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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass gebrauchte Software-Lizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden dürfen. Der Gerichtshof stellt sich auf den Standpunkt, dass das ausschliessliche Recht des Herstellers auf Verbreitung der Software mit dem Erstverkauf erschöpft sei. Es könne dabei keine Rolle spielen, ob es sich um Software auf einem Datenträger (CD-ROM, oder DVD) handelt oder ob die Software aus dem Internet heruntergeladen wurde. Der Weiterverkäufer hat jedoch sicherzustellen, dass die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie der Software zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht wird. Der EuGH bringt damit zahlreichen Händlern und Kunden in der ganzen EU lang ersehnte Rechtssicherheit, da nun klar ist, dass ein solcher Weiterverkauf – innerhalb gewisser Schranken – zulässig ist. Für Softwarehersteller stellt das Urteil hingegen eine schwere Niederlage dar, weil sie nun dulden müssen, dass gebrauchte Lizenzen von ihren Kunden weiterverkauft werden.
Sachverhalt
Der Rechtsstreit, den der EuGH im Urteil C-128/11 zu beurteilen hatte, hat folgenden Hintergrund: Die Oracle International Corp. (nachfolgend: Oracle) entwickelt und vertreibt Client Server Software. Kunden können die Software von der Website von Oracle auf den eigenen Computer laden. Das durch einen Lizenzvertrag übertragene Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. In den Lizenzverträgen ist vorgesehen, dass der Kunde gegen Zahlung eines Entgelts ein ausschliesslich für interne Zwecke verwendbares, unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt.
Gegenpartei von Oracle ist die UsedSoft GmbH (nachfolgend: UsedSoft). Diese handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, unter anderem mit Nutzungslizenzen, die sie von Oracle-Kunden erworben hat. Kunden von UsedSoft können nach Erwerb der gebrauchten Lizenz eine Programmkopie direkt von Oracles Internetseite herunterladen.
Dieses Vorgehen war Grund für Oracle, Klage gegen UsedSoft einzureichen mit dem Ziel, dem Unternehmen diese Geschäftspraktik zu untersagen. Nachdem die ersten beiden Instanzen die Klage guthiessen, weil die Lizenz nicht abtretbar sei, landete der Rechtsstreit schliesslich vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bat in der Folge den EuGH, die Vorgaben aus der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG; sog. Software-Richtlinie) auszulegen.
Erschöpfung tritt auch beim Download von Software ein
Die Software-Richtlinie legt fest, dass das Recht zur ausschliesslichen Verbreitung einer Programmkopie mit dem Erstverkauf dieser Kopie in der EU erschöpft ist (Art. 4 Abs. 2). Erschöpfung bedeutet, dass sich der Urheberrechtsinhaber nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann, wenn er ein geschütztes Werk einmal mit seiner Zustimmung innerhalb der EU in Verkehr gebracht hat. Mit anderen Worten kann der Softwarehersteller den Weiterverkauf einer Programmkopie durch den Käufer nicht verbieten, da seine Urheberrechte bereits mit dem Erstverkauf erschöpft sind. Der BGH hatte jedoch Zweifel, ob der genannte Grundsatz auch auf den Download von Software anwendbar ist, da bei dieser Form des Erstverkaufs keine Übertragung eines materiellen Vervielfältigungsstücks erfolgt.
Der EuGH stellt nun klar, dass der Grundsatz der Erschöpfung nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) verbreitet, sondern auch dann, wenn sie durch Herunterladen von einer Website bezogen werden können. Hinsichtlich des Erschöpfungsgrundsatzes könne es keine Rolle spielen, ob die Software auf einem Datenträger gespeichert sei oder im Internet heruntergeladen werden könne.
Der Gerichtshof führte weiter aus, dass das Zurverfügungstellen einer Kopie und das gleichzeitige Abschliessen eines entgeltlichen Lizenzvertrags, durch welchen der Kunde ein unbefristetes Nutzungsrecht an der Softwarekopie erhalte, einen Erstverkauf einer Programmkopie darstellen. Der Hersteller der Software könne einen Weiterverkauf der Software deshalb nicht verbieten. Selbst dann nicht, wenn der Lizenzvertrag einen solchen untersagt. Mit dem Zweiterwerb wird zudem auch die Berechtigung erworben, Updates (aktualisierte Versionen der Software) sowie Patches (Programme zur Fehlerbehebung) herunterzuladen.
Bedeutsam ist darüber hinaus ein weiterer Aspekt des Urteils. Gemäss EuGH stellt der Download der Softwarekopie und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes dar, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Dementsprechend wird beim Weiterverkauf nicht bloss die Kopie, sondern auch das dem Ersterwerber vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht auf den Zweiterwerber übertragen. Die gegenteilige Beurteilung würde gemäss EuGH der Erschöpfung des Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit entziehen.
