EuGH: Verbot des Internetvertriebs auch beim Selektivvertrieb nur in Ausnahmefällen kartellrechtlich zulässig


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In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Oktober 2011 wird verdeutlicht, dass ein Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen nur in Ausnahmefällen kartellrechtlich zulässig sein kann. Der Gerichtshof stellt insbesondere klar, dass ein Vertriebsvertrag, der den Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, nicht vom sicheren Hafen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Abreden (sog. Vertikal-GVO) profitieren kann. Demgegenüber bleibt eine sog. Einzelfreistellung möglich, wobei die Voraussetzungen hierfür von den Unternehmen nachgewiesen werden müssen. Eine Freistellung ist zwar nur erforderlich, wenn überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Hierzu hat der EuGH jedoch festgehalten, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der Produkte zu schützen, die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung nicht ausschliessen kann. Gleiches dürfte aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofs auch für die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden sowie seines Schutzes vor einer falschen Produkt-Anwendung gelten. Von einem Verbot des Internetvertriebs in Vertriebsvereinbarungen ist somit aus kartellrechtlicher Sicht, abgesehen von ganz besonderen Konstellationen, weiterhin abzuraten.

Die Beurteilung von Beschränkungen des Internetvertriebs ist im europäischen und schweizerischen Kartellrecht derzeit eines der meist diskutierten Themen. In mehreren Beiträgen haben wir bereits darüber berichtet (vgl. die Newsbeiträge zu einem Verfahren in der Schweiz, der Rechtslage in der Schweiz sowie der Rechtslage in der EU). Am 30. Mai 2011 wurde sodann auch ein Aufsatz von Lukas Bühlmann und Dr. Martin Schirmbacher (Härting Rechtsanwälte) in der juristischen online Zeitschrift Jusletter zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen des Online-Vertriebs und -Werbung veröffentlicht (hier abrufbar).

Sachverhalt

Das Urteil des EuGH (Rs. C-439/09), welches das erste zu grundlegenden kartellrechtlichen Fragen des Internetvertriebs darstellt, wurde dementsprechend mit Spannung erwartet. Bei dem Urteil handelt es sich jedoch um eine sog. Vorabentscheidung, d.h. der EuGH hat nicht direkt über den Sachverhalt geurteilt, sondern lediglich auf allgemeine kartellrechtliche Fragen geantwortet, die ihm von der Cour d’appel de Paris unterbreitet wurden. Diese Fragen stellten sich aufgrund eines beim französischen Gericht anhängigen Verfahrens, in welchem dem Kosmetikhersteller Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (PFDC) von der französischen Wettbewerbsbehörde aufgrund eines Verstosses gegen das französische und europäische Kartellrecht eine Geldstrafe in der Höhe von 17‘000 Euro auferlegt wurde. Dies weil PFDC in seinen Vertriebsverträgen vorsah, dass der Verkauf ausschliesslich in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf, so dass praktisch sämtliche Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen wurden. Anzumerken ist, dass die betroffenen Produkte gemäss den einleitenden Bemerkungen des EuGH nicht zur Kategorie der Arzneimittel gehören, weshalb sie nicht unter das im französischen Recht vorgesehene Apothekenmonopol fallen.

Grundlegendes zum EU-Kartellrecht

Bevor auf die einzelnen Gesichtspunkte des EuGH-Entscheids eingegangen werden, bedarf es einer kurzen Erläuterung der Grundsätze des EU-Kartellrechts. Dieses ist so konzipiert, dass gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUVgrundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen verboten sind. Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Praxis ist jedoch die sog. Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO). Diese legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vertriebs- und Lieferverträge vom allgemeinen Kartellverbot ausgenommen sind. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung bietet den Unternehmen gewissermassen einen „sicheren Hafen“. Eine Vereinbarung wird danach ausdrücklich für zulässig erklärt, wenn die Vertragsparteien keine der darin aufgeführten Klauseln enthält und die Vertragsparteien auf den relevanten Märkten über nicht mehr als 30 % Marktanteil verfügen. Sind die Voraussetzungen der Vertikal-GVO nicht erfüllt, bedeutet das zwar noch nicht, dass die Vereinbarung verboten ist. Allerdings muss die Zulässigkeit in diesem Fall von den Vertragsparteien nachgewiesen werden können (sog. Einzelfreistellung), was insbesondere bei einem Grossteil der aufgeführten Klauseln nur sehr schwer möglich ist.

Neben der Ausnahmeregelung der Vertikal-GVO hat der EuGH bereits im Jahre 1977 besondere Grundsätze für selektive Vertriebssysteme aufgestellt. Danach ist der Selektivvertrieb nicht vom allgemeinen Kartellverbot erfasst, d.h. er braucht auch keine Freistellung davon, wenn:

  • die Eigenschaften des Produkts zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein selektives Vertriebssystem erfordern,
  • die Auswahl der Wiederverkäufer auf objektiven qualitativen Kriterien beruht, die einheitlich für alle potenziellen Händler festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden und
  • diese Kriterien verhältnismässig, d.h. für die Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des betreffenden Produkts erforderlich sind.

Entscheid des EuGH

Vor diesem Hintergrund hat der EuGH zunächst festgehalten, dass das de facto Verbot des Internetvertriebs die Möglichkeit eines Händlers des selektiven Vertriebssystems erheblich einschränkt, die Vertragsprodukte an Kunden ausserhalb seines vertraglich vereinbarten geografischen Gebiets oder seines Tätigkeitsbereichs zu verkaufen. Somit sei es geeignet, den Wettbewerb in diesem Bereich einzuschränken. Das Verbot des Internetvertriebs sei somit als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung zu betrachten (d.h. die Wettbewerbsbehörde muss keine konkrete Wettbewerbsbeeinträchtigung nachweisen), wenn keine objektive Rechtfertigung hierfür vorliege.

Die Rechtfertigung einer solchen Wettbewerbsbeschränkung kann gemäss dem EuGH grundsätzlich möglich sein, wenn die von ihm aufgestellten Voraussetzungen eingehalten werden. Hierzu weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die zweite Voraussetzung im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt sei. Die Cour d’appel de Paris müsse jedoch prüfen, ob mit dem Verbot des Internetvertriebs auf verhältnismässige Weise legitime Ziele verfolgt werden. Hierfür stellte der Gerichtshof in der Folge verbindliche Grundsätze auf.

Zunächst verweist der EuGH auf ein Urteil vom 2.12.2010 (Rs. C- 108/09), in welchem eine nationale Regelung, die den Vertrieb von Kontaktlinsen im Internet verbietet, als unverhältnismässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit beurteilt wurde. Darin werden Argumente in Bezug auf die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte zurückgewiesen, mit denen im Rahmen des Verkaufs von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und von Kontaktlinsen ein Verbot des Verkaufs über das Internet gerechtfertigt werden sollte. Obwohl dies im aktuellen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wird, muss davon ausgegangen werden, dass entsprechende Argumente auch in kartellrechtlichen Verfahren nicht als Rechtfertigung dienen können.

In einem nächsten Schritt hält der EuGH ohne weitere Begründung fest, dass das Ziel, den Prestigecharakter zu schützenkein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein könne. Folglich könne dieses Argument nicht verhindern, dass eine Vertragsklausel vom allgemeinen Kartellverbot erfasst werde.

Im letzten Teil des Entscheids legt der EuGH dar, dass Vereinbarungen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems, die ein Verbot des Internetvertriebs vorsehen, nicht vom sicheren Hafen der Vertikal-GVO profitieren können. Dabei legt er dar, dass dies gemäss Art. 4 lit. c der Vertikal-GVO grundsätzlich nur dann möglich wäre, wenn den Einzelhändlern keine Beschränkungen des Verkaufs an Endverbraucher auferlegt werden. Das de facto Verbot des Internetvertriebs bezwecke jedoch zumindest eine Beschränkung des sog. passiven Verkaufs an Endverbraucher, die über das Internet kaufen möchten und ausserhalb des physischen Einzugsgebiets des betreffenden Händlers ansässig sind. Dementsprechend stellt das Verbot des Internetvertriebs nach dem EuGH (ohne den Ausdruck zu verwenden) eine sog. Kernbeschränkung dar.

Schliesslich verneint der EuGH auch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung in Art. 4 lit. c Vertikal-GVO. Diese lässt es zu, dass im Selektivvertrieb Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus verboten werden. Nach Ansicht von Pierre Fabre und einzelnen Autoren in der Lehre wird dies so interpretiert, dass auch ein Verbot des Internetvertriebs in den sicheren Hafen der Vertikal-GVO fällt. Der EuGH argumentiert hierzu, dass das Verbot des Internetvertriebs, auch wenn es nicht von der Vertikal-GVO erfasst werde, durch den Nachweis der Voraussetzungen der Einzelfreistellung für zulässig erklärt werden könne. Somit könnten die Rechte von Unternehmen geschützt werden und es bestehe kein Anlass, dass die Ausnahmeregelung so weit ausgelegt werde, dass sie auch den Internetvertrieb erfasse.

Anmerkungen

In seinen Grundzügen enthält der Entscheid des EuGH keine Überraschungen. Er deckt sich im Wesentlichen mit der Auffassung der EU-Kommission, die sie in ihren Leitlinien veröffentlicht hat, sowie den Ausführungen des Generalanwalts zu diesem Verfahren. Erstaunlich ist jedoch, dass der EuGH die Rechtfertigungsmöglichkeit durch Argumente des Imageschutzes ohne weitere Begründung ablehnt. Dies obwohl in der juristischen wie auch in der ökonomischen Literatur häufig für eine bessere Berücksichtigung dieser Aspekte plädiert wird. Für die Praxis wird somit deutlich, dass Beschränkungen des Internetvertriebs auch im Selektivvertrieb genau zu prüfen sind und Verbote nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig sind.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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