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Urheberrechtsgesetze schützen regelmässig nicht nur die Werke selbst, sondern auch „technische Massnahmen“ wie Zugangs- oder Kopierkontrollen zum Schutz vor unzulässigen Nutzungen der Werke. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich erstmals zum Umfang dieses Schutzes im EU-Recht geäussert. In einem von Videospielentwickler Nintendo eingeleiteten Verfahren hielt der Gerichtshof implizit fest, dass eine Umgehung von unverhältnismässigen „technischen Schutzmassnahmen“ zulässig sein kann. Denn solche Schutzmassnahmen seien nur dann rechtlich geschützt, wenn sie das Ziel verfolgen, unzulässige Nutzungshandlungen zu verhindern und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen. Ein Spielentwickler kann eine Umgehung von Schutzmassnahmen insofern nur verbieten, wenn ihm nicht andere, vergleichbar wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen würden, durch welche rechtmässige Handlungen wie z.B. die Verwendung von unabhängiger Software bzw. Spiele – „homebrews“ – auf seinen Konsolen weniger stark beeinträchtigt werden.
Schutzsystem für Nintendo-Videospielkonsolen
Wie alle Hersteller von Spielkonsolen hat auch Nintendo ein Schutzsystem gegen unerwünschte Nutzungen ihrer Konsolen und Spiele entwickelt. Das System von Nintendo, das sowohl für die tragbare „DS“-Konsole als auch auf die stationäre „Wii“-Konsole zur Anwendung gelangt, besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen: Einem Erkennungssystem in den Konsolen sowie einem verschlüsselten Code, der auf den physischen Trägern der Videospiele (DVD bzw. Speicherkarten) installiert ist. Spiele, die nicht mit einem Code versehenen sind, können auf keiner der beiden Nintendo-Konsolen gestartet werden. Durch das Schutzsystem wird somit grundsätzlich verhindert, dass Kopien von Spielen, die von Nintendo nicht autorisiert wurden, auf den Konsolen verwendet werden können.
Klage gegen Anbieter von Umgehungs-Software
Das Unternehmen PC Box vertreibt über seine Website sog. „mod-chips“ und „game copiers“. Die Installation dieser Vorrichtungen ermöglicht es, auf den Nintendo-Konsolen Spiele zu verwenden, die von Nintendo nicht autorisiert wurden. PC Box vertreibt ferner auch Original-Nintendo-Konsolen in Verbindung mit zusätzlicher Software, die aus bestimmten Anwendungen unabhängiger Hersteller (sog. „homebrews“) besteht, die speziell zur Verwendung auf den Nintendo-Konsolen entwickelt wurden und deren Verwendung die vorherige Installation der Vorrichtungen von PC Box erfordert.
Da diese Vorrichtungen die technischen Schutzmassnahmen auf den Konsolen deaktivieren und damit umgehen, verklagte Nintendo PC Box vor einem Mailänder Gericht. Nach Ansicht von PC Box besteht das von Nintendo verfolgte Ziel allerdings in Wirklichkeit darin, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern. Es werde also primär auf Software abgezielt, die keine unzulässige Kopie eines Videospiels darstelle, sondern ermögliche, MP3-Dateien, Filme und Videos auf den Konsolen abzuspielen, um diese in vollem Umfang nutzen zu können.
Ausgehend davon war für das Mailänder Gericht fraglich, ob die technischen Schutzmassnahmen von Nintendo nicht über das hinausgehen, was in der massgeblichen EU-Richtlinie vorgesehen ist, und verlangte daher vom EuGH eine Klärung der Vorgaben des EU-Rechts.
Urheberrechtsschutz für Videospiele: Software oder Multimedia-Werk?
Da in der EU – wie auch in der Schweiz – für Software teilweise andere urheberrechtliche Vorschriften gelten als für die übrigen Werke und Videospiele regelmässig auch aus Software bestehen, stellte sich zunächst die Frage, auf welche Vorgaben sich Nintendo als Videospiel-Hersteller überhaupt berufen kann. In Betracht kamen im vorliegenden Fall entweder die Vorschriften zum Schutz gegen nicht genehmigte Handlungen in der sog. Software-Richtlinie, welche aus Sicht von Nintendo etwas weniger vorteilhaft wären, oder die Regelungen in der „allgemeinen Urheberrechtsrichtlinie“ gegen die Umgehung technischer Massnahmen.
In seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (C-355/12) hält der EuGH fest, dass Videospiele komplexe Gegenstände darstellen, die nicht nur Software umfassen. Vielmehr enthielten sie auch grafische und klangliche Bestandteile, die, auch wenn sie in einer Computersprache kodiert seien, einen eigenen schöpferischen Wert besässen, der sich nicht auf diese Kodierung beschränke. Da die grafischen und klanglichen Bestandteile eines Videospiels an der Originalität teilhaben, seien sie zusammen mit dem Gesamtwerk durch die Regelung in der allgemeinen Urheberrechtsrichtlinie geschützt.