Einschränkungen für den Weiterverkauf
Das Urteil fällt aber nicht ausschliesslich und in allen Punkten zu Gunsten der Weiterverkäufer aus. Denn der Gerichtshof zeigt zugleich auch Einschränkungen für den Weiterverkauf auf.
Der EuGH legt in seinem Urteil fest, dass der Ersterwerber nicht berechtigt ist, eine Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Erwerber zwei 25er-Lizenzen (vgl. oben) erwirbt, aber nur 27 davon benötigt und die restlichen 23 weiterverkaufen will. Eine solche Veräusserung wäre nicht zulässig, weil er auch nach dem Verkauf noch im Besitz seiner Lizenzen ist, da diese nur im Paket verkauft werden können. Ebenso wenig zulässig ist es, vor dem Verkauf eine Kopie anzufertigen oder die verkaufte Lizenz weiterhin zu nutzen. In den beschriebenen Fällen würde der Ersterwerber gegen das ausschliessliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Programms verstossen. Aus diesem Grund ist der Weiterverkäufer verpflichtet, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar zu machen.
Der EuGH anerkennt zwar, dass die Überprüfung, ob eine solche Kopie unbrauchbar gemacht worden ist, schwierig ist. Er betont jedoch, dass bei Datenträgern wie CDs oder DVDs die gleiche Schwierigkeit bestehe. Zur Lösung dieses Problems verweist der Gerichtshof auf die Möglichkeit des Urheberrechtsinhabers, technische Schutzmassnahmen, wie etwa Produktschlüssel, einzusetzen.
Fazit und Kommentar
Folglich ist der Erwerber einer „gebrauchten“ Nutzungslizenz rechtmässiger Erwerber der betreffenden Programmkopie und darf diese direkt von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers und Herstellers herunterladen. Das Urteil des EuGH schliesst einen mehrere Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen Oracle und UsedSoft ab und bringt vielen Händlern und Kunden in der ganzen EU die lange fehlende Rechtssicherheit. Es ist nun auf höchster europäischer Gerichtsebene entschieden worden, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software zulässig ist, und zwar auch dann, wenn sie aus dem Internet heruntergeladen wurde.
Das Urteil widerspricht insbesondere der bisherigen deutschen Praxis, wonach das Prinzip der Erschöpfung bei online vertriebener Software nicht zur Anwendung kommt. So urteilten beispielsweise die Oberlandesgerichte in München, Hamburg, Düsseldorf und Frankfurt. Beim Urteil des OLG München handelt es sich um dasjenige, das an den Bundesgerichtshof weitergezogen und jetzt vom EuGH entschieden wurde. Die bisherige deutsche Praxis wird wohl demnächst durch den BGH geändert werden. Dieser hat die vom EuGH festgelegten Prinzipien nun auf den konkreten Fall anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass er dabei dem EuGH folgt und den Gebrauchtsoftwareverkauf als rechtmässig beurteilt.
Auch die Parteien haben sich zu Wort gemeldet. Die Reaktionen auf das Urteil fielen erwartungsgemäss sehr unterschiedlich aus: Während UsedSoft von einem „Meilenstein für den freien Handel in Europa“ spricht (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2012), ist Oracle enttäuscht vom Urteil und hofft darauf, dass dies noch nicht das Ende der Rechtsentwicklung sei und die Mitgliedstaaten und die Kommission „alles in ihrer Macht stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen“ (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2012).
Rechtslage in der Schweiz
Der Entscheid ist für die Schweiz nicht verbindlich, da die Schweiz bekanntlich nicht Mitglied der EU ist. In der Schweiz wurde die Frage bisher soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden und ist in der Lehre umstritten. Der wohl bekannteste Entscheid ist derjenige des Kantonsgerichts Zug vom 4. Mai 2011, in welchen UsedSoft ebenfalls involviert war (vgl. Pressemitteilung vom 19. Mai 2011). In diesem Entscheid stellte das Gericht insbesondere fest, dass die Überlassung eines Programmexemplars auf unbestimmte Zeit und gegen Bezahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eine Veräusserung darstelle. Mit dieser Veräusserung trete die Erschöpfung gemäss Art. 12 URG ein. Darüber hinaus hält das Gericht übereinstimmend mit dem EuGH fest, dass die Erschöpfung auch dann eintritt, wenn eine Software vom Internet heruntergeladen wird. Das Zuger Urteil entspricht somit in den wichtigsten Punkten weitgehend demjenigen des EuGH. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass die schweizerischen Gerichte in kommenden Urteilen ebenfalls den Erwägungen des EuGH folgen würden.
Weitere Informationen:
- Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012
- Pressemitteilung des EuGH zum Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012
- Richtlinie 2009/24/EG über den Rechsschutz von Computerprogrammen
- Art. 12 URG
- BR-News: «EuGH: zum urheberrechtlichen Schutz von Software»
- BR-News: «EuGH: Urteil zu Urheberrechtsschutz an grafischen Benutzeroberflächen (GUI)»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann