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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt demnächst über die Frage, vor welchen nationalen Gerichten eine juristische Person Schadensersatzansprüche aufgrund von diffamierenden Äusserungen im Internet geltend machen kann. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts sind dies neben den Gerichten im Wohnsitzstaat des Beklagten auch die Gerichte desjenigen EU-Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen juristischen Person befindet. Auch in diesem Staat, der vielfach, aber nicht zwangsläufig der Sitzstaat eines Unternehmens ist, soll der gesamte eingetretene Schaden geltend gemacht werden können. Sollte der Gerichtshof der Meinung des Generalanwalts folgen, würde die EuGH-Rechtsprechung zu natürlichen Personen auf juristische Personen übertragen und den Unternehmen das Vorgehen gegen rufschädigende Publikationen im Internet erheblich erleichtert.
Geschäftsschädigung aufgrund schwarzer Liste
Klägerin ist eine estnische Gesellschaft, die den grössten Teil ihrer Geschäfte in Schweden tätigt. Die Beklagte, eine schwedische Handelsvereinigung, nahm die Klägerin wegen „Täuschung und betrügerischer Handlungen“ in eine schwarze Liste auf ihrer Website auf. Infolgedessen wurden über tausend Kommentare gepostet. Daraufhin beantragte die Klägerin vor einem estnischen Gericht die Entfernung des Eintrags auf der schwarzen Liste und der Kommentare auf der Website. Zudem machte die Klägerin Schadensersatz in der Höhe von 56’634.99 Euro wegen Geschäftsschädigung geltend.
Frage der Zuständigkeit
Im Rahmen eines beim obersten Gerichtshof Estlands eingelegten Rechtsmittelverfahrens stellt sich die Frage, ob die estnischen Gerichte gemäss Unionsrecht (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) überhaupt für die Entscheidung des Falls zuständig sind. Der in Estland anhängige Rechtsstreit wurde deshalb dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde der Gerichtshof auch dazu eingeladen, Regeln hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit bei Beeinträchtigungen des Ansehens durch Veröffentlichungen im Internet aufzustellen.
Besondere Zuständigkeitsregel: „Mittelpunkt der Interessen“
Nach dem allgemeinen Grundsatz für die internationale gerichtliche Zuständigkeit nach Unionsrecht (Art. 4 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1215/2012) ist der Beklagte an seinem Wohnsitz – im vorliegenden Fall in Schweden – zu verklagen. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, vor dem zuständigen Gericht geklagt zu haben: Sie beruft sich dabei auf eine besondere Zuständigkeitsregel als Ausnahme von der Grundregel, wonach eine Klage in dem Mitgliedstaat erhoben werden kann, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 7 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
In Abänderung der bisherigen Rechtslage entschied der EuGH im Jahr 2011, dass für eine natürliche Person dieser sog. «Erfolgsort» auch derjenige sei, an welchem sich der „Mittelpunkt der Interessen“ dieser Person befindet und sie an diesem Ort den gesamten eingetretenen Schaden geltend machen kann (vgl. dazu MLL-News vom 14.11.2011). Vor diesem Entscheid konnte der gesamte Schaden nur im Wohnsitzstaat des Beklagten geltend gemacht werden. In allen anderen Staaten konnte jeweils nur der Schaden eingeklagt werden, der in diesen Staat eingetreten ist (sog. Mosaiktheorie).
Die Klägerin ersucht das estnische Gericht, diese besondere Zuständigkeitsregelung aus der bestehenden EuGH-Rechtsprechung auch auf sie als juristische Person anzuwenden. Hierbei macht sie geltend, dass das Zentrum ihrer Interessen (Management, wirtschaftliche Tätigkeiten, Rechnungsführung, Unternehmensentwicklung, Personal etc.) in Estland liege, auch wenn sie Geschäfte in Schweden tätige.
Generalanwalt befürwortet Übertragung der EuGH-Rechtsprechung auf juristische Personen
In seinen Schlussanträgen vom 13. Juli 2017 vertritt Generalanwalt Michal Bobak die Ansicht, dass die EuGH-Rechtsprechung auch auf juristische Personen zu übertragen sei. Eine juristische Person, die durch diffamierende Äusserungen im Internet in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, soll demnach in dem EU-Mitgliedstaat klagen können, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, und zwar hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Schadens.
Der Generalanwalt begründet dies damit, dass der Schutz der Persönlichkeit von juristischen Personen in der Regel, nicht nur auf der Ebene der Grundrechte, sondern auch (oder sogar immer häufiger) auf gesetzlicher Ebene gewährleistet werde. Er räumt zwar ein, dass sich die Art und Tragweite der Persönlichkeitsrechte juristischer Personen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden würden. Fest stehe aber, dass der Schutz des guten Rufs und des Ansehens von juristischen Personen in den Mitgliedstaaten nicht ungewöhnlich sei. Wenn eine solche gesetzlich vorgesehene Klage daher in einem Mitgliedstaat gegen eine Rechtssubjekt eines anderen Staats erhoben wird, wird die Entscheidung über eine solche Klage natürlich auch eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfordern. Die darin vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen müssten einheitlich angewendet werden, unabhängig davon, welches die genaue nationale Rechtsgrundlage für die Klage ist.
Darüber hinaus gibt es gemäss Generalanwalt auch keinen vernünftigen Grund, Zuständigkeitsregeln in Bezug auf natürliche und juristische Personen unterschiedlich anzuwenden. Eine solche Unterscheidung würde auf der Annahme beruhen, dass eine natürliche Person als Beklagte im Verfahren im Vergleich zu einer juristischen Person die schwächere Partei sei. Der Generalanwalt hält diese Annahme jedoch für unbegründet angesichts der Leichtigkeit, mit der natürliche Personen heutzutage Äusserungen über das Internet publizieren können.
Angerufenes Gericht ist nach Ansicht des Generalanwalts vollumfänglich zuständig
Hinsichtlich der besonderen Zuständigkeitsregel für Klagen wegen Verleumdung im Internet ist laut Michal Bobak der Ort des Schadenseintritts wahrscheinlich als der Ort zu qualifizieren, am dem das Ansehen der Person am meisten beeinträchtigt werde. In Verleumdungsfällen sei dies der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Streitigkeit, welcher sich wiederum am Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befinde.
Was die Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen von juristischen Personen betrifft, so orientiere sich dieser laut Generalanwalt an deren hauptsächlichen gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten. Diese liessen sich am genauesten auf der Grundlage des Umsatzes, der Zahl der Kunden oder anderer beruflicher Kontakte bestimmen. Hierbei erkennt der Generalanwalt an, dass natürliche und juristische Personen mehr als einen Mittelpunkt der Interessen haben könnten; es sei jedoch Sache des Klägers, zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat er Klage erheben wolle. Habe er diese Entscheidung einmal getroffen, so könne er – solange die Rechtssache anhängig sei – nicht anderswo klagen.
Vor diesem Hintergrund ist der Generalanwalt der Auffassung, dass das angerufene estnische Gericht vollumfänglich für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit zuständig sei. Dies betreffe sowohl die ersuchten Anordnungen zur Berichtigung der streitigen Angaben als auch den geltend gemachten Schaden.
Urteil des EuGH ist noch ausstehend
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend sind. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter der EuGH ziehen sich nun zur Beratung zurück. Das Urteil zum vorliegenden Fall wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Es wird sich dann zeigen, ob die Argumentation des Generalanwalts den EuGH zu überzeugen vermag. Sofern der Gerichtshof die Meinung die Meinung des Generalanwalts teilt, würde mit diesem Urteil die EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit für Persönlichkeitsverletzungen im Internet auch auf juristische Personen übertragen. Damit würde auch juristischen Personen das Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet erheblich erleichtert, was zu begrüssen wäre.
Der Entscheid des EuGH wird jedenfalls auch für Schweizer Unternehmen bedeutsam sein. Denn die Rechtsprechung des EuGH wird von den Schweizer Gerichten regelmässig auch bei der Anwendung des Lugano-Übereinkommens berücksichtigt, welches die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten regelt.
Weitere Informationen:
- Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 13. Juli 2017 (C-194/16)
- Pressemitteilung betreffend die Schlussanträge des Generalanwalts Michal Bobek vom 13. Juli 2017 (C-194/16)
- EU-Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
- Entscheid des EuGH vom 25. Oktober 2011 (C-509/09)
- BR-News: „EuGH erleichtert Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet“
- BR-News: „Internationale Zuständigkeit bei Internetdelikten“
- BR-News: „EuGH: Abrufbarkeit von urheberrechtsverletzenden Online-Angeboten genügt für gerichtliche Zuständigkeit“
- BR-News: „BGer: Aktiengesellschaft hat Anspruch auf Genugtuungszahlung für verunglimpfende Fotos von ihren Verwaltungsräten im Internet“
- BR-News: «Beschimpfungen auf Facebook, auch für Unternehmen relevant!»