EuGH präzisiert Ausnahme zum Urheberrecht für vorübergehende Vervielfältigungen


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Der EuGH hat sich in einem kürzlich publizierten Urteil ein weiteres Mal mit der Regelung der sog. Informations-Richtlinie (2001/29/EG) beschäftigt, welche die vorübergehende Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt. Der Entscheid betraf erneut ein Verfahren der dänischen Gesellschaft Infopaq, welches für ihre Kunden aus Print-Medien elektronische Pressespiegel erstellt. Die in diesem Verfahren entstehenden Kopien dürften aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofs die fünf Voraussetzungen der Informations-Richtlinie erfüllen, wobei der endgültige Entscheid dem nationalen Gericht obliegt. Der Gerichtshof stellt im Entscheid auch klar, dass Vervielfältigungen, welche die fünf Voraussetzungen, in dem von seiner Rechtsprechung vorgegebenen Verständnis, erfüllen, nicht gestützt auf den sog. Drei-Stufen-Test in Art. 5 Abs. 5 der Informations-Richtlinie verboten werden können.

Gegenstand des Urteils: vorübergehende Vervielfältigungen von geschützten Werken

Im vorliegenden Urteil vom 17.1.2012 (C-302/10, Infopaq II) beschäftigt sich der EuGH mit einer Schranke bzw. Ausnahme zum ausschliesslichen Recht auf Vervielfältigung, welches grundsätzlich allein dem Urheber eines geschützten Werks zusteht (vgl. für die EU: Art. 2 Informations-Richtlinie (2001/29/EG); für die Schweiz: Art. 10 Abs. 2 lit. a des Urheberrechtsgesetzes, URG). Da bei der Nutzung von Werken in elektronischer Form (z.B. Browsing oder Caching) notwendigerweise Kopien erstellt werden (insb. im Arbeitsspeicher des Nutzers oder auf dem Server eines Service-Providers) und der Urheber diese Nutzungen vielfach gestützt auf sein ausschliessliches Vervielfältigungsrecht verbieten könnte, wurde eine besondere Regelung für vorübergehende Vervielfältigungen aufgestellt (vgl. Art. 5 Informations-Richtlinie; Art. 24a URG). Sofern eine Vervielfältigung eines geschützten Werks die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt, kann ein Urheber diese grundsätzlich nicht verbieten:

  • sie ist vorübergehend
  • sie ist flüchtig oder begleitend
  • sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar
  • ihr alleiniger Zweck ist die Ermöglichung einer Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die Ermöglichung einer rechtmässigen Nutzung eines geschützten Werks
  • sie hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

Der EuGH hat nun ein weiteres Mal ausgewählte Aspekte der Regelung der Informations-Richtlinie veranschaulicht.

Sachverhalt: Erstellung eines Pressespiegels

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Tätigkeit der dänischen Gesellschaft Infopaq International A/S (nachfolgend: Infopaq). Infopaq beobachtet und analysiert Printmedien und erstellt Zusammenfassungen von ausgewählten Artikeln aus der dänischen Tagespresse und verschiedenen Zeitschriften (sog. Pressespiegel). Diese Auswahl der Artikel erfolgt in einem sog. Datenerfassungsverfahren. Die Zusammenfassungen werden den Kunden per E-Mail zugesandt.

Im Rahmen des Datenerfassungsverfahrens werden gemäss dem Urteil die folgenden fünf Schritte ausgeführt:

  1. Manuelle Registration der Publikation in einer elektronischen Datenbank;
  2. Einscannen der Publikationen, wodurch eine Datei im TIFF-Format erstellt wird (1. Vervielfältigung); diese wird anschliessend auf einen Server für optische Zeichenerkennung (OCR) übertragen;
  3. OCR-Server wandelt TIFF-Datei in Daten um, die digital bearbeitet werden können (Umwandlung des Bilds jedes Buchstaben in ein Textformat); Speicherung als Textdatei (2. Vervielfältigung); Löschung der TIFF-Datei;
  4. Analyse der Textdatei, um zuvor festgelegte Suchwörter zu finden. Dabei wird jedes Mal eine Datei erstellt, die insb. den Titel, den Teil der Publikation, der das Suchwort enthält, sowie die fünf dem Suchwort vorangehenden und nachfolgenden Wörter (aus elf Wörtern bestehender Auszug aus der Publikation) angibt (3. Vervielfältigung); Löschung der Textdatei
  5. Ausdruck eines Belegs für jede Seite der Publikation, auf der das Suchwort vorkommt (4. Vervielfältigung). (Bsp. für Suchwort TDC: „der anstehende Verkauf des Telekommunikationskonzerns TDC, mit dessen Übernahme gerechnet wird“)

Entscheid des EuGH zu Infopaq I

Das zuständige dänische Gericht musste in der Folge beurteilen, ob Infopaq für die Durchführung dieses Verfahren die Zustimmung der Rechtsinhaber benötigt oder ob sich Infopaq auf die Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen berufen kann. Das dänische Gericht hat dem EuGH in diesem Zusammenhang bereits im Jahre 2009 Fragen zu den EU-rechtlichen Vorgaben unterbreitet.

Der EuGH antwortete (Urteil C-5/08, Infopaq I) damals insbesondere, dass ein aus elf Wörtern bestehender Auszug grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein kann, wobei dies letztlich vom nationalen Gericht beurteilt werden muss. Ferner hielt der Gerichtshof fest, dass eine Vervielfältigung nur vorübergehend und flüchtig ist, wenn sie nicht über das hinaus geht, was für das ordnungsgemässe Funktionieren des technischen Verfahrens erforderlich ist und die Speicherung und Löschung der Vervielfältigung so automatisiert ist, dass sie nicht vom Willen einer natürlichen Person abhängt.

Vor diesem Hintergrund erklärte der EuGH zur Datenerfassung von Infopaq, dass das Erstellen der TIFF-Dateien und der durch deren Umwandlung erzeugten Textdateien möglicherweise als flüchtige Vervielfältigungen betrachtet werden können, da sie automatisch von dem Rechner, auf dem sie gespeichert sind, gelöscht werden. Allerdings falle die letzte Handlung des Datenerfassungsverfahrens, mit der Infopaq die aus elf Wörtern bestehenden Auszüge druckt, nicht unter die Ausnahmeregelung für flüchtige Vervielfältigungen. Das Verfahren bedürfe somit grundsätzlich einer Zustimmung der Rechtsinhaber.

Anschliessend war das zuständige dänische Gericht jedoch der Ansicht, dass es sich auch zur Frage äussern müsse, ob Infopaq gegen die Informations-Richtlinie verstösst, wenn sie das Verfahren anwendet, ohne den aus elf Wörtern bestehenden Auszug auszudrucken. Deshalb hat es dem Gerichtshof erneut diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheid des EuGH zu Infopaq II

In seinem zweiten Urteil zum vorliegenden Rechtsstreit betonte der EuGH einleitend, dass die Regelung über die vorübergehenden Vervielfältigungen eng auszulegen sei, da es sich dabei um eine Ausnahme zu den Urheberrechten handle. Da die ersten zwei Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregel für vorübergehende Vervielfältigungen bereits im ersten Urteil behandelt wurden, beschränkte sich der EuGH auf die übrigen drei Anforderungen.

Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens

Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die dritte Voraussetzung, dass die vorübergehende Vervielfältigung nicht ganz oder teilweise ausserhalb eines technischen Verfahrens erfolgt. Ferner müsse die vorübergehende Vervielfältigungshandlung in dem Sinne notwendig sein, dass das technische Verfahren ohne sie nicht ordnungsgemäss und effizient funktionieren könnte. Die Anwendung der Ausnahme ist gemäss EuGH auch dann möglich, wenn das technische Verfahren eine menschliche Mitwirkung erfordert, insbesondere auch, wenn das Verfahren manuell in Gang gesetzt wird. Unmassgeblich ist sodann, in welchem Stadium die vorübergehenden Vervielfältigungen erfolgen, sodass diese das Verfahren auch einleiten oder abschliessen können.

Der Gerichtshof betonte in der Folge, dass im vorliegenden Fall keine der Vervielfältigungshandlungen ausserhalb des technischen Verfahrens erfolgen. Unerheblich sei auch, dass das technische Verfahren mit dem Ziel einer ersten vorübergehenden Vervielfältigung (Erstellung TIFF-Datei) damit beginnt, dass Zeitungsartikel manuell in einen Scanner eingelegt werden, und dass es mit einer vorübergehenden Vervielfältigung abgeschlossen wird (Erstellung der Datei, die den aus elf Wörtern bestehenden Auszug enthält). Schliesslich könne das technische Verfahren von Infopaq ohne die angesprochenen Vervielfältigungen nicht ordnungsgemäss und effizient funktionieren. Denn nur durch eine Umwandlung der Artikel in digitale Daten sei das Auffinden der festgelegten Suchwörter möglich.

