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Im scheinbar endlosen Marken-Rechtsstreit zwischen den Bierbrauern Anheuser-Busch und Budějovický Budvar hat der amerikanische Gross-Konzern nun wieder einen Teilerfolg vor dem EuGH erzielt. Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr die vom amerikanischen Bierkonzern angestrebte Eintragung von «Budweiser» als Gemeinschaftsmarke für Bier endgültig abgelehnt hatte, besteht für die Amerikaner aufgrund einer Entscheidung des EuGH von Ende März 2011 wieder Hoffnung in Bezug auf die Markeneintragung der Kurzform «Bud».
In der tschechischen bzw. sudböhmischen Stadt Budjovice (Budweis) wird angeblich seit der Stadtgründung im Jahre 1265 Bier gebraut. In den USA sollen Vorgängerinnen von Anheuser-Busch im Jahre 1876 damit begonnen haben, Bier unter dem Warenzeichen «Budweiser» herzustellen. Rund 40 Jahre später erlaubten die in Budweis tätigen Brauereien in einer Vereinbarung dem amerikanischen Hersteller diesen Markengebrauch ausserhalb Europas und sicherten ihm später sogar das exklusive Recht auf dem amerikanischen Markt zu. In der Folge kam es jedoch insbesondere in Europa zu unzähligen Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur die unten aufgeführten Urteile) zwischen Anheuser-Busch und der tschechischen Brauerei Budějovický Budvar (Budvar). Die Streitigkeiten betrafen im Wesentlichen den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben sowie damit zusammenhängende Markeneintragungen.
Im Jahr 2007 erreichte Anheuser-Busch einen ersten wichtigen Teilerfolg vor dem Europäischen Gericht (EuG). In diesem Entscheid (verb. Rs. T-57/04 und T-71/04) wurde festgehalten, dass der von Budvar gestützt auf das «Lissabonner Abkommen» geltend gemachte Schutz der Ursprungsbezeichnungen nur für Bier und ähnliche Erzeugnisse gelte. Dementsprechend konnte sie sich nicht gegen die Eintragung der Marken «Budweiser» und «Bud» für andere Waren als Bier zur Wehr setzen.
Am 8. September 2009 erlitt die tschechische Brauerei eine weitere Niederlage (vgl. dazu bereits BR-News vom 11.9.2009). Im Urteil des EuGH (Rs. C-478/07) wird festgehalten, dass das Zeichen «Bud», mangels Eintrag im einschlägigen Register, als Ursprungsbezeichnung keinen EU-weiten Schutz nach der Verordnung Nr. 510/2006 geniesse und auf nationaler oder bilateraler Ebene lediglich ein Schutz als «einfache geografische Herkunftsangabe» in Betracht komme. Das Handelsgericht Wien, welches dem EuGH die (Vorlage-) Fragen unterbreitete, erachtete jedoch eine Qualifikation als Ursprungsbezeichnung als naheliegender, sodass letztlich ein erfolgreiches Vorgehen von Budvar gegen die Eintragung der Marke «Bud» unwahrscheinlicher wurde.
In einem weiteren Urteil des EuGH vom 29.7.2010 (Rs. C- 214/09 P) wurde allerdings endgültig entschieden, dass Anheuser-Busch das Zeichen «Budweiser» für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen kann. Budějovický Budvar stützte sich dabei erfolgreich auf ihre beiden internationalen Marken, welche allerdings in gewissen EU-Staaten wie Grossbritannien keinen Schutz entfalten, sodass dort auch weiterhin Bundweiser-Bier von Anheuser-Busch erhältlich sein wird.
