechts qualifiziert hat, wobei der Personenbezug vom belgischen Gericht bereits im Ausgangsverfahren vorausgesetzt zu werden scheint.

Ausgangsrechtsstreit in Belgien

Das Urteil des EuGH vom 24. November 2011 (RS. C-70/10) erfolgte im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit in Belgien. Aufgrund einer Klage der belgischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, SABAM, wurde der Internet-Access-Provider (auch Internet Service Provider bzw. ISP genannt) Scarlet Extended SA von einem erstinstanzlichen Gericht dazu verpflichtet, festgestellte Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem er es seinen Kunden unmöglich mache, Dateien, die Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen. Dies nachdem ein Sachverständiger zum Ergebnis gelangte, dass es trotz zahlreicher technischer Hindernisse nicht vollständig ausgeschlossen sei, aus dem gesamten Datenverkehr den unzulässigen Austausch von Dateien herauszufiltern und zu sperren. Gegen das Urteil legte Scarlet bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein, welche in der Folge den EuGH um Klärung der EU-rechtlichen Vorgaben ersuchte.

Access-Providern dürfen grundsätzlich auch Massnahmen zur Vorbeugung von Urheberrechtsverletzungen auferlegt werden

Unter Hinweis auf sein kürzlich ergangenes Urteil zum Rechtsstreit zwischen eBay und L’Oréal (vgl. dazu BR-News vom 4.8.2011) betonte der EuGH zunächst, dass die nationalen Gerichte Access-Providern („Vermittler“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie) nicht nur Massnahmen auferlegen dürfen, die auf eine Beendigung bereits begangener Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzielen, sondern auch solche, die neuen Verletzungen durch die Benutzung ihrer Dienste vorbeugen sollen.

Allgemeine Überwachungspflicht für Acces-Provider ist aber unzulässig

In der Folge erklärte der EuGH jedoch, dass die nationalen Gerichte dabei die Vorgaben des Unionsrechts insb. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu beachten haben. Danach darf ein Acces-Provider nicht dazu verpflichtet werden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen. Wie er bereits im Urteil eBay vs. L’Oréal (vgl. dazu BR-News vom 4.8.2011) entschieden hat, wäre insbesondere die Pflicht, sämtliche Daten jedes Einzelnen seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, unzulässig.

Die Einführung eines Filtersystems wie es das belgische Gericht angeordnet hatte, würde gemäss dem EuGH gegen diese Vorgaben verstossen. Denn der Provider müsse erstens in sämtlichen elektronischen Kommunikationen seiner Kunden diejenigen Dateien identifizieren, die im P2P-Verkehr durchgeleitet werden. Zweitens müsse er daraus diejenigen Dateien ermitteln, die Werke enthalten, an denen Inhaber Rechte des geistigen Eigentums zu haben behaupten. Drittens hätte der Provider daraus wiederum diejenigen Dateien zu ermitteln, die unzulässigerweise ausgetauscht werden und viertens jeden von ihm als unzulässig qualifizierten Austausch zu sperren. Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung sämtlicher elektronischen Kommunikation im Netz des betreffenden Providers erfordern und folglich jede zu übermittelnde Information und jeden Kunden erfassen, der dieses Netz nutze. Eine solche allgemeine Überwachung sei nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten.

Überwachungspflicht führt im vorliegenden Fall zu unangemessenem Eingriff in Grundrechte des Providers und seiner Kunden

Da jedoch sowohl auf Seiten der Rechte-Inhaber als auch auf Seiten des Providers und seiner Kunden Rechte betroffen sind, die durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt werden, prüfte der EuGH schliesslich die Anforderungen die sich aus der Grundrechts-Charta ergeben.

Der Gerichtshof betonte dabei, dass der Schutz der geistigen Eigentumsrechte zwar in der Grundrechtscharta verankert sei. Dieses Recht sei jedoch nicht schrankenlos. Bei der Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte müsse ein angemessenes Gleichgewicht zu den Grundrechten anderer Personen, die durch solche Massnahmen betroffen seien, sichergestellt werden. Die Einführung eines Filtersystems wie es das belgische Gericht angeordnet hatte, würde jedoch gemäss dem EuGH zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, welche ebenfalls durch die Grundrechts-Charta geschützt wird. Denn sie würde ihn verpflichten, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen auch gegen die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstosse, wonach die Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen. Es fehle somit an einem angemessenen Verhältnis zwischen den beiden Grundrechten.

Der EuGH hielt ferner fest, dass die Pflicht zur Filterung darüber hinaus auch die Grundrechte der Kunden des Providers beeinträchtigen könne. Zum einen habe eine solche Pflicht eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer zur Folge, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben. Hierzu erklärte der EuGH ohne weitere Ausführungen, dass es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handle, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könne die Anordnung des belgischen Gerichts auch die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil das Filtersystem möglicherweise nicht genügend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden könne, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Die Anforderungen, die sich aus dem Schutz der verschiedenen Grundrechte ergeben, widersprechen somit der Verpflichtung zur Einführung eines Filtersystems wie es das belgische Gericht angeordnet hatte.

Kommentar

Der Rechtsstreit in Belgien verdeutlicht einmal mehr die Problematik der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Online-Kontext, insbesondere im Zusammenhang mit P2P-Netzwerken (vgl. dazu auch die unten aufgeführten News-Beiträge). Mit diesem Urteil hat der EuGH verdeutlicht, dass den Acces-Providern keine derart weitgehende Filterungspflicht auferlegt werden darf. Es ist jedoch zu beachten, dass das Urteil nur für ein Filterungssystem (bzw. Netzsperren) gilt, welches:

  • präventiv, also unabhängig von Verdachtsmomenten,
  • zeitlich unbegrenzt,
  • ausschliesslich auf Kosten des Providers,
  • sämtliche Datenpakete, welche die Dienste des Providers durchlaufen, durchsucht,
  • und unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist.

Filterpflichten bzw. Netzsperren werden somit nicht grundsätzlich für unzulässig erklärt. Es werden hierfür aber hohe Hürden aufgestellt, die sowohl die Rechte der Access-Provider als auch diejenigen seiner Kunden einbeziehen. Ob diese Hürden mit den heutigen technischen Möglichkeiten überhaupt überwunden werden können, ist fraglich. Mehr Klarheit wird wohl erst weitere Rechtssprechung bringen.

Nicht restlos klar ist ferner, ob der EuGH mit diesem Urteil IP-Adressen generell als personenbezogene Daten qualifiziert. Aufgrund der Formulierung des Gerichtshofs könnte dies durchaus so verstanden werden. Allerdings scheinen die belgischen Gerichte den Personenbezug im Ausgangsverfahren bereits vorausgesetzt zu haben, sodass die konkrete Tragweite der Aussage des EuGH unklar ist.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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