Linkhaftung Streaming

EuGH-Urteil zu Streaming-Boxen: Relativierung der urheberrechtlichen Linkhaftung und Einschränkung des Streamings?


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass der Verkauf des in den Niederlanden verbreiteten Mediaplayers „filmspeler“ eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie darstellt. Auf dem strittigen Mediaplayer waren im Internet verfügbare Add-ons mit Hyperlinks zu frei zugänglichen Websites vorinstalliert, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Erläuterungen des EuGH könnten über den vorliegenden Fall hinaus insbesondere für die „Linkhaftung“ von Bedeutung sein. Bezogen auf den Fall des „filmspeler“ entschied der EuGH ferner, dass das Streaming über einen solchen Mediaplayer auch keine flüchtige und damit zulässige Vervielfältigungshandlung darstellt. Zugleich ist aus dem Urteil aber zu schliessen, dass der EuGH auch das Streaming von Werken aus klar unrechtmässigen Quellen durch die Nutzer als Urheberrechtsverletzung betrachtet.

Funktionsweise des „filmspeler“

Der Betreiber der Webseite „filmspeler.nl“ bot über seine Webseite für rund 190 Euro den gleichnamigen Multimediaplayer „filmspeler“ an. Die Geräte bestanden aus handelsüblichen Komponenten, einem Minicomputer und dem Abspielprogramm XBMC, heute bekannt als „Kodi“. Auf diesem Multimediaplayer wurden im Internet verfügbare Add-ons installiert, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Webseiten enthalten, auf denen u.a. urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zugänglich gemacht wurden. Mit Hilfe dieses Mediaplayers können Nutzer mit anderen Worten problemlos und direkt Filme und Sportübertragungen nicht nur von legalen, sondern auch von unrechtmässigen Streamingseiten direkt auf einem TV-Gerät abspielen.

Der Hersteller des Mediaplayers warb mit der Möglichkeit, kostenpflichtige Streaming-Angebote mit dem Gerät umsonst anschauen zu können bzw. mit Aussagen wie: „Nie mehr für Filme, Serien und Sport bezahlen, ohne Werbung und Wartezeit direkt empfangbar. Netflix ist damit Vergangenheit!“

Unterlassungsklage in den Niederlanden

Der niederländische Antipiraterieverband BREIN hatte in den Niederlanden Unterlassungsklage gegen den Vertrieb der Geräte eingereicht. Die Copyright-Organisation argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) gleich.

Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass der bloße Verkauf des Geräts noch nicht als Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Online-Inhalte angesehen werden könne. Er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an und beruft sich auf Ausnahmeregeln, wonach flüchtige und vorübergehende Kopien, wie sie beim Streaming typischerweise entstehen, zulässig sind.

Im Herbst 2015 entschied das angerufene Regionalgericht in den Niederlanden, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen.

Allgemeines zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“

In seinem Urteil vom 26. April 2017 (C-527/15) verweist der EuGH einleitend auf seine bisherige Rechtsprechung. Darin hat er den Begriff der öffentlichen Wiedergabe, der in der EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht definiert wird, bereits mehrfach konkretisiert. Nach konstanter Rechtsprechung ist der Begriff weit zu verstehen und besteht aus zwei kumulativen Tatbestandsmerkmalen, nämlich einer „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seiner „öffentlichen“ Wiedergabe.

Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Rechtsprechung eine Reihe weiterer Kriterien entwickelt, die bei der Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, heranzuziehen sind. Diese Kriterien (insb. die Rolle des Nutzers, dessen Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht) sind jedoch gemäss EuGH unselbständig und miteinander verflochten. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ausmass vorliegen können.

