EuGH: Urteil zu Beschränkungen des Parallelhandels im Videospielmarkt


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In einem Urteil vom 10. Februar 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) einmal mehr mit Absprachen zur Verhinderung des Parallelhandels im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen auseinandergesetzt. Das Urteil steht am Ende einer vor rund 16 Jahren eingeleiteten Untersuchung des Videospielmarktes. Aus dem Verfahren wird abermals die strenge Behandlung von Verboten von sog. Passivverkäufen deutlich. Darüber hinaus bestätigt der EuGH in seinem Urteil seine Rechtsprechung, wonach eine verbotene Abrede auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorliegen kann, wenn der Hersteller einen Händler zu einem bestimmten Verhalten auffordert und der Händler zumindest stillschweigend einwilligt. Eine solche Willensübereinstimmung kann gemäss dem Urteil sogar auch dann vorliegen, wenn der Händler sich in Tat und Wahrheit nicht an die Aufforderung hält.

Im März 1995 leitete die EU-Kommission eine Untersuchung des Videospielmarktes ein. Aufgrund des Verdachts auf Verstösse gegen das EU-Kartellrecht eröffnete sie gegen Nintendo und sieben Alleinvertriebshändler von Nintendo ein Verfahren. In dessen Verlauf konnte die Kommission nachweisen, dass die Parteien von 1991 bis 1998 abgesprochen haben, die Preisunterschiede in der EU künstlich aufrecht zu erhalten. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass jeder Vertragshändler Parallelausfuhren aus seinem jeweiligen Exklusivgebiet, d.h. Exporte über inoffizielle Vertriebswege, verhindert. Dabei wurden nicht nur aktive Parallelausfuhren unterbunden, wie es in den Vertriebsverträgen vorgesehen war und kartellrechtlich zulässig wäre, sondern auch passive Exporte, d.h. (vereinfacht) die Ausführung von Bestellungen von gebietsfremden Kunden, welche nicht aktiv zur Kontaktaufnahme bewegt wurden. Händler, die sich nicht an die Absprache hielten, wurden durch Lieferbeschränkungen oder sogar Lieferboykott abgestraft. Diese Vorgehensweise beurteilte die Kommission als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, welche gegen das in Art. 101 AEUV (damals Art. 81 EG) enthaltene Kartellverbot verstösst, und verhängte Geldbussen von insgesamt 167, 8 Mio. EUR.

In der Folge haben einzelne Parteien den Fall an das Gericht der Europäischen Union (EuG) weiterzogen, welches jedoch den Entscheid der Kommission weitgehend bestätigte und lediglich das gegen Nintendo verhängte Bussgeld herabsetzte. Damit gab sich der deutsche Alleinvertriebshändler CD-Contact Data GmbH (heute Activision Blizzard Germany GmbH) nicht zufrieden und verlangte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Aufhebung des Entscheids des EuG (T-18/03).

In seinem Urteil (Rs. C-260/09 P) bestätigte der EuGH nun die Ausführungen der Vorinstanz. Der deutsche Vertriebshändler bemängelte insbesondere, der Entscheid des EuG berücksichtige nicht, dass ihr Vertriebsvertrag nur den aktiven Parallelhandel verhindere, was kartellrechtlich zulässig sei. Ferner sei in dem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten jeweils nur die Unterbindung dieser Exporte gemeint und nicht die passiven Ausfuhren. Der EuGH hielt hierzu fest, dass die Kommission aufgrund einer Prüfung der Gesamtheit des Schriftenwechsels zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass sich die Willensübereinstimmung mit Nintendo generell auf die Beschränkung des Parallelhandels bezogen hatte und damit unzulässigerweise auch auf die passiven Verkäufe.

Des Weiteren bestätigte der EuGH seine Rechtsprechung, wonach eine unzulässige Abrede nicht nur durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zustande kommen kann. Vielmehr kann bereits die Aufforderung des Herstellers (bspw. zum Verzicht auf passive Exporte) und die zumindest stillschweigende Einwilligung des Händlers eine ausreichende Willensübereinstimmung begründen. Die Tatsache, dass sich ein Händler wie im vorliegenden Fall nicht an die Aufforderung hält und dennoch Anfragen von Kunden aus dem Ausland erfüllt, stelle zwar entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung ein Indiz gegen das Vorliegen einer Willensübereinstimmung dar. Jedoch präzisierte der EuGH, dass dies für sich allein nicht ausschlaggebend sei und eine Zustimmung des Händlers nicht von vornherein ausschliessen könne. Denn ein Händler könne nicht nur ein Interesse daran haben, mit dem Hersteller eine Beschränkung des Parallelhandels zu vereinbaren, um sein exklusives Vertriebsgebiet besser zu schützen, sondern auch daran, heimlich Verkäufe vorzunehmen, die der Aufforderung bzw. Absprache zuwiderlaufen. Dadurch könne er versuchen, die Absprache ausschliesslich zu seinen Gunsten zu nutzen.

Das Urteil des EuGH macht deutlich, dass in Vertriebsverträgen und auch im Schriftverkehr zwischen den Vertriebspartnern klar zwischen der Unterbindung von aktiven und passiven Parallelexporten unterschieden werden muss. Händler sollten ferner stets darauf achten, dass sie Aufforderungen der Lieferanten zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen klar und nachweislich ablehnen. Auch wenn sich der Sachverhalt noch vor dem Erlass des neuen kartellrechtlichen Regelwerks für Vertriebsvereinbarungen (VO 330/2010; sog. Vertikal-GVO) abgespielt hatte, sind die in diesem Verfahren aufgezeigten Grundsätze auch heute noch gültig.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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