Ihr Kontakt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Waren aus Drittstaaten zurückbehalten dürfen, wenn diese Nachahmungen oder Nachbildungen von immaterialgüterrechtlich geschützten Waren darstellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass Waren im Nichterhebungsverfahren (in den zu beurteilenden Fällen Transit und Zolllager) nur dann zurückbehalten werden dürfen, wenn sie zum Inverkehrbringen in der EU bestimmt sind. Werden die Waren zurückbehalten, sind die Beweisanforderungen jedoch höher. In einem solchen Fall muss der Rechteinhaber beweisen können, dass die Waren für den EU-Markt bestimmt sind. Kann er dies nicht, dürfen die Waren nicht weiter zurückbehalten werden.
Grund für das Vorabentscheidungsurteil des EuGH waren Klagen der Unternehmen Philips bzw. Nokia gegen die Hersteller von Nachahmungen bzw. die Zollbehörde, die sich weigerte, nachgeahmte Waren zurückzubehalten. Die jeweils zuständigen nationalen Gerichte fragten den EuGH sinngemäss an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden Waren zurückbehalten können, wenn diese nicht zum freien Verkehr abgefertigt, sondern im Nichterhebungsverfahren (Transit durch die EU bzw. Einlagerung in ein Zolllager) veranlagt wurden.
Entscheid des EuGH
Der EuGH hielt fest, dass Waren, die in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, nicht schon aufgrund des Umstandes, dass ein Zollverfahren in der EU zur Anwendung kommt, zurückbehalten werden können. Sie können nur dann zurückbehalten werden, wenn sie Gegenstand einer an die EU-Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung sind oder waren. Unter diese Art der Handlungen fallen insbesondere der Verkauf oder die Werbung. Liegt keine solche Handlung vor, können die Waren unter Umständen trotzdem zurückbehalten werden. Dies jedoch nur dann, wenn einer oder mehrere der an der Herstellung, am Versand oder dem Vertrieb der Waren beteiligten Personen im Begriff stehen, die Waren den Verbrauchern in der EU zuzuleiten oder ihre Handelsabsichten verschleiern, beispielsweise das Bestimmungsland nicht angeben oder keine Angaben über die Identität der Hersteller vorliegen. Ein solcher Verdacht muss immer aus den Umständen des Einzelfalls hervorgehen.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Waren immer dann als «nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren» gelten und somit zurückbehalten werden können, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass sie für Verbraucher in der EU bestimmt sind. Sind die Waren einmal zurückbehalten, wird das Beweismass jedoch strenger. In solchen Fällen muss der Rechteinhaber beweisen können, dass die Waren für den EU-Markt bestimmt sind. Gelingt ihm dies nicht, müssen sie freigegeben werden, da sie nicht mehr als «nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren» gelten können.
Rechtslage in der Schweiz
Die Schweiz ist als Nicht-EU-Mitglied nicht direkt vom Entscheid des höchsten europäischen Gerichts betroffen. Der Entscheid bietet jedoch Anlass, die schweizerische Rechtslage zu betrachten. Die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Bereich der Immaterialgüterrechte ist in Art. 75-77h URG (Urheberrecht), Art. 46-49 DesG (Designrecht), Art. 86a-86k PatG (Patentrecht) und Art. 70-72h MSchG (Markenrecht) geregelt. Die Hilfeleistung wurde deshalb in die Gesetze aufgenommen, weil die Ein-, Aus- und Durchfuhr zentrale Vorbereitungshandlungen zur Vermarktung von gefälschten Waren darstellen, welche für hohe volkswirtschaftliche Schäden verantwortlich sind. Das Zurückbehaltungsrecht der Zollverwaltung erstreckt sich seit der Patentgesetzrevision 2008, in deren Rahmen auch die anderen Immaterialgüterrechtsgesetze angepasst wurden, nicht mehr nur die auf Ein- und Ausfuhr, sondern auch auf die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Schweiz zum Transitland für Piraterieware wird. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 bildeten gemäss Botschaft Vorbild für die schweizerischen Regelungen und die Rechtslage ist mit jener in der EU vergleichbar. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass schweizerische Gerichte die EuGH-Rechtsprechung zumindest sinngemäss übernehmen würden, weshalb der Entscheid schon deshalb auch für Schweizer Immaterialgüterrechtsinhaber von Interesse ist.
Weitere Informationen:
- BR-News: «Die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Immaterialgüterrecht»
- Pressemitteilung des EuGH vom 1. Dezember 2011
- Urteil C-446/09 und C-495/09 vom 1. Dezember 2011
- Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
- Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Thema Fälschung und Piraterie
Ansprechpartner: Adrian Süess