Werbung unrichtige Angaben

EuGH: Werbung mit unrichtigen Angaben ist stets verboten – selbst wenn die Unrichtigkeit mit aller erforderlichen beruflichen Sorgfalt nicht feststellbar war


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Werbung mit unrichtigen oder irreführenden Angaben ist sowohl in der Schweiz als auch in der EU verboten. In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Werbung mit unrichtigen Angaben auch dann unzulässig ist, wenn die Unrichtigkeit der Angabe für den Werbenden selbst bei Anwendung aller erforderlichen beruflichen Sorgfalt nicht feststellbar war. Im zu beurteilenden Fall warb ein Reisevermittler mit einer exklusiven Buchungsmöglichkeit für bestimmte Hotels. Die Exklusivität hat sich der Reisevermittler in Vereinbarungen mit den Hotels vertraglich zusichern lassen. Da die Hotels jedoch vertragswidrig auch Buchungen über einen konkurrierenden Vermittler annahmen, war die Exklusivitätsbehauptung objektiv falsch. Gemäss dem Entscheid des EuGH handelt es sich deshalb um eine unlautere Werbung, auch wenn der Reisevermittler davon nichts wusste und den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt entsprochen hat.

Exklusivitätsbehauptung aufgrund Vertragsbruchs durch Vertragspartner unzutreffend

Ausgangspunkt für das Urteil des Gerichtshofs war ein Rechtsstreit zwischen zwei österreichischen Vermittlern von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen. Einer der Reisevermittler, die Team4 Travel GmbH, warb in Broschüren damit, dass verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen exklusiv über ihn gebucht werden können. Die Exklusivität hat sich Team4 Travel zuvor vertraglich zusichern lassen. Verletzungen der Exklusivität wurden in den Verträgen mit Vertragsstrafen bedroht. Beim Abschluss dieser Vereinbarungen über Bettenkontingente hat sich Team4 Travel ferner vergewissert, dass noch keine Reservierung durch andere Reiseveranstalter vorgenommen worden war. Das Unternehmen achtete auch darauf, dass mangels Kapazität bei den betreffenden Hotels in den massgebenden Zeiträumen keine andere Reisegruppe Platz finden würde.

In der Folge reservierte der konkurrierende Reisevermittler CHS Tour Services GmbH in denselben Hotels für dieselben Termine wie Team 4 Travel ebenfalls Bettenkontigente. Die Hotels verstiessen damit gegen ihre vertragliche Exklusivitätsvereinbarung mit Team4 Travel. Als Team4 Travel später in Verkaufsbroschüren und Preislisten mit der exklusiven Buchungsmöglichkeit warb, waren der Gesellschaft die Vertragsverletzungen der Hotels nicht bekannt.

Die CHS wollte ihrer Konkurrentin die Werbung mit der Exklusivität daraufhin gerichtlich verbieten lassen, weil es sich dabei um eine unrichtige Aussage und damit eine unlautere Werbung handle. In erster und zweiter Instanz wurde das Begehren abgewiesen. Begründet wurde die Zulässigkeit der Werbung unter anderem damit, dass Team4 Travel den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt nachgekommen sei. Die CHS zog den Fall sodann an den Obersten Gerichtshof in Österreich weiter, welcher schliesslich vom EuGH verlangte, die massgebenden Vorgaben des EU-Rechts zu erläutern.

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken in EU-Richtlinie

Die im vorliegenden Fall massgebenden Vorgaben sind in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) enthalten, welche die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gesetzen umsetzen müssen. In der Richtlinie (Art. 5 Abs. 1) wird zunächst ein generelles Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken aufgestellt. Ferner wird allgemein festgehalten (Art. 5 Abs. 2), dass eine Geschäftspraxis dann unlauter ist, wenn

  • sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und
  • sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist.

Darüber hinaus werden im selben Artikel explizit zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken genannt, die „insbesondere“ als unlauter gelten (Art. 5 Abs. 4). Es handelt sich dabei um „irreführende Geschäftspraktiken“ und „aggressive Geschäftspraktiken“, für welche besondere Vorschriften mit konkreteren Beurteilungskriterien aufgestellt wurden (Art. 6-9).

Unwahre bzw. irreführende Werbung ist unzulässig – unabhängig von Einhaltung der gebotenen Sorgfalt

Ausgehend davon stellte sich im Verfahren vor dem Gerichtshof die Frage, ob eine Geschäftspraxis bereits dann unlauter und damit verboten ist, wenn sie nach den Kriterien der dafür vorgesehenen konkreten Vorschrift irreführend ist (Art. 6-7), oder ob zusätzlich berücksichtigt werden muss, ob der betreffende Unternehmer dabei die erforderliche berufliche Sorgfalt aufgewendet hat.

Nach Ansicht des EuGH wird das allgemeine Verbot in der Richtlinie durch die besonderen Bestimmungen über die irreführenden Geschäftspraktiken umgesetzt und konkretisiert. Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis und damit deren Unzulässigkeit hängen deshalb alleine davon ab, ob die Kriterien dieser besonderen Bestimmungen (Art. 6-7) erfüllt sind. Eine verbotene irreführende Werbung liege daher bereits dann vor, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Eine Information in der Werbung ist unwahr, weil sie falsche Angaben enthält, oder die Werbung ist ganz allgemein geeignet, den Durchschnittsverbraucher bspw. in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Produkts zu täuschen.
  • Der Verbraucher wird dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Information nicht getroffen hätte.

Dies gilt gemäss EuGH auch unabhängig davon, ob der Werbende die erforderliche berufliche Sorgfalt aufgewendet hat oder nicht. Die besonderen Bestimmungen über irreführende Geschäftspraktiken seien im Wesentlichen aus Sicht des Verbrauchers konzipiert. Demgegenüber betreffe die Frage nach der Einhaltung der geforderten beruflichen Sorgfalt die Sphäre des Unternehmers und sei deshalb hier nicht relevant. Würde man dies bei der Beurteilung mitberücksichtigen, wäre die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht mehr gewährleistet und das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht mehr erreichbar.

Fazit

Der EuGH hat zwar nicht konkret beurteilt, ob die Werbung mit Exklusivitätsbehauptung durch die Team4 Travel GmbH unzulässig war oder nicht. Der oberste Gerichtshof in Österreich hat jedoch bereits entschieden, dass sämtliche Voraussetzungen in Art. 6 der Richtlinie gegeben sind und damit eine irreführende Werbung vorliegt. Nachdem der EuGH nun festgehalten hat, dass die Einhaltung der erforderlichen beruflichen Sorgfalt nichts an der Unzulässigkeit einer irreführenden Geschäftspraxis ändert, muss davon ausgegangen werden, dass die Werbung der Team4 Travel GmbH als unzulässig beurteilt wird.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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