Handlung der Wiedergabe – keine blosse Bereitstellung von körperlichen Einrichtungen

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt namentlich bereits dann eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn der Öffentlichkeit der Zugang zu einem Werk verschafft wird. Gemäss dem „Svenson-Urteil“ des EuGH wird bei der Bereitstellung einer Website mit Links zu geschützten Werken, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung abrufbar sind, den Nutzern der erstgenannten Seite ein direkter Zugang zu diesen Werken geboten und damit eine Wiedergabehandlung vorgenommen (vgl. BR-News vom 10. März 2014). Im aktuellen Urteil hält der EuGH nun fest, dass das Gleiche für den Verkauf des in Frage stehenden Mediaplayers gelte.

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie sieht nun aber vor, dass die blosse Bereitstellung körperlicher Einrichtungen keine Wiedergabe darstellt. Da der Beklagte indes nicht nur „Einrichtungen“ bereitstellte, sondern in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation der Add-ons vornahm, lag gemäss EuGH keine blosse Bereitstellung von körperlichen Einrichtungen vor Der EuGH betonte in diesem Zusammenhang, dass die fraglichen Streamingseiten von der Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig gemacht werden könnten und sich die Mehrzahl von ihnen häufig ändere. Der Verkauf des Mediaplayers ermögliche daher die Herstellung einer unmittelbaren Verbindung zwischen den Websites, die die Werke unerlaubt verbreiten, und den Käufern des multimedialen Mediaplayers. Ohne diese Verbindung würden die Käufer nach Ansicht des EuGH kaum in den Genuss der geschützten Werke kommen können.

Öffentlichkeit der Wiedergabe

Der EuGH hielt unter Verweis auf seine Praxis weiter fest, dass die „Öffentlichkeit“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten umfasse und zudem eine ziemlich grosse Anzahl Personen impliziere. Beides sei mit dem Verkauf des in Frage stehenden Mediaplayers gegeben. Die Wiedergabe richte sich an eine unbestimmte Zahl potenzieller Erwerber des Mediaplayers und erfasse eine grosse Zahl von Personen.

Neues Publikum

Der EuGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe nur vorliegt, wenn das geschützte Werk entweder unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. BR-News vom 16. August 2015; BR-News vom 25. November 2014; BR-News vom 10. März 2014). Die Wiedergabe richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dann an ein neues Publikum, wenn es sich dabei um ein Publikum handelt, an welches die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten, insbesondere wenn Zugangsbeschränkungen umgangen werden.

Im Urteil „Svenson“ hat der EuGH entschieden, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn Hyperlinks zu geschützten Werken gesetzt werden, sofern diese Werke mit der Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf der betreffenden Website frei zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Urheberrechtsinhaber, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben, sodass die Wiedergabe durch das Setzen des Hyperlinks nicht für ein neues Publikum erfolgt.

Mit Blick auf den Fall des „filmspeler“ hält der EuGH unter Verweis auf sein strittiges Urteil von vergangenem September (vgl. dazu BR-News vom 6. Oktober 2016) fest, dass ein solcher Schluss nicht gezogen werden kann, wenn die Werke, wie vorliegend, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf einer Website zugänglich gemacht wurden.

Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht des Nutzers – Relativierung der Linkhaftung?

Für diese Fälle hat der EuGH bereits im besagten Urteil folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BR-News vom 8. Januar 2017; BR-News vom 6. Oktober 2016), die er nun bestätigt hat:

  • Wer einen Hyperlink auf ein geschütztes Werk setzt und dabei nachweislich weiss oder hätte wissen müssen, dass der Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, nimmt eine öffentliche Wiedergabe vor.
  • Wird ein Hyperlink auf ein geschütztes Werk mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, so wird vermutet, dass der Link in voller Kenntnis des urheberechtlichen Schutzes des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung des Werks im Internet gesetzt wurde. Sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor.

Im vorliegenden Fall war klar, dass der Verkauf des Mediaplayers in voller Kenntnis der vorinstallierten Add-ons mit den Hyperlinks erfolgte, welche rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen. Denn der Hersteller bewarb sein Gerät mit der Möglichkeit, kostenlos urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, die ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet zugänglich sind.

Interessant ist sodann die anschliessende Erwägung des EuGH, die für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, aber gerade deshalb als Hinweis verstanden werden könnte, wie der Gerichtshof in anderen Fällen entscheiden würde: Gemäss EuGH kann „im Übrigen“ nicht bestritten werden, „dass das Bereitstellen des multimedialen Medienabspielers mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, da der für diesen multimedialen Medienabspieler gezahlte Preis insbesondere gezahlt wurde, um einen direkten Zugang zu den geschützten Werken zu erhalten, die auf den Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich sind.“

Aus der Begründung, mit welcher der EuGH hier das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bejaht, könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn Einnahmen nicht primär aufgrund der Aussicht auf einen Zugang zu unbefugt veröffentlichten geschützten Werken generiert werden. Sofern der EuGH das Kriterium tatsächlich so verstanden haben will, was wünschenswert wäre, würde dies die Linkhaftung erheblich relativieren.

Bis zu einer ausdrücklichen Klarstellung des Gerichtshofs ist jedoch zu befürchten, dass die nationalen Gerichte zu einem anderen Schluss gelangen könnten. So ist nach einem stark kritisierten Urteil des LG Hamburg für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht die direkte Verknüpfung der Zahlung mit dem unbefugten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken massgeblich. Entscheidend soll vielmehr der Gesamtinternetauftritt sein. Von einer Gewinnerzielungsabsicht sei immer dann auszugehen, wenn im Rahmen des Marktauftritts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde (vgl. BR-News vom 8. Januar 2017).

Keine flüchtige Vervielfältigungshandlung – Unzulässigkeit des Streamings durch Nutzer?

Obwohl das Verfahren vor den niederländischen Gerichten primär die Frage der Zulässigkeit des Verkaufs des Mediaplayers durch den Beklagten zum Gegenstand hatte, wollte das zuständige Gericht vom EuGH auch wissen, ob das Streaming durch die Nutzer zulässig ist oder nicht. Entscheidend hierfür ist, ob die Schrankenregelung für „vorübergehende Vervielfältigungen“ zur Anwendung gelangt. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung müssen hierzu fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu BR-News vom 14.2.2012). In Bezug auf die (wörtliche) nationale Umsetzung im deutschen Urheberrecht war die Frage bis anhin zwar umstritten. Jedoch wurde verschiedentlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gegeben sind und die Nutzung von Streaming-Angeboten somit nicht gegen das Urheberrecht verstösst, selbst wenn das betreffende Werk ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Diese Auffassung stützte sich unter anderem auf das berühmte EuGH-Urteil im Fall „Karen Murphy“ (vgl. zum Urteil generell BR-News vom 12.10.2011). Darin hat der EuGH die zentrale Voraussetzung, dass der alleinige Zweck der Vervielfältigungshandlung in der Ermöglichung einer rechtmässigen Nutzung bestehen muss, für den Empfang und die Darstellung von TV-Signalen via Satellitendecoder bejaht. Im aktuellen Fall verweist der Gerichtshof einleitend ebenfalls auf dieses Urteil. Umso erstaunlicher ist dann aber die sehr kurze Begründung, mit welcher das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint wird. Ausschlaggebend war im Fall des „filmspelers“ die bereits erwähnte Werbung und der Umstand, dass der Hauptanreiz des Medienspielers für die potentiellen Erwerber in der Vorinstallation der fraglichen Add-ons liegt, sodass „der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.“

Mit anderen Worten war für den Gerichtshof zentral, dass den Nutzern bewusst war, dass die Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zum Streaming bereitgestellt werden. Insofern muss nach aktuellem Stand damit gerechnet werden, dass der EuGH auch das Streaming auf Websites wie kinox.to als unzulässig betrachtet. Denn auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass den Nutzern die fehlende Erlaubnis der Rechtsinhaber zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müsste.

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