In seiner neuesten Entscheidung vom 29.3.2011 (Rs. C-96/09 P) hat der EuGH Anheuser-Busch nun aber einen weiteren Teilerfolg beschert. In dem zu beurteilenden Rechtsstreit erhob Budvar Widerspruch gegen die Eintragung verschiedener Marken für das Zeichen «Bud» durch Anheuser-Busch. Diese wurden vom zuständigen Markenamt (HABM) unter anderem deshalb abgelehnt, weil sich Budvar in seiner Begründung nicht mehr auf seine internationale Marke, sondern nur noch auf die Ursprungsbezeichnung «Bud» stütze und weil schwer vorstellbar sei, dass das Zeichen «Bud» als Ursprungsbezeichnung oder auch nur als indirekte Herkunftsangabe angesehen werden könnte, sodass das Vorgehen gegen die Eintragung gestützt auf «ältere Rechte» im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (VO Nr. 40/94; Heute: VO Nr. 207/2009) keinen Erfolg haben könne. Schliesslich wurden auch die Nachweise von Budvar, wonach die Ursprungsbezeichnung «Bud» in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal ernsthaft benutzt wurde, als unzureichend bewertet.
Das EuG hob jedoch in der Folge die Entscheidung des HABM auf und erachtete die Widersprüche von Budvar als gerechtfertigt. Der EuGH hat jedoch seinerseits das Urteil des EuG im Wesentlichen aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. In seinen Erwägungen bestätigte der EuGH jedoch die Auffassung des EuG, wonach es für einen Widerspruch gestützt auf «ältere Rechte» im Sinne von Art. 8 Abs. 4 VO Nr. 40/94 erforderlich und ausreichend sei, dass im Zeitpunkt, in dem das HABM die Voraussetzungen prüft, das Bestehen eines älteren Rechts geltend gemacht werden kann. Die Tatsache, dass das Recht von Budvar an der Bezeichnung «Bud» in Frankreich und Österreich Gegenstand von noch nicht endgültig abgeschlossenen Verfahren gewesen sei, ändere daran nichts. Das HABM dürfe nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der nationalen Gerichte setzen. Anders als das EuG hält der EuGH jedoch fest, dass eine geografische Angabe, die in einem Mitgliedsstaat Schutz geniesst, nur dann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegen stehen kann, wenn sie tatsächlich in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedsstaates geschäftlich benutzt wird. Das EuG erachtete es für den Nachweis, dass das Zeichen «Bud» mehr als nur örtliche Bedeutung habe (vgl. Art. 8 Abs. 4 VO Nr. 40/94), als ausreichend, wenn das Zeichen in mehreren Staaten geschützt ist. Ferner ging das EuG auch davon aus, dass die Benutzung des Zeichens «Bud» in seinem Schutzgebiet nicht erforderlich sei, um die Eintragung der Marken von Anheuser-Busch zu verhindern, solange es in einem anderen Gebiet benutzt wurde. Diese Erwägungen wurden nun höchstrichterlich als unzutreffend erklärt.
Aufgrund der Rückweisung des Entscheids wird sich das EuG erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich Budvar gestützt auf ältere Rechte gegen die Eintragung von «Bud» als Gemeinschaftsmarke zur Wehr setzen kann. Für Anheuser-Busch besteht deshalb wieder Hoffnung, dass sie zumindest für die Kurzform «Bud» einen EU-weiten Markenschutz erlangen kann.
Update: «Neues im Budweiser-Streit: EuG lässt „BUD“ als Gemeinschaftsmarke für Bier zu»
Weitere Informationen:
- Urteil des EuGH vom 29.3.2011
- Urteil des EuGH vom 29.7.2010 (Rs. C- 214/09 P)
- Urteil des EuGH vom 8.9.2009 (Rs. C-478/07)
- Urteil des EuG vom 12.7.2007
- Urteil des EuGH vom 16.9.2004
- Urteil des EuGH vom 18.9.2003
- Urteil des Bundesgerichts vom 15.2.1999 (BGE 125 III 193)
- BR-News: «EuGH: Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen»
- BR-News: «»Swissness» – Besserer Schutz für Bezeichnung Schweiz und Schweizerkreuz»
Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco