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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die von Uber erbrachte Dienstleistung rechtlich kein „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt, sondern unter die „Verkehrsdienstleistungen“ fällt. Aus diesem Grund ist es Sache der Mitgliedsstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen zulässig sein sollen. Zumindest in Europa kann Uber somit – vorbehaltlich einer nationalen Sonderregelung – nicht zu seinem ursprünglichen Geschäftsmodell zurückkehren.
Klage des Taxiverbands Barcelona
Ausgangspunkt des Urteils des EuGH (C-434/15) war eine Klage des Taxiverbandes der Stadt Barcelona, welcher sich daran störte, dass für Uber-Fahrer weit weniger strenge Auflagen gelten als für Taxifahrer. So verfügen Uber-Fahrer etwa nicht über die notwenige Lizenz gemäss der Taxiverordnung des Verkehrsbundes von Barcelona.
Uber vermittelt über seine App Fahrgelegenheiten. Das Unternehmen betont dabei stets ein reiner Online-Vermittlungsdienst und damit ein Dienst der Informationsgesellschaft zu sein. Wäre das Gericht dieser Auffassung gefolgt, so hätte sich Uber von vielen Regeln befreien können, die für klassische Taxi-Unternehmen gelten.
Uber ist ein Verkehrsdienstleister
Der EuGH stellte jedoch klar, dass der von Uber erbrachte Dienst nicht nur ein Vermittlungsdienst ist, der darin besteht, eine Verbindung herzustellen zwischen einem nicht berufsmässigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt und einer Person, die eine innerstädtische Fahrdienstleistung in Anspruch nehmen möchte. Vielmehr gibt Uber als Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gleichzeitig auch ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab. Die von Uber bereitgestellte Software Applikation ist sowohl für den Fahrer als auch für die Personen, welche die Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, unerlässlich. Darüber hinaus übt Uber einen erheblichen Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Dienstleistung erbringen. Der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst ist folglich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV besteht. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen (Art. 56 AEUV) sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.
Mitgliedstaaten dürfen selber regulieren
Da der EuGH das Geschäftsmodell von Uber als Verkehrsdienstleistung klassifiziert hat, ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen erbracht werden. Die Mitgliedsstaaten können den Dienst somit selber regulieren, sie können von Uber-Fahrern eine Lizenz verlangen, ihnen schärfere Auflagen auferlegen oder auch die Beförderung durch Privatpersonen ganz untersagen. Das Urteil des EuGH bestätigt implizit einen Entscheid des Frankfurter Landgerichts aus dem Jahr 2015, welches „UberPop“ wegen fehlender Lizenzen für wettbewerbswidrig erklärt hat. In Deutschland brauchen Uber Fahrer – wie normale Taxifahrer – einen sog. Personenbeförderungsschein.
Änderung des Geschäftsmodell Uber
Aufgrund dieser Rechtsprobleme hat Uber seinen ursprünglichen Dienst, bei dem die Vermittlung im Zentrum stand und bei dem Privatpersonen die Fahrgäste chauffieren, schon fast überall in Europa eingestellt – inzwischen auch in der Schweiz. Uber arbeitet zurzeit mit Fahrern, die eine Lizenz besitzen, oder auch direkt mit Taxibetreibern zusammen. In einer ersten Reaktion auf das Urteil des EuGH erklärte Uber die Entscheidung werde in den meisten EU Länder nichts verändern, da man bereits unter den geltenden Beförderungsgesetzen agiere. Zumindest in Europa kann Uber nach dem Urteil des EuGH – vorbehaltlich einer nationalen Sonderregelung – nicht mehr zu seinem ursprünglichen Geschäftsmodell zurückkehren. Im Heimmarkt USA hingegen bilden Privatpersonen als Fahrer in ihren eigenen Autos nach wie vor Hauptbestandteil des Uber-Geschäfts.
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