Nintendos Schutzsystem als technische Massnahme im Sinne des Urheberrechts
Die Urheberrechtsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Massnahmen“ vorzusehen. PC Box hat offenbar bereits vor dem Mailänder Gericht die Auffassung vertreten, dass es sich beim Schutzsystem von Nintendo gar nicht erst um eine geschützte technische Massnahme im Sinne des Urheberrechts handelt, weil Nintendo die Massnahmen nicht nur für die Videospiele, sondern auch für die Hardware verwendet.
Der Gerichtshof erachtete diesen Umstand jedoch als unerheblich. Nach der massgebenden Vorschrift der Richtlinie seien Zugangskontrollen oder Schutzmechanismen wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder ein Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung als technische Massnahmen zu verstehen. Diese weite Definition diene auch der Einführung eines hohen Schutzniveaus zugunsten der Urheber. Daher können nach Ansicht des EuGH auch Systeme wie dasjenige von Nintendo, das zum Teil in die physischen Träger, die das geschützte Werk (hier: Videospiel) enthalten, und zum Teil in die Konsolen integriert sind, als technische Massnahmen im Sinne des Urheberrechts gelten.
Schutz von technischen Massnahmen muss verhältnismässig sein
Anschliessend war daher zu beurteilen, wie weit der Schutz von technischen Massnahmen geht. Der EuGH betonte, dass hierbei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden müsse. Der Schutz von technischen Massnahmen dürfe nicht dazu führen, dass dadurch Vorrichtungen oder Handlungen verboten werden, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben als die Erleichterung von urheberrechtsverletzenden Handlungen durch Umgehung der technischen Massnahmen. Deshalb seien nur technische Massnahmen geschützt, die das Ziel verfolgen, urheberrechtsverletzende Handlungen zu verhindern oder zu unterbinden. Die Massnahmen müssten ferner zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sein und dürften nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen.
Vor diesem Hintergrund zeigte der EuGH auf, welche Punkte das Mailänder Gericht im vorliegenden Fall zu prüfen hat. Die Prüfung bezieht sich zum einen auf das Schutzsystem von Nintendo und zum anderen auf die Vorrichtungen von PC Box.
Beim Schutzsystem von Nintendo sei zu beurteilen, ob andere Massnahmen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen der urheberrechtlich zulässigen Handlungen Dritter hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte von Nintendo geboten hätten. Hierbei sollen gemäss EuGH insbesondere die folgenden Aspekte der verschiedenen Arten von technischen Massnahmen gewürdigt werden:
- die Kosten,
- die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung sowie
- ein Vergleich der Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Urheberrechte, wobei diese Wirksamkeit nicht absolut sein müsse.
In Bezug auf die Vorrichtungen von PC Box müsse insbesondere deren Zweck beurteilt werden. Es sei namentlich zu prüfen, ob sie abgesehen von der Umgehung des Schutzsystems nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben. Laut dem Urteil wird es dabei je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte die Vorrichtungen von PC Box tatsächlich verwenden. Das Mailänder Gericht könne insbesondere prüfen, wie oft die Vorrichtungen von PC Box tatsächlich verwendet werden, um nicht genehmigte Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen benutzen zu können, und wie oft diese Vorrichtungen zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht an Nintendo-Spielen nicht verletzen.
Fazit und Anmerkungen
Das Urteil des EuGH macht deutlich, dass die technischen Schutzmassnahmen von Urheberechtsinhabern nur unter relativ strengen Voraussetzungen geschützt sind. Damit die Urheberrechtsinhaber sich gegen eine Umgehung ihrer Schutzsysteme zur Wehr setzen können, müssen sie insbesondere darlegen, dass ihre Schutzmassnahmen verhältnismässig sind. Das bedeutet namentlich, dass andere Massnahmen aufgrund ihrer Kosten, ihrer technischen Praktikabilität oder ihrer Wirksamkeit keine vernünftigen Alternativen darstellen würden.
Die vom EuGH beantworteten Fragen stellen sich jeweils auch im Schweizer Recht und sind soweit ersichtlich noch nicht gerichtlich geklärt worden. Die massgebenden Vorschriften des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (insb. Art. 39a ff. URG) unterscheiden sich zwar in bestimmten Punkten von denjenigen der EU-Richtlinien, jedoch sind sie insgesamt an das EU-Recht angelehnt. Die Erläuterungen des EuGH-Urteils zur Einordnung von Videospielen, zur Definition der „technischen Massnahmen“ sowie zum Umfang des Rechtschutzes für diese Massnahmen dürften insofern wohl auch bei der Beurteilung von Fällen nach Schweizer Recht zumindest eine gewisse Beachtung finden.
Weitere Informationen:
- Urteil des EuGH vom 23.1.2014 (C-355/12; Nintendo/PC Box)
- Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG)
- Software-Richtlinie (2009/24/EG)
- Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG)
Ansprechpartner: Adrian Süess