Alleiniger Zweck ist die Ermöglichung einer rechtmässigen Nutzung eines geschützten Werks

Da die vorliegend zu beurteilenden Vervielfältigungshandlungen nicht darauf abzielen, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen, prüfte der EuGH, ob der alleinige Zweck dieser Vervielfältigungen in der Ermöglichung einer rechtmässigen Nutzung eines geschützten Werks besteht.

Hierzu hält der EuGH einleitend fest, dass eine Nutzung als rechtmässig gelte, wenn sie vom Rechtsinhaber zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbaren Rechtsvorschriften beschränkt ist. Ohne den letzten Schritt des Datenerfassungsverfahrens von Infopaq (Ausdruck der Datei) soll dieses technische Verfahren nach Ansicht des Gerichtshofs das effizientere Erstellen von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln ermöglichen und ziele daher auf eine Nutzung dieser Artikel ab. Es weise nichts darauf hin, dass das Ergebnis des Verfahrens (der aus elf Wörtern bestehende Auszug) darauf abziele, eine andere Nutzung zu ermöglichen. Diese Nutzung sei ferner auch rechtmässig, auch wenn sie von den Inhabern der Urheberrechte an den betroffenen Zeitungsartikeln nicht erlaubt worden sei. Denn die Erstellung von Zusammenfassungen werde durch die anwendbaren dänischen Vorschriften nicht beschränkt.

Vervielfältigung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

In Bezug auf die fünfte Voraussetzung betont der EuGH einleitend, dass die vorübergehenden Vervielfältigungen den Zugang zu den geschützten Werken und ihre Nutzung ermöglichen sollen. Da diese Werke selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen, hätten Zugang und Nutzung zwangsläufig eine wirtschaftliche Bedeutung. Ausserdem bestehe das Ziel der vorübergehenden Vervielfältigung darin, die Nutzung eines Werks zu vereinfachen oder effizienter zu machen. Somit liege es im Wesen dieser Handlungen, dass sie es ermöglichen, im Rahmen einer solchen Nutzung die Produktivität zu steigern und damit den Gewinn zu erhöhen oder Produktionskosten zu verringern. Der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil dürfe allerdings nicht von dem wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtmässigen Nutzung des betreffenden Werks unterscheidbar oder abtrennbar sein und keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen, der über denjenigen hinausgeht, der sich aus dieser Nutzung des geschützten Werks ergibt.

Produktivitätssteigerungen, die durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen von Infopaq erzielt werden, haben nach Ansicht des Gerichtshofs keine solche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Denn die damit verbundenen Vorteile würden nur bei der Nutzung des vervielfältigten Werks entstehen, sodass sie von den Vorteilen, die sich aus der Nutzung des Werks ergeben, weder unterscheidbar noch abtrennbar seien.

Im Allgemeinen sei jedoch ein Vorteil dann verschieden und abtrennbar, wenn der Urheber dieser Handlung aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorübergehenden Vervielfältigungen selbst Gewinne erzielen kann. Gleiches gelte auch, wenn die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen zu einer Änderung des vervielfältigten Objekts führen, wie es zum Zeitpunkt der Einleitung des technischen Verfahrens besteht.

Keine Anwendung des Drei-Stufen-Tests

Abschliessend hält der Gerichtshof fest, dass Vervielfältigungen, welche die fünf Voraussetzungen, in dem von seiner Rechtsprechung vorgegebenen Verständnis, erfüllen, nicht gestützt auf den sog. Drei-Stufen-Test in Art. 5 Abs. 5 der Informations-Richtlinie verboten werden können. Der Drei-Stufen-Test schreibt vor, dass die Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Nach Ansicht des EuGH kann jedoch eine vorübergehende Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzen, sofern die fünf erläuterten Voraussetzungen gegeben sind.

Anmerkung

Der Entscheid des EuGH liefert zusammen mit dem ersten Infopaq Entscheid wertvolle Anhaltspunkte für die Anwendung der Ausnahmeregel in der Informations-Richtlinie. Auch wenn der Entscheid für die Schweiz nicht verbindlich ist, wird er doch auch für die Interpretation der Schweizer Regelung hilfreich sein. Denn die Vorschrift des Schweizer Urheberrechts ist praktisch identisch mit derjenigen in der Informations-Richtlinie. Somit dürften – zumindest mit einer gewissen Zurückhaltung – auch bei der Anwendung auf konkrete Fälle in der Schweiz Rückschlüsse aus den Erläuterungen des EuGH gezogen werden können.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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